§ 21 ZRHO - Ersuchen um mehrere Amtshandlungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Sollen in derselben Sache mehrere Amtshandlungen im Ausland vorgenommen werden, so bedarf es nur eines Ersuchens, wenn dieselbe Behörde zuständig ist. Anderenfalls sind so viele Ersuchen zu stellen, als Behörden für die Erledigung in Anspruch genommen werden, wenn nicht ausnahmsweise ein anderes Verfahren angezeigt ist. In jedes Ersuchen ist nur der für dessen Erledigung notwendige Inhalt aufzunehmen.