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§ 21 ZRHO - Deutsche Formvorschriften

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Da das deutsche Recht in der Regel nicht verlangt, dass die ersuchte ausländische Stelle bei der Erledigung deutsche Formvorschriften berücksichtigen muss, soll um deren Anwendung grundsätzlich nicht gebeten werden. Auf Vorschriften der deutschen Prozessgesetze ist nur zu verweisen, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst im Einzelfall geboten erscheint (beispielsweise bei Belehrungen über das Zeugnisverweigerungsrecht).