§ 21 ZRHO - Deutsche Formvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Da das deutsche Recht in der Regel nicht verlangt, dass die ersuchte ausländische Stelle bei der Erledigung deutsche Formvorschriften berücksichtigen muss, soll um deren Anwendung grundsätzlich nicht gebeten werden. Auf Vorschriften der deutschen Prozessgesetze ist nur zu verweisen, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst im Einzelfall geboten erscheint (beispielsweise bei Belehrungen über das Zeugnisverweigerungsrecht).