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§ 12 NWoFG - Ende der Bindungen im Fall der Zwangsversteigerung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Wird ein Grundstück mit einem Gebäude, in dem geförderter Mietwohnraum besteht, zwangsversteigert, so enden die Bindungen nach § 7 Abs. 1 und 2 und § 9

  1. 1.

    im Fall der Förderung in Form von Darlehen in dem in der Förderentscheidung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind, und

  2. 2.

    im Fall der Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen mit dem Zuschlag.