§ 12 NWoFG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
1Das Land errichtet zur Finanzierung der Wohnraumförderung ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen "Wohnraumförderfonds Niedersachsen" (Wohnraumförderfonds). 2Der Wohnraumförderfonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.