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§ 12 NWoFG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

1Das Land errichtet zur Finanzierung der Wohnraumförderung ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen "Wohnraumförderfonds Niedersachsen" (Wohnraumförderfonds). 2Der Wohnraumförderfonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.