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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BodezeFöRL - 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs
Redaktionelle Abkürzung
BodezeFöRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000028

Auf Grund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" i. d. F. vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1055) - im folgenden: GemAgrG - werden nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) zu § 44 LHO Zuwendungen für den Bodenzwischenerwerb durch Siedlungsunternehmen gewährt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.