Anlage 3b EB-AVO-WaNi - Muster für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-WaNi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu Nr. 15.1)
1. - erste Seite -
Name der ausstellenden Schulbehörde __________________________________________________________________________ ZEUGNIS DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE |
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Frau/Herr _____________________________________________________________________ geb. am ___________________ in _________________________________________________ wohnhaft in ____________________________________________________________________ hat sich vor der (Name der ausstellenden Schulbehörde) __________________________________ der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Niedersachsen unterzogen. |
Dem Zeugnis liegen zugrunde:
Die Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.9.1974 in der jeweils geltenden Fassung).
Die Vereinbarung über die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.10.2012 in der jeweils geltenden Fassung).
Die Vereinbarung über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1.6.1979 in der jeweils geltenden Fassung).
Die Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi) vom 2.5.2005 (Nds. GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung.
2. - zweite Seite -
Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort |
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I. Leistungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern
Prüfungsfächer 1) | Prüfungsergebnis (in einfacher Wertung) | Gesamtergebnis 2) | |||
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schriftlich | mündlich | ||||
1. | "eA" | 12-fach | |||
2. | "eA" | 12-fach | |||
3. | "eA" | 12-fach | |||
4. | 8-fach |
II. Leistungen in den mündlichen Abiturprüfungsfächern
Prüfungsfächer | Prüfungsergebnis (in einfacher Wertung) | Gesamtergebnis | ||
---|---|---|---|---|
mündlich | Schulhalbjahresergebnisse | |||
5. | ...................................... | 4-fach | ||
6. | ...................................... | 4-fach | ||
7. | ...................................... | 4-fach | ||
8. | ...................................... | 4-fach |
III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote
Gesamtsumme der schriftlichen Prüfungsfächer | mindestens 220, höchstens 660 Punkte | ||
---|---|---|---|
Gesamtsumme der mündlichen Prüfungsfächer | mindestens 80, höchstens 240 Punkte | ||
Durchschnittsnote | , | 3) |
Dieses Zeugnis schließt den Nachweis über das ____________________ 4) ein.
Frau/Herr ____________________________________________________________________
hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben.
___________, den _________________ | |
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(Siegel) | |
______________________________ Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission |
Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
Noten | sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend | ||||||||||
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+ | 1 | - | + | 2 | - | + | 3 | - | + | 4 | - | + | 5 | - | 6 | |
Punkte | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 09 | 08 | 07 | 06 | 05 | 04 | 03 | 02 | 01 | 00 |
Die Abiturprüfungsfächer, die auf erhöhtem Anforderungsniveau betrieben worden sind, sind mit "eA" gekennzeichnet.
Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung werden im Verhältnis 1:1 gewichtet.
Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten.
Zutreffendes einfügen:
Kleine Latinum/Latinum/Große Latinum/Graecum
Latinum/Graecum gemäß "Vereinbarung über das Latinum und das Graecum" (Beschluss der KMK vom 22.9.2005)