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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 EB-AVO-WaNi - 5 - Zu § 5

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-WaNi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1
Der Unterricht in niedersächsischen Einrichtungen oder Ausbildungsstätten muss

  1. a)

    nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EBG) in der jeweils geltenden Fassung als förderungsberechtigt anerkannt sein oder

  2. b)

    nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt sein.

5.2
Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler für den jeweils nächsten Prüfungstermin ist bis zum 1. Februar eines jeden Jahres schriftlich bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu stellen; der Termin ist Ausschlusstermin. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. a)

    eine Erklärung über die gewählten Prüfungsfächer für die schriftliche und die mündliche Prüfung,

  2. b)

    eine Erklärung, dass bisher kein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis erworben wurde,

  3. c)

    eine Erklärung, ob und ggf. wie oft bereits eine Abiturprüfung an öffentlichen oder in freier Trägerschaft stehenden Schulen eine Nichtschülerabiturprüfung oder eine Prüfung für den Erwerb einer fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung nicht bestanden wurde; über nicht bestandene Prüfungen sind Bescheinigungen beizufügen,

  4. d)

    ein vollständiger Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und - falls gegeben - beruflichen Werdegangs,

  5. e)

    beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen,

  6. f)

    Angaben über die Art und den Umfang der Vorbereitung und der besonderen Beschäftigung mit einzelnen Themen,

  7. g)

    ein Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am Unterricht nach Nr. 5.1,

  8. h)

    eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde.

5.3
Die Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern können von den Trägern nach Nr. 5.1 gesammelt vorgelegt werden.

5.4
Den Bewerberinnen und den Bewerbern der Nichtschülerabiturprüfung teilt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Entscheidung schriftlich mit; die Ablehnung der Zulassung zur Abiturprüfung ist schriftlich zu begründen; die Zulassung oder Ablehnung kann auch über den Träger nach Nr. 5.1 gesammelt schriftlich mitgeteilt werden.

5.5
Fernlehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmer richten den Zulassungsantrag direkt an die Schulbehörde. Dem Zulassungsantrag ist ein nach Prüfungsfächern gegliederter Bericht über die Leistungsentwicklung der Bewerberinnen oder der Bewerber und deren letzten Leistungsstand beizufügen. In dem Bericht sollen diejenigen Gebiete hervorgehoben werden, mit denen sie sich eingehend und mit besonderem Interesse beschäftigt haben.

5.6
Bis zu vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen (1. Klausur) kann der Prüfling von der Teilnahme an der Nichtschülerabiturprüfung zurücktreten. Mit der Rücktrittserklärung erlischt die Zulassung. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich mit Begründung erfolgen und der Niedersächsischen Landesschulbehörde spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung (1. Klausur) vorliegen. Erfolgt der Rücktritt nicht rechtzeitig, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.