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§ 21 NIngG - Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und

  1. 1.

    aufgrund eines Studiums des Hochbaus (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und nach dem Studium mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist oder

  2. 2.

    die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist.

(2) 1Auf Antrag wird in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner auch eingetragen, wer in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und

  1. 1.

    über einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners zu erhalten, oder

  2. 2.

    den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem oder mehreren der in Nummer 1 genannten Staaten, in denen dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in den in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde,

wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach Absatz 1 Satz 1 keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder diese Unterschiede ausgeglichen wurden. 2 § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 gelten entsprechend. 3Die Eintragung setzt außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer, der Architektenkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist.

(3) Die Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(4) Für das Eintragungsverfahren gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.

(5) Die in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen

  1. 1.

    die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes und

  2. 2.

    den Wegfall der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt".

(6) 1Den in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragenen Personen ist gleichgestellt, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner rechtmäßig niedergelassen ist, diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt und die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Satzes 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat, wenn die Ingenieurkammer die Erbringung der Dienstleistung nicht nach Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 3 untersagt hat. 2§ 20 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.