§ 13 NIngG - Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure und das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
(1) 1Eine auswärtige Ingenieurin oder ein auswärtiger Ingenieur, die oder der zur Ausübung des Berufs nach § 1 Abs. 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist, wird in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn sie oder er die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat und der Eintragung keine Umstände nach Satz 4 oder Absatz 4 Satz 6 entgegenstehen. 2Eine auswärtige Beratende Ingenieurin oder ein auswärtiger Beratender Ingenieur, die oder der zur Ausübung des Berufs nach § 1 Abs. 2 in einem in Satz 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist, wird in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn sie oder er die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat und der Eintragung keine Umstände nach Satz 4 oder Absatz 4 Satz 6 entgegenstehen. 3Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 oder 2 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. 4Die Eintragung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die einzutragende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) 1Auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 bei der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzuzeigen. 2Mit der Anzeige sind vorzulegen
- 1.
eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung eines Berufs nach § 1 Abs. 1 oder 2 in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2.
ein Berufsqualifikationsnachweis,
- 3.
für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde, und
- 4.
für den Fall der Eintragung einer auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs eine Information über die Einzelheiten ihres oder seines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
3Das Verfahren kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 elektronisch geführt werden, soweit Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden. 4Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 3 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann sich die Ingenieurkammer an die zuständige Behörde des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Dienstleisterin oder den Dienstleister auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 5Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Fristen nach Absatz 4.
(3) 1Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die eingetragene Berufsbezeichnung zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen. 3Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 überprüft die Ingenieurkammer die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters. 2Die Ingenieurkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. 3Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt die Ingenieurkammer die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. 4Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. 5Bleibt die Berufsqualifikation der auswärtigen Ingenieurin oder des auswärtigen Ingenieurs so weit hinter den Anforderungen des § 6 Nr. 1 oder die Berufsqualifikation der auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder des auswärtigen Beratenden Ingenieurs so weit hinter den Anforderungen des § 6 Nr. 1 und des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 6Die Ingenieurkammer trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie die Dienstleisterin oder den Dienstleister einträgt oder die Eintragung versagt. 7Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt. 8Erfüllt die Ingenieurkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung auch ohne Eintragung geführt werden.
(5) 1Eine auswärtige Ingenieurin oder ein auswärtiger Ingenieur, die oder der nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat niedergelassen ist, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn sie oder er die Voraussetzung nach § 6 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 erfüllt. 2Eine auswärtige Beratende Ingenieurin oder ein auswärtiger Beratender Ingenieur, die oder der nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat niedergelassen ist, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 6 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 erfüllt. 3Die Eintragung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 4Für das Eintragungsverfahren gilt § 9 entsprechend. 5Die nach den Sätzen 1 und 2 eingetragenen Personen haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung nach § 12 Abs. 1 bei der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzuzeigen; Absatz 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.