Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 25 NIngG - Mitgliedschaft, Liste der freiwilligen Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Kammermitglieder der Ingenieurkammer sind die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder.

(2) Die in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen gehören der Ingenieurkammer als Pflichtmitglieder an.

(3) 1Die in der Liste der freiwilligen Mitglieder eingetragenen Personen gehören der Ingenieurkammer als freiwillige Mitglieder an. 2In die Liste der freiwilligen Mitglieder wird auf Antrag eingetragen, wer nach § 6 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen. 3Die Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 4Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 5 und 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 entsprechend. 5Für die Streichung von Eintragungen in der Liste der freiwilligen Mitglieder gilt § 23 Abs. 1 entsprechend.