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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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§§ 15 - 18, Viertes Kapitel - Gesellschaften
§ 15 NIngG, Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" durch eine Gesellschaft
§ 16 NIngG, Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine Gesellschaft mit Sitz im Inland
§ 17 NIngG, Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 18 NIngG, Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine auswärtige Gesellschaft