§ 49 NBesG - Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, dass Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A der Gemeinden und Samtgemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine Vergütung bis zu einer Höhe von 102,26 Euro je Kalendermonat gewährt wird, wenn diese Beamtinnen und Beamten als Protokollführerinnen oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen der Vertretungen, ihrer Ausschüsse, der Hauptausschüsse oder der Ortsräte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. 2Die Vergütung darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung und nicht gewährt werden, soweit die Arbeitsleistung, für die die Vergütung gewährt würde, durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten.