§ 5 GEI-G - Direktorin oder Direktor
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
- Redaktionelle Abkürzung
- GEI-G,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210010000000
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig.
(2) Die Direktorin oder der Direktor leitet das Institut und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich.