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§ 5 GEI-GG - Direktor

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gründung des "Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-GG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird für die Dauer von mindestens vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Der Direktorin oder dem Direktor obliegt

  1. 1.
    die Leitung des Instituts und die Führung der laufenden Geschäfte,
  2. 2.
    die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Instituts,
  3. 3.
    die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans,
  4. 4.
    die Verantwortung für die Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben einschließlich der Gestaltung des Arbeitsprogramms und der dazu erforderlichen Veranstaltungen.

(3) Der Direktor ist für die Durchführung der wissenschaftlichen Aufgaben einschließlich der Gestaltung des Arbeitsprogramms und der dazu erforderlichen Veranstaltungen verantwortlich.