NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46 - VORIS 21072 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
Elektronische Kommunikation3a
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen4
Grenzabstände5
Hinzurechnung benachbarter Grundstücke6
Abstände auf demselben Baugrundstück7
Grundstücksteilungen8
Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze9
Dritter Teil
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Gestaltung baulicher Anlagen10
Einrichtung der Baustelle11
Standsicherheit12
Schutz gegen schädliche Einflüsse13
Brandschutz14
Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz15
Verkehrssicherheit16
Bauarten16a
Vierter Teil
Bauprodukte
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten16b
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten16c
Verwendbarkeitsnachweis17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20
Übereinstimmungsbestätigung21
Übereinstimmungserklärung des Herstellers22
Zertifizierung23
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen24
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen25
Fünfter Teil
Der Bau und seine Teile
Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen26
Wände und Stützen27
Außenwände28
Trennwände29
Brandwände30
Decken und Böden31
Dächer32
Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern32a
Rettungswege33
Treppen34
Notwendige Treppenräume35
Notwendige Flure, Ausgänge36
Fenster, Türen und sonstige Öffnungen37
Aufzüge38
Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle39
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung und Energiebereitstellung40
Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle41
Blitzschutzanlagen42
Sechster Teil
Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Aufenthaltsräume43
Wohnungen44
Toiletten und Bäder45
Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge46
Notwendige Einstellplätze47
Fahrradabstellanlagen48
Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen49
Werbeanlagen50
Sonderbauten51
Siebter Teil
Verantwortliche Personen
Bauherrin und Bauherr52
Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser53
Unternehmerin und Unternehmer54
Bauleiterin und Bauleiter55
Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke56
Achter Teil
Behörden
Bauaufsichtsbehörden57
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden58
Neunter Teil
Genehmigungserfordernisse
Genehmigungsvorbehalt59
Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige60
Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen61
Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen62
Zehnter Teil
Genehmigungsverfahren
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren63
Baugenehmigungsverfahren64
Bautechnische Nachweise, Typenprüfung65
Abweichungen66
Bauantrag 67
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit68
Behandlung des Bauantrags69
Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung70
Genehmigungsfiktion70a
Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung71
Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen72
Bauvoranfrage und Bauvorbescheid73
Typengenehmigung73a
Bauaufsichtliche Zustimmung74
Genehmigung fliegender Bauten75
Elfter Teil
Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht
Bauüberwachung76
Bauabnahmen77
Regelmäßige Überprüfung78
Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen79
Ordnungswidrigkeiten80
Baulasten, Baulastenverzeichnis81
Zwölfter Teil
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Verordnungen82
Technische Baubestimmungen83
Örtliche Bauvorschriften84
Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen85
Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen85a
Ortsveränderliche Wohngebäude85b
Übergangsvorschriften86
Änderung von Rechtsvorschriften87
Inkrafttreten88
Anhangteil
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
(zu § 60 Abs. 1)
Anhang

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) legt die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2028 einen Bericht vor über die tatsächliche Wirksamkeit

  1. 1.

    des § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) hinsichtlich des Wegfalls der Pflicht, für den durch Wohnungen verursachen Bedarf oder Mehrbedarf notwendige Einstellplätze zu errichten,

  2. 2.

    des § 73a Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) hinsichtlich der uneingeschränkten Anerkennung der Typengenehmigungen anderer Länder und

  3. 3.

    des § 85a der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NBauO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte und Baumaßnahmen. 2Es gilt auch für andere Anlagen und Einrichtungen sowie für Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Betriebsanlagen von nichtöffentlichen Eisenbahnen sowie öffentliche Verkehrsanlagen, jeweils einschließlich des Zubehörs, der Nebenanlagen und der Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,

  2. 2.

    Anlagen und Einrichtungen unter der Aufsicht der Bergbehörden, ausgenommen Gebäude,

  3. 3.

    Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen, sowie

  4. 4.

    Kräne und Krananlagen.

§ 2 NBauO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Bauliche Anlagen sind auch

  1. 1.

    Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,

  2. 2.

    Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

  3. 3.

    Spiel- und Sportplätze,

  4. 4.

    Camping- und Wochenendplätze,

  5. 5.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  6. 6.

    Stellplätze,

  7. 7.

    Gerüste,

  8. 8.

    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

  9. 9.

    Fahrradabstellanlagen (§ 48),

  10. 10.

    Werbeanlagen (§ 50),

  11. 11.

    Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus sichtbar sind,

  12. 12.

    ortsfeste Feuerstätten und

  13. 13.

    Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) 1Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. 1.

    Gebäudeklasse 1:

    1. a)

      freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und

    2. b)

      freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

  2. 2.

    Gebäudeklasse 2:

    nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,

  3. 3.

    Gebäudeklasse 3:

    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

  4. 4.

    Gebäudeklasse 4:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,

  5. 5.

    Gebäudeklasse 5:

    von den Nummern 1 bis 4 nicht erfasste sowie unterirdische Gebäude mit Aufenthaltsräumen.

2Gebäude ohne Aufenthaltsräume, die nicht unter Satz 1 Nr. 1 Buchst. b fallen, werden nach der Gesamtgrundfläche aller Geschosse entsprechend Satz 1 der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 zugeordnet. 3Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel. 4Führt ein Rettungsweg für das Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so ist die Höhe abweichend von Satz 3 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der aus der Aufenthaltsraum über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist. 5Die Grundfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die Brutto-Grundfläche; bei der Berechnung der Grundfläche nach den Sätzen 1 und 2 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(4) Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen oder deren Nebenzwecken dienende Räume, wie Garagen, enthalten.

(5) 1Sonderbauten sind

  1. 1.

    Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 3 von mehr als 22 m (Hochhäuser),

  2. 2.

    bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

  3. 3.

    Gebäude mit mindestens einem Geschoss mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,

  4. 4.

    Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

  5. 5.

    Gebäude mit mindestens einem Raum, der einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dient und eine Grundfläche von mehr als 400 m2 hat,

  6. 6.

    Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100 Personen dient,

  7. 7.

    Versammlungsstätten

    1. a)

      mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst, oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn die Versammlungsräume einen gemeinsamen Rettungsweg haben,

    2. b)

      im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mindestens einer Freisportanlage jeweils mit mindestens einer Tribüne, wenn die Tribünen keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,

  8. 8.

    Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste in Gebäuden oder mehr als 1 000 Plätzen für Gäste im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,

  9. 9.

    Krankenhäuser,

  10. 10.

    Gebäude mit mindestens einer Nutzungseinheit, die für die Pflege oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf und mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit bestimmt ist, wenn

    1. a)

      eine solche Nutzungseinheit für die Pflege oder Betreuung von mehr als sechs solcher Menschen bestimmt ist,

    2. b)

      mehrere solcher Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für die Pflege oder Betreuung von insgesamt mehr als zwölf solcher Menschen bestimmt sind oder

    3. c)

      eine solche Nutzungseinheit für die Pflege oder Betreuung von Menschen mit Intensivpflegebedarf bestimmt ist, ausgenommen die Pflege oder Betreuung in familiärer Gemeinschaft,

  11. 11.

    sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, wie Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnheime,

  12. 12.

    Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen,

  13. 13.

    Tageseinrichtungen für Kinder und Nutzungseinheiten mit Räumen für die Kindertagespflege mit Ausnahme von Tageseinrichtungen und Nutzungseinheiten, die zur Nutzung durch nicht mehr als zehn Kinder bestimmt sind,

  14. 14.

    Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

  15. 15.

    Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

  16. 16.

    Camping- und Wochenendplätze,

  17. 17.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  18. 18.

    fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

  19. 19.

    Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr als 7,50 m,

  20. 20.

    bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist,

  21. 21.

    bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nummern 1 bis 20 genannten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen.

2Sonderbauten sind auch die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie bauliche Anlagen sind.

(6) 1Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. 2Ein Kellergeschoss ist ein Geschoss, das die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt.

(7) 1Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. 4Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.

(8) Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist.

(9) 1Ein Stellplatz ist eine im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 2Ein Einstellplatz ist eine Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Stellplatz oder in einer Garage.

(10) 1Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen. 2Garagen sind auch Parkhäuser. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Garagen.

(11) Eine Feuerstätte ist eine ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlage oder Einrichtung in oder an einem Gebäude, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(12) 1Baugrundstück ist das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet. 2Das Baugrundstück kann auch aus mehreren aneinander grenzenden Grundstücken bestehen, wenn und solange durch Baulast gesichert ist, dass alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken das öffentliche Baurecht so einhalten, als wären die Grundstücke ein Grundstück.

(13) Baumaßnahme ist die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage.

(14) Bauprodukte sind

  1. 1.

    Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

  2. 2.

    aus Produkten, Baustoffen und Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 auswirken kann.

(15) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

(16) 1Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. 2Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

(17) Öffentliches Baurecht sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen oder an andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln.

(18) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die in bauordnungsrechtlichen Verfahren für die Beurteilung einer Baumaßnahme, einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage oder Einrichtung im Hinblick auf das öffentliche Baurecht erforderlich sind.

(19) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie.

§ 3 NBauO - Allgemeine Anforderungen

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Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere nicht gefährdet werden. 2Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.

(2) 1Bauliche Anlagen müssen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. 2Die Belange der Menschen mit Behinderungen, der alten Menschen, der Kinder und Jugendlichen sowie der Personen mit Kleinkindern sind zu berücksichtigen. 3Zum Schutz des Klimas sind Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie sowie zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.

(3) Bauliche Anlagen dürfen nicht verunstaltet wirken und dürfen auch das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten.

(4) 1Bauliche Anlagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie sicher benutzbar sind. 2Sie sind so instand zu halten, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 gewahrt bleiben.

(5) 1Für die Durchführung von Baumaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Baumaßnahmen dürfen keine Verhältnisse schaffen, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen.

(6) Nicht bebaute Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.