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Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Redaktionelle Abkürzung
ZLS-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640030000000

Vom 16./17. Dezember 1993 (Nds. GVBl. 1995 S. 120 - VORIS 81640 03 00 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Abkommen vom 3. November 2015 (Nds. GVBl. 2016 S. 32) (2)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Allgemeines1
Aufgaben2
Finanzierung3
Beirat4
Schiedsklausel5
Schlußvorschriften6
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des GefahrstoffrechtsAnlage

Verkündet durch Gesetz vom 19. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 120)

B e k a n n t m a c h u n g über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Vom 7. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 145)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 32) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem § 2 am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.