Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
- Redaktionelle Abkürzung
- 4. ZLS-ÄndAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81640
Vom 17. Juli/3. November 2015 (Nds. GVBl. 2016 S. 32 - VORIS 81640 -) (1)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.
B e k a n n t m a c h u n g über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Vom 7. Juli 2016 (Nds. GVBl. S. 145)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 32) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem § 2 am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.