Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Redaktionelle Abkürzung
ZLS-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640030000000

Vom 16./17. Dezember 1993 (Nds. GVBl. 1995 S. 120 - VORIS 81640 03 00 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Abkommen vom 13. März 2003 (Nds. GVBl. S. 217) (2)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Teil I
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Allgemeines1
Aufgaben2
Sektorkomitees3
Finanzierung4
Teil II
(weggefallen)5 bis 8
Teil III
Gemeinsame Vorschriften
Beirat9
Schiedsklausel10
Schlußvorschriften11
Anlagen
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des GefahrstoffrechtsAnlage 1

Verkündet durch Gesetz vom 19. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 120)

Verkündet durch Gesetz vom 25. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 217)