Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- ZLS-Abk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81640030000000
Vom 16./17. Dezember 1993 (Nds. GVBl. 1995 S. 120 - VORIS 81640 03 00 00 000 -) (1)
Zuletzt geändert durch Abkommen vom 13. März 2003 (Nds. GVBl. S. 217) (2)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Teil I | |
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik | |
Allgemeines | 1 |
Aufgaben | 2 |
Sektorkomitees | 3 |
Finanzierung | 4 |
Teil II | |
(weggefallen) | 5 bis 8 |
Teil III | |
Gemeinsame Vorschriften | |
Beirat | 9 |
Schiedsklausel | 10 |
Schlußvorschriften | 11 |
Anlagen | |
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts | Anlage 1 |
Verkündet durch Gesetz vom 19. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 120)
Verkündet durch Gesetz vom 25. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 217)