Art. 5 ZLS-Abk - Schiedsklausel
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
- Redaktionelle Abkürzung
- ZLS-Abk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81640030000000
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.