Anlage 8 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- ZP-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29401
I. Allgemeines
1Für jedes Berufungsverfahren in Zivilsachen, das eine in Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart und ein in Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- 1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis F; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu G Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
- 2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Sachgebiete betrifft.
3Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 4Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
5Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F müssen die Angaben zu den Abschnitten H bis Q, S und T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt G "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. 6Das Erfassen für die Abschnitte R und U richtet sich nach dem Einzelfall.
7Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 8Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 9In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
10Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 11Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, J, O, Q und S sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 12Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 13Das Datum in den Abschnitten E, J und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
14Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
15Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
16Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Berufung Position P 10 und Anerkenntnis im Übrigen Position P 3.2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position P 3.2.
17Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen M 1.2 und M 2 nur Position M 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Berufungskläger bewilligt und einem anderen abgelehnt worden ist.
18In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten K, O und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen K b und K c, wenn auf der Seite der Berufungskläger eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat.
19Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel Position M 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A: | Schlüsselzahl des Gerichts |
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Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 20.
Zu B: | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit |
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In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der "3. Zivilkammer" nicht die "3", sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C: | Laufende Nummer der Verfahrenserhebung |
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1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D: | Geschäftsnummer |
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Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 12 wie folgt zu erfassen:
- 1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
- 2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "S",
- 3.
in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
- 4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
Zu E: | Tag des Eingangs der Sache |
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1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts, insbesondere auch von einer Kammer für Handelssachen durch eine Kammer für Zivilsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch
- 1.
Versäumnisurteil,
- 2.
Prozesskostenhilfebeschluss,
- 3.
Ruhen oder
- 4.
Nichtbetrieb
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
6Bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F: | Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 9) |
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1Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 9. 2Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 3Treffen mehrere Sachgebietsschlüssel zu, ist der in der Zahlenfolge des Katalogs zuerst aufgeführte Sachgebietsschlüssel zu erfassen, wenn der Schwerpunkt des Verfahrens nicht eindeutig zu ermitteln ist und das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt hat.
4Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.
Zu G: | Abgabe innerhalb des Gerichts |
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- 1.
1Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit für Zivilsachen desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
- 2.
Abschnitt G ist auch zu erfassen, wenn
- a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
- b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
- c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- 3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position P 12 zu erfassen.
- 4.
1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts G erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10159 und 10160 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 an die Erhebungseinheiten 10159 und 10160 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts G der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10159 und 10160 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu H: | Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz |
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Die Schlüsselzahl des Amtsgerichts der ersten Instanz ergibt sich aus Anlage 20.
Zu J: | Tag des ersten Eingangs in der ersten Instanz |
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1Als Tag des ersten Eingangs bei dem Amtsgericht der ersten Instanz (Abschnitt H) ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei dem Amtsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Ist dem Verfahren erster Instanz ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz, das mit der Streitsache befasst gewesen ist, zu erfassen. 3Ist die Geschäftsstelle des mit der Streitsache befassten Gerichts der ersten Instanz auch für das vorangegangene Mahnverfahren zuständig gewesen, ist der Tag zu erfassen, an dem der Richter mit der Streitsache erstmals befasst worden ist.
Zu K: | Sitz der Partei(en) bei Zustellung des Rechtsmittels |
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1In diesem Abschnitt ist mindestens je eine Position für Berufungskläger und für Berufungsbeklagte(n) zu erfassen. 2Bei einer Mehrheit von Berufungsklägern und Berufungsbeklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen K a bis K c) sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen zu erfassen. 3Sind mehrere Berufungskläger oder Berufungsbeklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur die eine zutreffende Position zu erfassen, jedoch ist keine Zahl einzusetzen.
4Maßgeblich ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsmittels. 5Widerklagen, Anschlussberufungen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.
6EU-Ausland sind die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Zu L 1: | Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO |
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1In dieser Position ist ein Verfahren zu erfassen, in dem die durch die Entscheidung beschwerte Partei durch das Einreichen einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses nach § 321a ZPO begehrt. 2Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen L 2 bis L 6) sind dabei nicht zu machen.
Zu L 2: | Berufung gegen ein Urteil in Zwangsvollstreckungssachen/Berufung gegen ein Urteil auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils |
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1Es ist eine Berufung gegen ein Urteil in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO zu erfassen. 2In Position L 2 fällt auch eine Berufung, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Grund eines Staatsvertrags anzuwenden sind. 3Außerdem ist die Berufung gegen ein Urteil auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils zu erfassen.
Zu L 3: | Berufung gegen ein Urteil in Verfahren über Arrest oder einstweilige Verfügung |
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1Diese Position trifft zu, wenn ein Urteil über Arrest oder einstweilige Verfügung angefochten worden ist. 2Ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, der zu einer anhängigen Berufungsstreitsache an das Berufungsgericht gerichtet ist, wird nicht gesondert erfasst.
Zu L 5: | Verfahren über vorläufige Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014 |
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In dieser Position sind Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen (§ 946 ZPO).
Zu L 6: | sonstiges zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts gehörendes Verfahren |
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In diese Position fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts gehörenden und nicht in einer der sonstigen Positionen dieses Abschnitts einzuordnenden Verfahren, zum Beispiel Prozesskostenhilfeverfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist.
Zu M: | Prozesskostenhilfe |
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1In diesem Abschnitt ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.
2Bei mehreren Berufungsklägern und Berufungsbeklagten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 16). 3Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.
4Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. 5Die nachträgliche Änderung (§ 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
6Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
7Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt M wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 8Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu N: | Das Verfahren ist im Zeitpunkt der Erledigung anhängig gewesen |
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1Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
2Position N 1.1 ist zu erfassen, wenn der Einzelrichter in einem ihm zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesenen Verfahren nach § 527 Absatz 3, 4 ZPO eine Entscheidung getroffen hat.
Zu O: | Termine (Anzahl) - ohne Verkündungstermine - |
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1Zu erfassen ist die jeweilige Zahl der Termine, höchstens die Zahl neun (Ziffer I Satz 14). 2Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. 3Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist eine Null zu erfassen.
4In diesem Abschnitt sind auch die Gütetermine nach § 278 Absatz 2 ZPO zu erfassen. 5Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen. 6Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen nach § 278 Absatz 5 ZPO sind in diesem Abschnitt nicht zu erfassen.
7Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil
- 1.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen,
- 2.
ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt
- 3.
ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 321a ZPO) fortgeführt oder
- 4.
ein Nachverfahren betrieben
worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu P: | Das Verfahren ist erledigt worden durch |
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1Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Berufungsinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Berufungsbeklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Berufungsbeklagten, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das streitige Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall also das Anerkenntnisurteil, bleiben unberücksichtigt. 4Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.
5Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt.
6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Vergleich mit einem Berufungsbeklagten und Rücknahme der Berufung gegen den anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 16 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Vergleich in Position P 2.
7Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu P 1: | Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil |
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1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen. 2Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund der §§ 599, 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht.
3Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Positionen P 3.1 und P 3.2).
4Die Angabe zum streitigen Urteil umfasst zugleich das Ergebnis der Entscheidung über die Berufung. 5Es ist, soweit streitiges Urteil gegeben ist, in Position P 1 stets nur eines der fünf Felder zu erfassen. 6Treffen für das Berufungsurteil mehrere Positionen zu, ist in den Positionen P 1.1 bis P 1.5 nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
7Das Erfassen dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.
Zu P 2: | Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich |
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1In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position zu erfassen.
Zu P 3.1: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnisurteil |
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Ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu P 6: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der VO (EU) Nummer 655/2014 |
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In dieser Position sind nur Entscheidungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zu erfassen, die einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ganz oder teilweise stattgeben.
Zu P 7: | Das Verfahren ist erledigt worden durch sonstigen Beschluss (ohne Nummer 11 bis 13) |
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1Ein Beschluss in einem Prozesskostenhilfeverfahren ist nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass die Berufung nicht anhängig gemacht worden ist.
2In dieser Position ist auch ein Beschluss auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge nach § 321a Absatz 4 ZPO zu erfassen.
Zu P 8 und P 10: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der Klage, des Antrags oder der Berufung |
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1Bei Rücknahme einer Klage oder Berufung, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Position P 8 oder P 10 ist auch zu erfassen, wenn die Wirkungen der Rücknahme der Klage, des Antrags oder der Berufung durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu P 9: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Ein- oder Widerspruchs |
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In dieser Position sind die Fälle der Rücknahme des Einspruchs gegen Versäumnisurteile und des Widerspruchs gegen Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.
Zu P 11: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb |
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1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
- 1.
Anordnung des Ruhens, zum Beispiel §§ 251, 251a ZPO,
- 2.
Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO,
- 3.
Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 242, 244, 245 ZPO, oder
- 4.
der letzten Prozesshandlung der Parteien
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- oder Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.
Zu P 12: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht |
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1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt G zu erfassen.
Zu P 13: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren |
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1Werden mehrere Berufungsverfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren als erledigt, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2Die statistische Erhebung des früheren Verfahrens bleibt unberührt.
Zu PA: | Entscheidung über die Gerichtskosten |
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1Position PA 2 ist zu erfassen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen PA 1.1 bis PA 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. 2In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.
3Position PA 3 ist nur dann zu erfassen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.
Zu Q: | Der Gesamtwert der Gegenstände hat betragen |
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1Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. 2Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen. 3Der zu erfassende Wert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichsgegenstands, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. 4Es ist nicht der einzelne höchste Wert zu erfassen. 4Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Berufung oder des beabsichtigten Antrags maßgeblich.
Zu S: | Tag der Erledigung der Sache |
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1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt P ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
7Bei einem Vergleich nach § 278 Absatz 6 ZPO (vergleiche Erläuterungen zu Position P 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.
Zu T: | Verweisung vor den Güterichter |
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1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3Hat eine Verweisung nach § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position T 2 auszuwählen.
Zu T 1.1: | Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt |
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1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu T 1.2: | Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt |
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1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu T 1.3: | Die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt |
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1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu T 2: | Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden |
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Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.