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  • ab 25.06.2024 (aktuelle Fassung)

Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (VV-ROG/NROG-Untersagung)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (VV-ROG/NROG-Untersagung)
Amtliche Abkürzung
VV-ROG/NROG-Untersagung
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

RdErl. d. ML v. 25.06.2024 - 302-20002-610/2024-5045/2024 -

Vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 283)

- VORIS 23100 -

Bezug: RdErl. v. 05.04.2017 (Nds. MBl. S. 552), geändert durch
RdErl. v. 02.05.2018 (Nds. MBl. S. 454)
- VORIS 23100 -

Zur Ausführung des § 12 ROG vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), i. V. m. § 19 Abs. 3 NROG i. d. F. vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.04.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31), werden folgende VV erlassen:

InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck und Wirkung der Untersagung1
Gegenstand der Untersagung und deren Bindung an die Ziele der Raumordnung2
Voraussetzungen für die Untersagung3
Hinreichender sachlicher und räumlicher Konkretisierungsgrad der beabsichtigten raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme3.1
Raumbedeutsame Planung, Maßnahme oder Zulassungsentscheidung noch nicht abgeschlossen3.2
Weitere materielle Voraussetzungen der unbefristeten Untersagung (Unvereinbarkeit mit einem bestehenden Ziel der Raumordnung, § 12 Abs. 1 ROG)3.3
Weitere materielle Voraussetzungen der befristeten Untersagung (Unvereinbarkeit mit einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung, § 12 Abs. 2 ROG)3.4
Betroffenheit eines in Aufstellung befindlichen Zieles der Raumordnung3.4.1
Zielverwirklichung unmöglich oder wesentlich erschwert3.4.2
Ermessensentscheidung4
Entschließen zum Untersagen (Entschließungsermessen)4.1
Auswahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten (Auswahlermessen)4.2
Adressat, Wirkung und Umsetzung der befristeten und der unbefristeten Untersagung5
Adressat5.1
Wirkung und Umsetzung5.2
Anhörung, Nebenbestimmungen, sonstige Hinweise6
Zuständige Stellen (§ 19 Abs. 3 NROG)7
Rechtsbehelfsbelehrung bei einer Untersagung8
Schlussbestimmungen9

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 283)