Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 07.03.2016, Az.: 1 B 5946/15

Familienzusammenführung; Inhaftierung; Kindeswohl; Selbsteintritt

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.03.2016
Aktenzeichen
1 B 5946/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom I. gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom J. wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Frankreich im Rahmen eines sogenannten Dublin-III-Verfahrens.

Die 1985 geborene Antragstellerin zu 1. und ihre in den Jahren 2004, 2006 und 2009 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 2. bis 4., sind nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige yezidischen Glaubens. Nach ihren Angaben reisten sie im Herbst 2012 gemeinsam mit dem Ehemann der Antragstellerin zu 1., der der Vater der Antragsteller zu 2.-4. ist, nach Frankreich. Dort stellten sie Asylanträge, die abgelehnt wurden. Im Februar 2015 reisten die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am K. einen Asylantrag. Die Antragstellerin zu 1. trug vor, ihr Ehemann sei wegen einer Straftat von Frankreich an Deutschland ausgeliefert worden und verbüße wegen schwerer Körperverletzung eine Haftstrafe von 9 Jahren. Nach seiner Festnahme sei sie allein mit den Kindern in Frankreich gewesen und habe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Ihre Schwiegereltern seien deutsche Staatsangehörige. Hier bekomme sie Unterstützung. Die Kinder würden hier zur Schule gehen und wollten in der Nähe ihres Vaters sein. Ihr Ehemann habe bei der Eheschließung in Russland im Jahr 2003 ihren Namen angenommen und auch seinen Vornamen geändert. Sie fühle sie sich depressiv und sei in Behandlung.

Eine Überprüfung der Fingerabdrücke der Antragstellerin zu 1. im EURODAC-System ergab, dass sie am L. in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. Daraufhin richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Wiederaufnahmegesuch an die französische Republik, das mit Schreiben vom M. in Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO akzeptiert wurde.

Mit Bescheid vom J. lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Frankreich an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Frankreich aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland dazu veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe ihre Behauptung, sie sei mit dem Ausländer N. verheiratet und er sei der Vater ihrer Kinder, nicht nachgewiesen. Eine Heiratsurkunde habe sie nicht vorgelegt. Laut den Kopien der Geburtsurkunden der Antragsteller zu 2. bis 4. sei deren Vater eine Person namens O. A..

Am I. haben die Antragsteller Klage erhoben - 1 A 5945/15 - und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin zu 1. trägt vor, ihr Mann heiße N. und sei am P. in der Türkei geboren worden. Er habe seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und zuletzt eine Niederlassungserlaubnis besessen. Im Jahr 2003 habe er Drogenprobleme gehabt. Damals habe ihr Onkel, ein yezidischer Sheik, ihm Hilfe angeboten und sei mit ihm nach Russland gereist. Dort habe sie ihn kennengelernt und später geheiratet. Ihr Ehemann habe sich unter Mitwirkung ihres Onkels einen russischen Pass auf den Namen A. ausstellen lassen. Diesen Namen habe er bei der Eheschließung, bei der Ausstellung der Geburtsurkunden und bei der Asylantragstellung in Frankreich angegeben. Sie besuche ihren Mann zusammen mit allen drei Kindern so häufig wie möglich, zurzeit zweimal monatlich, in der JVA Q.. Nach Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO müssten die Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung der Zuständigkeit alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates berücksichtigen. Die Annahme, es bestünden keine Anhaltspunkte für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Dublin III-VO, lasse sich nicht aufrechterhalten. Zudem würde sich eine Trennung von ihrem Ehemann destabilisierend auf ihren Gesundheitszustand auswirken.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom J. anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, hat in der Sache Erfolg.

Er wird gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Begehren einschränkend ausgelegt als Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom J. unter Ziffer 2 ausgesprochene Abschiebungsanordnung anzuordnen. Die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung der Anträge als unzulässig unter Ziffer 1 des Bescheides würde ins Leere gehen, weil die Ablehnung als solche keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Befristung unter Ziffer 3 ist für die Antragsteller begünstigend, so dass sie für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzbedürfnis hätten (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5). Der Begründung des Eilantrags lässt sich entnehmen, dass es den Antragstellern nicht um die Suspendierung der Regelungen in diesen beiden Ziffern geht, sondern um Schutz gegen die unter Ziffer 2. angeordnete Abschiebung nach Frankreich.

Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er innerhalb der Wochenfrist aus § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin zu 1. ist ihr der Bescheid vom J. am R. zugestellt worden. Im Verwaltungsvorgang der Beklagten ist kein Zustellungsnachweis vorhanden. Damit erfolgte die Antragstellung am I. rechtzeitig.

Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Bescheid vom J. bestehen.

Gemäß § 34 a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Hier ist zwar davon auszugehen, dass nach den Regelungen der Dublin III-VO originär ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist. Die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände - die langjährige Inhaftierung des Ehemanns beziehungsweise Vaters der Antragsteller in Deutschland und die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1. - sind erst nach der Ablehnung ihrer Erstanträge in Frankreich eingetreten. Deshalb sind sie bei der Bestimmung des zuständigen Staates nicht mehr zu berücksichtigen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO, auf den die Antragsteller sich berufen, regelt, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 genannten Kriterien alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berücksichtigen, sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Die Antragsteller haben jedoch glaubhaft gemacht, dass Umstände vorliegen, die die Antragsgegnerin voraussichtlich zu einem Selbsteintritt gemäß Art. 17 Dublin III-VO hätten veranlassen müssen.

Die Einzelrichterin hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Ehemann der Antragstellerin zu 1. und damit zugleich der Vater der Antragsteller zu 2. bis 4. in der Bundesrepublik Deutschland befindet und in der JVA Q. eine langjährige Haftstrafe verbüßt. Da das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Streitigkeiten nach dem AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt, ist der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren noch zu berücksichtigen. Die Antragstellerin zu 1. hat eidesstattlich versichert, dass der inhaftierte N. ihr Ehemann sei und dass er sich nach seiner Einreise nach Russland eine russische Identität mit dem Namen S. A. beschafft habe. Dies ist der Name, der in der vorgelegten Heiratsurkunde und in den Geburtsurkunden erscheint. Sie hat eine eidesstattliche Versicherung des Herrn T. vorgelegt, der bestätigt, dass N. sein Sohn und der Ehemann der Antragstellerin zu 1. sei, und unter Vorlage seines alten, auf den Namen U. ausgestellten Führerscheins erklärt, dass sein Nachname U. bei der Einbürgerung als V. in seinen Personalausweis aufgenommen worden sei. Des Weiteren hat die Antragstellerin zu 1. einen Schriftsatz vom W. aus dem Ermittlungsverfahren gegen N. beigebracht, in dem der Beschuldigte als X. A. alias N.“ bezeichnet wird. Dafür, dass es sich bei dem N. um den Ehemann der Antragstellerin zu 1. und den Vater der Antragsteller zu 2. bis 4. handelt, spricht auch, dass die Antragsteller unter derselben Anschrift wohnen, die im Personalausweis von Herrn T. angegeben ist. Zudem wird in dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24.09.2013 - 217 Ls 3171 Js 46313/04 (307/13) - in der Strafsache gegen N. als dessen Wohnort Y. in Frankreich aufgeführt. Y. liegt in der Nähe von Z., das die Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt als Aufenthaltsort der Familie in Frankreich angegeben hatte.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO regelt, dass jeder Mitgliedsstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschließen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Vorgaben für die Ausübung des damit eröffneten Ermessens enthält die Vorschrift nicht. Sie ergeben sich jedoch aus einer Auslegung der Dublin III-VO als Ganzes. Der Erwägungsgrund Nr. 17 der Dublin III-VO erläutert, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollten, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Daneben fordern die Erwägungsgründe Nr. 13 und 14 der Dublin III-VO, dass das Wohl des Kindes und die Achtung des Familienlebens vorrangige Erwägungen bei der Anwendung dieser Verordnung sein sollten. Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmt, dass das Wohl des Kindes in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten ist. Nach Art. 6 Abs. 3 a Dublin III-VO tragen die Mitgliedsstaaten bei der Würdigung des Wohls des Kindes insbesondere den Möglichkeiten der Familienzusammenführung gebührend Rechnung. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO ist zwar die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags dieses Familienangehörigen zuständig ist, jedoch nur, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.

Nach diesen Maßgaben wäre hier nicht nur das Interesse der Antragstellerin zu 1. an regelmäßigen Besuchskontakten zu ihrem Ehemann zu berücksichtigen gewesen, sondern vor allem auch das Bedürfnis der noch jungen Antragsteller zu 2.-4., den Kontakt zu ihrem Vater aufrecht zu erhalten. Abweichend vom Normalfall ist der Ehemann und Vater hier auf lange Sicht daran gehindert, die Familieneinheit in dem ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat herzustellen. Als weitere Besonderheit kommt hinzu, dass die Großeltern der Antragsteller zu 2.-4. sich in unmittelbarer Nähe befinden. Verwandte im Sinne der Dublin III-VO sind gemäß Art. 2 h Dublin III-VO auch die Großelternteile des Antragstellers. Die von den Großeltern erbrachten Betreuungs- und Erziehungsleistungen für die Antragsteller zu 2. bis 4. fallen hier besonders ins Gewicht, weil zum einen deren Vater seine Funktion aufgrund seiner Inhaftierung nur sehr eingeschränkt wahrnehmen kann und weil zum anderen die Antragstellerin zu 1. ausweislich des vorgelegten fachärztlichen Attests psychisch erkrankt ist. Demnach wird im Hauptsachverfahren voraussichtlich eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sein. In diesem atypischen Fall dürfte den vorrangigen Zielen der Dublin III-VO - Wahrung des Kindeswohles und Zusammenführung von Familien - nur mit einem Selbsteintritt der Antragsgegnerin Rechnung getragen werden können.

Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt die Einzelrichterin an, dass die Antragsteller sich in dieser Konstellation auch auf Art. 17 Dublin III-VO berufen können, obgleich es sich dabei um eine Zuständigkeitsregelung handelt und Zuständigkeits- und Fristenregelungen der Dublin III-VO grundsätzlich keine subjektiven Rechtspositionen begründen. Hier soll die Wahrnehmung der Ermessensbefugnis aber gerade der Berücksichtigung des Kindeswohls der Antragsteller zu 2. bis 4. und der familiären Interessen aller Antragsteller dienen. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 17 ist die Zusammenführung von Familien und Verwandten der Grund für die Eröffnung der Möglichkeit, aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen zu können. Die Vorschrift regelt daher nicht nur die Beziehung zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern dient auch dem Grundrechtsschutz. Deshalb ist sie individualschützend und vermittelt den Antragstellern ein subjektives Recht, dass sie gerichtlich durchsetzen können (vgl. zum individualschützenden Charakter von Zuständigkeitsbestimmungen in der Dublin II-VO BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 -, juris LS. 1 u. Rn. 24; zu Art. 17 Dublin III-VO VG Hannover, Beschl. v. 16.02.3015 - 10 B 403/15 -, juris Rn. 17; VG Minden, Urt. v. 17.08.2015 - 10 K 536/15.A -, juris Rn. 55).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).