Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.03.2001, Az.: L 4 B 25/01 KR
Anspruch auf Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 23.03.2001
- Aktenzeichen
- L 4 B 25/01 KR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 24859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0323.L4B25.01KR.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 13.12.2000 - AZ: S 6 KR 173/00
Fundstellen
- NZS 2002, 38
- SGb 2001, 435
Prozessführer
AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen - Regionaldirektion Braunschweiger Land -,
Am Fallersleber Tore 3-4, 38100 Braunschweig,
Amtlicher Leitsatz
Eine Versicherte, die Eingliederungshilfe nach dem BSHG erhält und sich in einer Behinderteneinrichtung befindet, die kein Pflegeheim im Sinne des § 72 Abs. 2 SGB X ist; hat Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung, soweit dieses Hilfsmittel nach den zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimträger getroffenen Vereinbarungen nicht zur sächlichen Ausstattung (Inventar) der Einrichtung gehört (Anschluss an BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R -).
Der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
hat am 23. März 2001
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,
den Richter Wolff und die Richterin Böhmer-Behr
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2000 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren I. Instanz ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. bewilligt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einer Wechseldruckmatratze.
Die am 29. September 1947 geborene Klägerin erhält Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie lebt in der C.. Diese ist nach ihrem Vorbringen nicht als stationäre Einrichtung nach § 71 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) - anerkannt. Die Klägerin leidet unter einer Hypotrophie der Muskeln und des Fettgewebes. Am 7. September 2000 beantragte die Ärztin D., für die Klägerin eine Antidekubitusmatratze. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. September 2000 ab und wies den Widerspruch der Klägerin vom 26. September 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2000 zurück. Sie führte zur Begründung ua aus, dass Antidekubitusmatratzen zu der notwendigen Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung gehörten. Sie erleichterten in stationären Einrichtungen die Pflege und reduzierten den individuellen Pflegeaufwand, so dass Pflegepersonal für andere Aufgaben zur Verfügung stünde. Das Pflegeheim müsse Hilfsmittel vorhalten, da Matratzen jeglicher Art auch zum Anlagevermögen eines Pflegeheimes zählten.
Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 abgelehnt, da eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht bestehe. Ein Anspruch der Klägerin auf zur Verfügungstellung der von der Abteilungsärztin in der Pflegeeinrichtung verordneten Antidekubitusmatratze bestehe nicht. Zwar handele es sich bei der Antidekubitusmatratze um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Beachtlich sei hier jedoch, dass sich die Klägerin in vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim befinde. Es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass in einem Fall der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI der Grundsatz, dass Krankenkassen die Versicherten unabhängig davon mit Hilfsmittel zu versorgen hätten, ob der Versicherte in der eigenen Wohnung oder in einem Heim lebe, eingeschränkt werde. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln ende danach im Sinne der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner einsetze. Bei vollstationärer Pflege habe der Heimträger die Verpflichtung, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen. Die Pflege in einem Pflegeheim habe dabei dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu folgen. Die Pflegeheime hätten demnach das für die Vollzeitpflege notwendige Inventar zur Verfügung zu stellen, mithin die dazu notwendigen Hilfsmittel vorzuhalten. Hierzu zähle die Bereitstellung einer Antidekubitusmatratze durch das Pflegeheim. Die gesetzliche Krankenversicherung habe über eine solche Versorgung mit Hilfsmitteln hinaus nur diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die für jeden Versicherten individuell angepasst werden müssten und solche, die ihm einen persönlichen Freiraum für Aktivitäten des gesellschaftlichen Lebens auch außerhalb des Pflegeheim ermöglichten. Das sei hier nicht der Fall.
Gegen den am 9. Januar 2001 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 31. Januar 2001 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Sie hat zur Begründung vorgetragen, dass es sich bei ihrem Pflegeheim gerade nicht um eine stationäre Einrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI handele.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass es unerheblich sei, ob die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim gem § 71 Abs. 2 SGB XI oder in einer Behinderteneinrichtung gem § 43 a SGB XI durchgeführt werde.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und gem § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist zulässig.
Sie ist auch begründet.
Gem § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 73 a Rdnr 7; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Februar 2001 - L 4 B 192/00 KNKR -). Dies ist hier der Fall.
Gem § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Eine Dekubitusmatratze ist ein Hilfsmittel in diesem Sinne. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 26/99 R; B 3 KR 17/99 R), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteile vom 2. August 2000 - L 4 KR 183/99 und L 4 KR 213/98) sind die Krankenkassen für die Versorgung eines Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob er in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim lebt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim Versicherungsfall der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43 a SGB XI) eine Einschränkung. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 Abs. 1, 2 und § 43 a SGB XI). Nach § 11 Abs. 1 SGB XI hat die Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erfolgen (Satz 1). Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (Satz 2). Die Pflegeheime haben auch für die soziale Betreuung der Bewohner zu sorgen (§ 43 Abs. 2 und § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die die Zulassung bewirkenden Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten (§ 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereit halten. Einen geeigneten Anhaltspunkt für die von den zugelassenen Pflegeheimen vorzuhaltenden Hilfsmittel bietet zB die "Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln" vom 26. Mai 1997, solange Rechtsverordnungen über die Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln fehlen (vgl. § 83 Abs. 1 Nrn 1 und 2 SGB XI). Hierzu zählen zB alle Hilfsmittel, die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen Funktionseinschränkungen üblicher Art (zB bei Altersdemens, Morbus Alzheimer, Folgen eines Schlaganfalls, Multipler Sklerose und Querschnittslähmungen) benötigt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung hat darüber hinaus nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen: Individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (Brillen, Hörgeräte, sonstige Prothesen) und Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (zB Kommunikation oder Mobilität) außerhalb des Pflegeheims dienen. Antidekubitusmatratzen sind danach Hilfsmittel, die bei vollstationärer Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim grundsätzlich vom Heimträger zur Verfügung zu stellen sind. Denn sie gehören in aller Regel nicht zu den individuell angepassten Hilfsmitteln, für die stets die Krankenkassen zuständig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn es sich um ein Serienfabrikat handelt, das auf bestimmte körperliche Gegebenheiten einstellbar ist, also nicht als Einzelstück angefertigt worden und nur für einen bestimmten Versicherten verwendbar ist.
Im Rahmen des Heimvertrages hat der Heimträger daher grundsätzlich dafür einzustehen, dass jeder Heimbewohner, der eine Dekubitusmatratze braucht, diese auch zur Verfügung gestellt bekommt. Er hat deshalb die notwendige Anzahl an geeigneten Antidekubitusmatratzen bereit zu stellen; sie gehören bei vollstationärer Pflege zum notwendigen Inventar von Pflegeheimen. Die Kosten sind als Aufwendungen für abschreibungsfähige Anlagegüter (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI) über die öffentliche Investitionsförderung und ansonsten über die neben der Pflegevergütung zu zahlenden Kosten für zusätzliche Aufwendungen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI) abzudecken. Diese Grundsätze gelten jedenfalls, wenn es sich um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI handelt.
Vorliegend hat die Klägerin jedoch vorgetragen, dass es sich gerade nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinne der vorgenannten Paragraphen handelt.
Für die Fälle, in denen es sich um eine Einrichtung iS der §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI handelt, müssen die genannten Grundsätze nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - eine Abwandlung erfahren. Insoweit hat das BSG ausgeführt: "Nach den §§ 93 ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hat der Träger der Sozialhilfe mit den Trägem von für Leistungen der Sozialhilfe geeigneten Einrichtungen in umfangreichen Vereinbarungen die wesentlichen Leistungsmerkmale festzulegen. Soweit eine Vereinbarung nicht abgeschlossen ist, kann der Träger der Sozialhilfe, wenn dies nach der Besonderheit des Falles geboten ist, gleichwohl Hilfe durch diese Einrichtung gewähren; dazu muss der Träger der Einrichtung allerdings ein Leistungsangebot vorlegen, das die oben genannten Kriterien für eine Vereinbarung erfüllt und sich schriftlich verpflichten. Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Soweit weder eine Vereinbarung im Sinne der §§ 93 Abs. 2, 93 a BSHG noch ein Leistungsangebot nach § 93 Abs. 3 BSHG vorliegt, darf der Träger der Sozialhilfe keine Leistungen gewähren (§ 3 Abs. 2 BSHG). Für den Bereich der Pflege folgt daraus, dass der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich nur Vereinbarungen treffen (oder Leistungsangebote akzeptieren) darf, durch die eine Pflege auf dem Standard des SGB XI sicher gestellt wird. Die in Betracht kommenden Einrichtungen erfüllen allerdings sehr unterschiedliche Aufgaben, dienen unterschiedlichen Benutzerkreisen mit dementsprechenden Gestaltungskonzepten und sind daher auch in sächlicher Hinsicht sehr unterschiedlich auszustatten. Häufig werden sie überwiegend anderen Zwecken dienen und die Pflege nur am Rande mit durchführen. So stellt sich der Frage der Ausstattung mit Rollstühlen in einer Einrichtung, die im Wesentlichen der Pflege älterer und daher häufig gehbehinderter Menschen dient, völlig anders als in einem Heim für geistig Behinderte im jugendlichen Alter. Eine allgemeine Beschreibung des erforderlichen Inventars - dessen Kosten Teil der Vergütung des Trägers der Sozialhilfe an den Träger der Einrichtung sind (§ 93 a Abs. 2 BSHG) - erscheint daher im Unterschied zu den zugelassenen Pflegeheimen im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI nicht möglich. Vielmehr wird man wie folgt unterscheiden müssen: Soweit dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, also insbesondere in Einrichtungen mit einer erheblichen Zahl von Schwer- und Schwerstpflegebedürftigen, werden sich die Vereinbarungen mit dem Träger der Einrichtung hinsichtlich der sächlichen Ausstattung an den oben entwickelten Grundsätzen für Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI zu orientieren haben. Wenn nach diesen Kriterien das Vorhalten bestimmter Hilfsmittel zum notwendigen Inventar einer Pflegeeinrichtung zählt, kommt daneben eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse nicht mehr in Betracht; dem steht der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe nicht entgegen, weil der Sozialhilfeträger zur einer andersartigen und weitergehenden Leistung, nämlich der vollstationären Pflege, verpflichtet ist. Soweit die Einrichtungen allerdings für Schwerpflegebedürftige und insbesondere Rollstuhlfahrer grundsätzlich nicht aufnehmen, kann weder vom Sozialhilfeträger noch vom Einrichtungsträger die Finanzierung des Vorhaltens von Rollstühlen nach den oben entwickelten Kriterien erwartet werden. Bei derartigen Einrichtungen ist es vielmehr wieder vorrangig Aufgabe der Krankenkassen, den ausnahmsweise - etwa im Hinblick auf individuelle Wünsche (vgl. § 3 BSHG) - dort untergebrachten Rollstuhlfahrer individuell mit dem Hilfsmittel auszustatten, auch wenn dieses nur zur Mobilität innerhalb der Sphäre des Heimes dienen soll."
Ausgehend von dieser Rechtsprechung wird daher noch aufzuklären sein, ob es sich bei dem Pflegeheim, in dem die Klägerin lebt, um eine Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI handelt. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass es sich bei dem Evangelischen Stift E. gerade nicht um ein Pflegeheim im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI handelt und die Pflegekassen die Anerkennung 1996 abgelehnt hätten und dazu Beweis angeboten. Ferner wird zu ermitteln sein, um welche Art von Heim es sich handelt und welche Vereinbarungen (oder Leistungsangebote) zwischen Sozialhilfeträger und Heimträger maßgeblich sind.
Die Klägerin ist auch bedürftig im Sinne des Gesetzes. Die Klägerin erhält ausweislich des Bescheides des Sozialamtes Braunschweig vom 3. Juni 2000 lediglich einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung gem § 21 Abs. 3 BSHG in Höhe von 165,00 DM.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Wolff,
Böhmer-Behr