Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.03.2001, Az.: L 8 AL 310/00

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III; Wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses; "Eheähnliche Gemeinschaft" i.S. der Rechstprechung des Bundesverfassungsgerichtes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
29.03.2001
Aktenzeichen
L 8 AL 310/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 25201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0329.L8AL310.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 12.07.2000 - S 4 AL 399/98

Prozessführer

B.

Prozessgegner

Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen, Josef-Gockeln-Straße 7, 40470 Düsseldorf,

der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle

hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. März 2001

durch die Richter

D. - Vorsitzender -, E. und F.

sowie die ehrenamtlichen Richter G. und H.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Rechtsstreit betrifft nur noch einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 12. Juli 1998 (Ruhen wegen einer Sperrzeit von sechs Wochen) und die daraus resultierende Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage.

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Die am 5. März 1960 geborene Klägerin ist Mutter eines am 24. Juli 1990 geborenen Kindes. Sie war bis zum 31. Mai 1998 als Sekretärin mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten in J. tätig. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 2. März 1998 zum 31. Mai 1998, um zu ihrem neuen Lebensgefährten in K. umzuziehen. Am 12. Mai 1998 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt J. mit Wirkung vom 1. Juni 1998 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Sie gab gleichzeitig bekannt, ab 1. Juli 1998 in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes L. wechseln zu wollen.

3

Die Klägerin war seit 1989 verheiratet, lebte jedoch seit Mai 1995 von ihrem Ehemann getrennt. Anfang 1996 lernte sie ihren neuen Lebensgefährten kennen, der in Niedersachsen Beamter ist und wegen seines Berufes nicht nach Nordrhein-Westfalen umziehen konnte. Seitdem hat die Klägerin mit ihm eine Wochenendbeziehung geführt. Nachdem die Klägerin beschloss, zu ihrem Lebensgefährten nach K. umzuziehen, was wegen ihres schulpflichtigen Sohnes im Zusammenhang mit der Beendigung des Schuljahres in Nordrhein-Westfalen am 20. Juni 1998 erfolgen sollte, bemühte sie sich im März 1998 um Arbeitsstellen in der Umgebung des zukünftigen Wohnortes und war seit April 1998 beim dortigen Arbeitsamt als Arbeit suchend gemeldet. Im September 1998 wurde ihre erste Ehe geschieden, die Ehe ihres Lebensgefährten im Februar 1999. Die Eheschließung fand am 5. Mai 2000 statt.

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Mit Bescheid vom 29. Mai 1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Juni bis zum 23. August 1998 fest, weil die Klägerin ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis in der Anwaltskanzlei aufgegeben habe. Die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem neuen Lebenspartner könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Ab 24. August 1998 erhielt die Klägerin Alg in Höhe von 253,82 DM wöchentlich. Nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme nahm sie ab 1. November 1998 eine neue Arbeit auf.

5

Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 1998 zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, der Umzug von J. nach K. habe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Eheschließung stattgefunden, sodass ein wichtiger Grund iS der Sperrzeitvorschrift nicht vorliege. Auch eine besondere Härte sei nicht gegeben.

6

Auf die Klage vom 11. September 1998 änderte das Sozialgericht (SG) Osnabrück mit Urteil vom 12. Juli 2000 die angefochtenen Bescheide auf eine sechswöchige Sperrzeit, beginnend mit dem 1. Juni 1998, und wies im Übrigen die Klage ab. Das SG führte aus, ein wichtiger Grund liege auch nach dem Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 1998 (SozR 3-4100 § 119 Nr 15) nicht vor. Denn geschützt sei allenfalls eine bestehende nicht eheliche Lebensgemeinschaft. Der Zuzug des Arbeitslosen zum Lebenspartner zur Begründung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft führe zu einer Sperrzeit. Im Fall der Klägerin sei die Sperrzeit wegen besonderer Härte zu halbieren. Denn sie habe die ernsthafte Absicht gehabt, später zu heiraten.

7

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. Juli 2000 Berufung eingelegt. Die Beklagte stellte in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils durch Änderungsbescheid vom 18. September 2000 nur noch eine Sperrzeit vom 1. Juni bis zum 12. Juli 1998 (sechs Wochen) sowie eine Kürzung der Anspruchsdauer um 42 Tage fest.

8

Die Klägerin trägt vor, sie habe das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 1998 gekündigt, um nach dem Ende des Schuljahres in Nordrhein-Westfalen am 20. Juni 1998 rechtzeitig bis zum Schulbeginn in Niedersachsen ab September 1998 sich mit ihrem Kind auf die neue Situation einstellen zu können. Die Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann könne nicht in Frage gestellt werden. Ihr könne nicht angelastet werden, dass das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht lange gedauert habe. Die Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nicht nur Arbeitnehmerin, sondern auch Mutter und Lebenspartnerin sei. Nicht nur die Eheschließung, sondern auch die Anbahnung der Ehe müsse durch den Staat geschützt werden.

9

Die Klägerin beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Juli 2000 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1998 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. September 2000 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. Juni 1998 bis zum 12. Juli 1998 Arbeitslosengeld zu gewähren.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Beklagte erwidert, sowohl nach der restriktiven Rechtsprechung des 11. Senats als auch der großzügigeren Rechtsprechung des 7. Senats des BSG sei eine Sperrzeit eingetreten, weil die Klägerin sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht ausreichend um eine Anschlussbeschäftigung in K. bemüht habe. Der Vortrag der Klägerin, sie habe sich seit März 1998 um Arbeitsstellen in der Umgebung von K. bemüht, sei zu allgemein und könne eine realistische Vermittlungsmöglichkeit nicht begründen. Schließlich sei zu beachten, dass Zweifel über die Ernsthaftigkeit und Intensität der nicht ehelichen Lebensbeziehung zu Lasten des Arbeitslosen gehen.

15

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Soweit die Klägerin sich gegen eine Sperrzeit von sechs Wochen wendet, hat das SG zutreffend die Klage abgewiesen.

17

Zu befinden ist nur noch über den Bescheid vom 29. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1998, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat, die zum Ruhen des Leistungsanspruchs für sechs Wochen ab 1. Juni 1998 und zur Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage geführt hat. Gegen das stattgebende Urteil des SG hat die Beklagte keine Berufung eingelegt. Mit Ausführungsbescheid vom 18. September 2000 hat sie die Sperrzeit auf sechs Wochen verringert und ab 13. Juli 1998 die Zahlung von Alg aufgenommen.

18

Gemäß § 144 Abs 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 144 Abs 2 Satz 1 SGB III). Im Falle der Klägerin ist ab 1. Juni 1998 eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten. Sie hat durch Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis zum 30. Mai 1998 gelöst und die Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 1998 vorsätzlich herbeigeführt. Für ihr Verhalten stand der Klägerin kein wichtiger Grund iS der Sperrzeitvorschrift zur Seite.

19

Ob ein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, zu beurteilen. Denn nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll eine Sperrzeit eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSG SozR 4100 § 119 Nr 3 und 13). Beim Zuzug zum Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hatte das BSG bis vor kurzem in ständiger Rechtsprechung - einschließlich des diese Rechtsprechung zuletzt bestätigenden 11. Senats (Urteil vom 5. November 1998, SozR 3-4100 § 119 Nr 16) - entschieden, dass - von dem Fall einer Aufrechterhaltung der Erziehungsgemeinschaft abgesehen - grundsätzlich ein wichtiger Grund nicht anerkannt werden könne. Anders als bei Verheirateten genieße die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft nicht den besonderen Schutz des Staates aus Art 6 Abs 1 Grundgesetz - GG - (BSG SozR 4100 § 119 Nr 33).

20

Dagegen hat der 7. Senat des BSG (Urteil vom 26. April 1998, SozR 3-4100 § 119 Nr 15) angekündigt, künftig davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen des Arbeitslosen nicht grundsätzlich hinter die Interessen der Versichertengemeinschaft zurücktreten müssen, wenn die Arbeitsplatzaufgabe zu dem Zweck erfolgt, durch Umzug vom arbeitsplatznahen Wohnort zu dem Ort der gemeinsamen Wohnung ein engeres Zusammenleben mit dem Partner zu ermöglichen, mit dem bereits eine "eheähnliche Gemeinschaft” iS der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (SozR 3-4100 § 137 Nr 3) besteht. Erforderlich ist, dass die eheähnliche Beziehung durch eine dreijährige Dauer genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität aufweist und ferner, dass der Arbeitslose sich vor der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses intensiv um eine andere Arbeit in der Nähe des zukünftigen Wohnortes bemüht haben muss (BSG, Urteil vom 29. April 1998, a.a.O.).

21

Es braucht in diesem Rechtsstreit nicht abschließend entschieden zu werden, welcher Auffassung beizutreten ist. Schon aus der bisherigen BSG-Rechtsprechung war nicht der Grundsatz abzuleiten, dass nur der Zuzug zum Ehepartner sperrzeitrechtlich privilegiert ist. Vielmehr waren eine Vielzahl von Gründen (finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die allein oder in ihrem Zusammenwirken eine gleichwertige Gewichtung auch der Interessen unverheirateter Partner rechtfertigen und somit einen Umzug als vernünftig und sinnvoll erscheinen lassen. Alle diese Überlegungen führen nicht dazu, dass im Falle der Klägerin keine Sperrzeit eingetreten ist.

22

Dabei unterstellt der Senat ohne abschließende Prüfung zugunsten der Klägerin, dass ihre 2 ½-jährige Wochenendbeziehung vor dem Umzug eine derartige dauerhafte Verfestigung der Lebenspartnerschaft darstellt, wie sie das BVerfG von einer rechtlich geschützten "eheähnlichen Beziehung” verlangt. Es wird ferner zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie bereits vor Kündigungsausspruch am 2. März 1998 sich ausreichend um eine Anschlussbeschäftigung in der Nähe des neuen Wohnortes bemüht hat und dass eine realistische Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit bestanden hätte. Der wichtige Grund iS der Sperrzeitvorschrift muss aber nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt rechtfertigen, sondern zusätzlich sich auch auf die Wahl des Zeitpunktes für dessen Beendigung erstrecken (BSG, SozR 4100 § 119 Nr 17; SozR 3-1500 § 144 Nr 12). Daran scheitert das Begehren der Klägerin.

23

Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, dass die Versichertengemeinschaft, selbst wenn der Zuzug der Klägerin zu ihrem Lebenspartner nach K. grundsätzlich gerechtfertigt ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 1998 hinnehmen muss. Ein Heiratstermin stand in absehbarer Zeit nicht an. Im Übrigen hat die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen, sie beabsichtigte, in K. das "tägliche Leben mit ihrem zukünftigen Ehepartner” zu praktizieren, um für die beabsichtigte Eheschließung Sicherheit zu gewinnen. Dieser Gesichtspunkt muss in der Abwägung gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft zurücktreten.

24

Damit der wichtige Grund iS des § 144 SGB III auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung deckt, wird erwartet, dass der umzugswillige Lebenspartner die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist einhält. Dieses Erfordernis hat das BSG sogar beim Zuzug zum Ehegatten im Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft verlangt (BSG SozR 4100 § 119 Nr 2). Liegen der Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe und der beabsichtigte Eheschließungstermin weit auseinander, kann ferner ein wichtiger Grund nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, durch eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt zu verschieben (BSG SozR 4100 § 119 Nr 34).

25

Die arbeitsrechtliche Kündigungsfrist der Klägerin betrug nach Angaben des Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung vier Wochen zum Ende des Vierteljahres. Die Klägerin hätte also wirksam zum 31. März 1998 kündigen können. Sie hat aber einen späteren Kündigungstermin, den 31. Mai 1998, gewählt, was nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin die Möglichkeit einer Kündigung zum 30. Juni 1998 ausgelassen bzw eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zB zum 31. Juli 1998 nicht in Erwägung gezogen hat.

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Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem bevorstehenden Schulwechsel durch den Sohn der Klägerin gesehen werden. Dieser rechtfertigte nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 1998. Das Schuljahr in Nordrhein-Westfalen war am 20. Juni 1998 zu Ende. Das neue Schuljahr im Land Niedersachsen hat erst im September 1998 begonnen. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juli 1998 hätte die Klägerin noch genügend Zeit gehabt, um sich mit ihrem Sohn und dem neuen Lebenspartner vor Beginn des neuen Schuljahres auf die veränderte Situation einzustellen.

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Die Klägerin kann nicht mit dem Einwand durchdringen, sie hätte ab 1. Juni 1998 den Umzug vorbereiten müssen. Denn entweder konnte sie die Vorbereitungsarbeiten neben der Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Prozessbevollmächtigten durchführen oder sie war für diese Zeit nicht arbeitslos und eine Beschäftigung suchend iS der §§ 118, 119 SGB III. Die Klägerin ist auch nicht am 1. Juni 1998, sondern nach ihren Angaben zum 1. Juli 1998 umgezogen und hat sich erst ab diesem Tage dem Arbeitsamt LM. zur Verfügung gestellt. Eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses als vor dem 30. Juni 1998 ist bei dieser Sach- und Rechtslage unter keinen Umständen zu rechtfertigen.

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Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen (§ 144 Abs 1 SGB III). Das SG hat rechtskräftig die Dauer der Sperrzeit auf mindestens sechs Wochen festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine noch kürzere Sperrzeitdauer gemäß § 144 Abs 3 Satz 2 SGB III liegen nicht vor. Während der Sperrzeit vom 1. Juni bis zum 12. Juli 1998 ruht der Anspruch auf Alg (§ 144 Abs 2 Satz 2 SGB III). Die Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage ergibt sich aus § 128 Abs 1 Nr 3 SGB III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG. Da die Klägerin im Berufungsverfahren unterlegen ist, braucht die Beklagte insoweit keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.