Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.03.2008, Az.: 1 Qs 70/08

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
26.03.2008
Aktenzeichen
1 Qs 70/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2008:0326.1QS70.08.0A

Fundstelle

  • NZV 2009, 253

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.

Gründe

1

Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bestehen keine dringenden Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen wird.

2

Zwar ist der Beschuldigte weiterhin verdächtig, am ... gegen ... Uhr auf der Autobahn ... bei Kilometer ... in Richtung Norden am ... Dreieck einen Unfall verursacht zu haben und sich in Kenntnis dessen vom Unfallort entfernt zu haben.

3

Allerdings bedarf es hier noch weiterer Ermittlungen, insbesondere auch zum subjektiven Tatbestand des § 142 StGB. Dabei dürfte bei der Prüfung der Vorsatzfrage hinsichtlich des verursachten Schadens auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte mit einem LKW MAN mit einer Fahrzeuglänge von mehr als 18 m gefahren ist. Ferner müssten das Spurenbild und die an den Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen (vgl. auch die Lichtbilder) noch eingehender ausgewertet werden, ggf. durch einen Sachverständigen. Insgesamt kann derzeit nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. Dazu bedarf es weiterer Ermittlungen und der Klärung in der Hauptverhandlung.

4

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten war deshalb mit der Kosten- und Auslagenfolge aus § 473 StPO aufzuheben.