Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.04.2008, Az.: 2 Qs 40/08
Maßgeblichkeit der Auswirkungen eines Bußgeldbescheides auf die berufliche oder gesellschaftliche Stellung des Betroffenen für eine Gebührenbemessung; Geltung von § 109a Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in einem Kostenfestsetzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 17.04.2008
- Aktenzeichen
- 2 Qs 40/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 18775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2008:0417.2QS40.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Salzgitter - 07.02.2008
Rechtsgrundlagen
- § 14 RVG
- Nr. 5100 VV RVG
- Nr. 5103 VV RVG
- Nr. 7000 VV RVG
- Nr. 7002 VV RVG
- § 109a Abs. 1 OWiG
- § 109a Abs. 2 OWiG
Fundstellen
- JurBüro 2008, 367-368 (Volltext mit red. LS)
- StraFo 2008, 265-266 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Ordnungswidrigkeit
Amtlicher Leitsatz
Für die Gebührenbemessung ist die objektive Bedeutung der Angelegenheit maßgebend sowie insbesondere auch der subjektive Gesichtspunkt der Auswirkung des Bußgeldbescheides auf die berufliche oder gesellschaftliche Stellung des Betroffenen konnte mangels Angaben nicht berücksichtigt werden. Mangels besonderer Angaben ist aber von einem unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen.
§ 109a Abs. 1 OWiG gilt nur für die Kostengrundentscheidung und nicht auch (analog) im Kostenfestsetzungsverfahren.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 07.02.2008 abgeändert:
Die von der Landeskasse dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 761,74 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Beschwerdegebühr um 64% ermäßigt und 64% der notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 833,- EURO festgesetzt.
Gründe
Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Wolfenbüttel vom 26.01.2007 hat das Amtsgericht Salzgitter den Betroffenen mit Urteil vom 21.08.2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EURO verurteilt und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.
Auf die Rechtsbeschwerde hat das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, da zwischen der Bekanntgabe an den Betroffenen vom 06.10.2006, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und dem Erlass des Bußgeldbescheides vom 26.01.2007 keine wirksame Unterbrechung der Verjährung mehr vorgenommen worden sei. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat das Oberlandesgericht der Staatskasse auferlegt. Da das Verfahrenshindernis schon vor Erlass des Bußgeldes eingetreten sei, greife die Ausnahmeregel des § 467 Abs. 3 Satz Nr. 2 StPO nicht.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2007 stellte der Verteidiger des Betroffenen folgenden Kostenerstattungsantrag:
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.02.2008 setzte das Amtsgericht Salzgitter die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 250,04 EURO wie folgt fest:
Gebühr gem. 5100 VV RVG | 40.00 |
---|---|
Gebühr gem. 5103 VV RVG | 60.00 |
Gebühr gem. 5100 VV RVG | 40.00 |
Schreibauslagen VV 7000 RVG | 29.29 |
Auslagen gem. 7002 RVG | 20.00 |
19% Umsatzsteuer | 36.09 |
Aktenversendungskosten | 24.00 |
gesamt | 250.04 |
und wies den weitergehenden Antrag zurück mit der Begründung, dass die in Ansatz gebrachten Gebühren nicht erstattungsfähig seien, da es sich um einfach gelagertes Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit einem Bußgeld von 100,- EURO und einem einmonatigen Fahrverbot handele, die Einkommensverhältnisse des Freigesprochenen nicht bekannt seien und sich das angedrohte Fahrverbot nicht gebührensteigernd ausgewirkt habe, da dem Gericht keine besonderen Umstände vorgetragen worden seien, wonach durch die Verhängung eines solchen der Verlust des Arbeitsplatzes oder Existenzvernichtung gedroht hätte.
Die im Zusammenhang mit den Hauptverhandlungsterminen entstandenen Gebühren sowie die Gebühr für die Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht als nicht erstattungsfähig angesehen, da sie vermeidbar gewesen wären, wenn der Verteidiger die Einrede der Verjährung erhoben hätte.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
§ 14 RVG bestimmt, dass bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Bei der Bemessung war hier zu berücksichtigen, dass das festgesetzte Bußgeld nur 100,00 EURO betrug, auf der anderen Seite jedoch ein Fahrverbot verhängt worden war. Der Verteidiger hat zum Einkommen des Betroffenen und zu seinem Beruf, insbesondere zur Auswirkung des Fahrverbots auch im Kostenfestsetzungsverfahren und in den Beschwerden und Stellungnahmen dazu keine Angaben gemacht.
Deshalb ist für die Gebührenbemessung nach der ständigen Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk allein die objektive Bedeutung der Angelegenheit maßgebend, insbesondere der subjektive Gesichtspunkt der Auswirkung des Bußgeldbescheides auf die berufliche oder gesellschaftliche Stellung des Betroffenen konnte mangels Angaben nicht berücksichtigt werden.
Mangels besonderer Angaben ist deshalb von einem unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen (Landgericht Braunschweig Beschluss vom 27.02.2008 - 2 Qs 112/07 -; Beschluss vom 04.04.2005 - 10 Qs 70/05).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war für die Gebühr nach Nr. 5100 eine Grundgebühr von 50,00 EURO ausreichend. Die Gebühren nach Nr. 5103 und 5109 für die Verfahrensgebühren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht sind mit 100,00 EURO angemessen zu beurteilen.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind auch die Terminsgebühren vor dem Amtsgericht nach Nr. 5110 und die Verfahrensgebühr für die Rechtsbeschwerde nach Nr. 5113 VV RVG entstanden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Göttingen im Beschluss vom 12.02.2005 - 17 Qs 131/05, auf die sich das Amtsgericht und der Bezirksrevisor berufen, können diese Gebührentatbestände nicht in entsprechender Anwendung von § 109a Abs. 1 OWiG abgezogen werden. § 109a Abs. 1 OWiG gilt nur für die Kostengrundentscheidung. Auch dort ist sie schon als Ausnahmevorschrift restriktiv anzuwenden. Das Oberlandesgericht hätte in seinem Einstellungsbeschluss von § 109a Abs. 2 OWiG Gebrauch machen können, da die Verjährung auch nach seiner Ausführung schon vor Erlass des Bußgeldbescheides eingetreten war. Wenn das Oberlandgericht davon keinen Gebrauch gemacht hat, besteht kein Anlass im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 109a OWiG entsprechend einzuführen.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 109 OWiG auch nicht vor. Nach § 109a Ziffer 2 OWiG kann dann davon abgesehen werden, die dem Betroffenen entstandenen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände diese Auslagen hätte vermeiden könne. § 109a Abs. 2 ist eine Ausnahmevorschrift. Ihre analoge Anwendung auf andere Sachverhaltskonstellationen scheidet nach der Rechtsprechung des bayrisches Oberlandesgericht (NSTZ-RR 2001,306 zitiert bei KK OWiG 3. Auflage § 109a RdNr. 19) aus. Die Frage der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit ist von der Verwaltungsbehörde, der die Akten übersenden Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Bei Terminsanberaumung konnte deshalb der Verteidiger davon ausgehen, dass das Amtsgericht der Ansicht war, dass eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten war. Dies insbesondere, da hier in diesem Fall zwei Anhörungsbogen, einmal am 06.10. und ein zweiter am 09.11. versandt worden waren, von denen möglicherweise auch der Letzte vom 09.11. erst die Verjährung unterbrochen hätte.
Auch wenn nach Aktenlage der Verteidiger dieses Problem erst mit der Rechtsbeschwerde deutlich gemacht hat, und daraufhin das Verfahren vom Oberlandesgericht eingestellt worden ist, handelt es sich bei dem Hinweis auf eingetretene Verjährung nicht um entlastende Umstände im Sinne von § 109 OWiG, die nur von Seiten des Betroffenen vorgetragen werden können, da sie nur ihm bekannt sind, sondern um von Amts wegen zu prüfende Voraussetzungen des Verfahrens.
Dem Betroffenen sind deshalb folgende Gebühren zu erstatten:
Gebühr gem. 5100 VV RVG | 50,00 EURO |
---|---|
Gebühr gem. 5103 VV RVG | 100,00 EURO |
Gebühr gem. 5109 VV RVG | 100,00 EURO |
Gebühr gem. 5100 VV RVG | 150,00 EURO |
Gebühr gem. 5113 VV RVG | 170,00 EURO |
Schreibauslagen VV 7000 RVG | 29,29 EURO |
Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EURO |
Zwischensumme 619,95 zzgl. 19% Umsatzsteuer | 36,09 EURO |
Zwischensumme | 737,741 EURO |
Aktenversendungskosten | 24,00 EURO |
insgesamt | 761,74 EURO |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG..