Landgericht Braunschweig
Urt. v. 22.02.2008, Az.: 6 KLs 20/07

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
22.02.2008
Aktenzeichen
6 KLs 20/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 43333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2008:0222.6KLS20.07.0A

In der Wirtschaftsstrafsache

...

wegen Untreue

hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig als Wirtschaftsstrafkammer in den Sitzungen vom 15., 26. u. 28. November, 18. u. 20. Dezember 2007, 8., 9., 15., 16. u. 24. Januar und 13., 18. u. 22. Februar 2008, an denen teilgenommen haben:

... als Vorsitzende

... als beisitzende Richter

... als Schöffen

... als Beamter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt ...

als Verteidiger zu 1)

Rechtsanwalt ...

als Verteidiger zu 2)

Justizangestellte ...

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

am 22. Februar 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Angeklagte G. wird wegen Untreue in 40 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Begünstigung eines Mitglieds eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines europäischen Betriebsrats, sowie wegen Anstiftung zur Untreue zu einer

    Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr

    verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  2. Der Angeklagte V. wird wegen Beihilfe zur Untreue sowie wegen Anstiftung zur Untreue in 46 Fällen, dabei in 24 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Begünstigung eines Mitglieds eines Be- triebsrats sowie eines Mitglieds eines europäischen Betriebsrats, zu einer

    Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten

    verurteilt.

  3. Im übrigen wird er freigesprochen.

  4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte V. freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Ange klagten V. der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1)

Der Angeklagte G. ...

2)

Der Angeklagte V. ...

Seit 1978 war der Angeklagte V. freigestellter Betriebsrat. 1990 wurde er zum Betriebsratsvorsitzenden des V.-Werkes Wo und gleichzeitig zum Konzern- und Gesamtbetriebsratsvorsitzenden gewählt. 1992 wurde er zum Euro-Konzernbetriebsratsvorsitzenden und 1999 zum Welt-Konzernbetriebsratsvorsitzenden gewählt. Aufgrund seiner Funktion als Gesamtbetriebsratsvorsitzender war der Angeklagte seit 1991 bis zu seinem Ausscheiden auch Aufsichtsratsmitglied bei der V. AG

[Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes entfernt worden.]

II.

1. Allgemeines

Im Jahr 1993 befand sich der V.-Konzern in einer existenzgefährdenden Situation. Allein die V. AG wies einen Verlust von 1,1 Milliarden DM auf, bei Se betrug der Verlust ca. 2,2 Milliarden DM. Entlassungen in einer Größenordnung von 30 000 Arbeitnehmern in den niedersächsischen Werken erschienen unausweichlich. In dieser Situation übernahm der Zeuge P1 Anfang 1993 den Vorstandsvorsitz der V. AG Wenige Monate später verstarb der damalige Personalvorstand und Arbeitsdirektor Herr K. P1 wandte sich -auch auf Empfehlung des Angeklagten V. - an H1. Er überzeugte diesen, die Position als Personalvorstand und Arbeitsdirektor zum 01.10.1993 anzutreten. Binnen weniger Wochen, noch im Jahr 1993, führte H1 mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats die 4-Tage-Woche bei Lohnverzicht ein, so dass die bereits vorbereitete Massenentlassung nicht mehr erforderlich war.

Zwischen H1 und dem Angeklagten V. gab es von Beginn an eine gute Zusammenarbeit, die von H1 als "Co-Management" bezeichnet wurde. Dazu wurde der Gesamtbetriebsrat personell und finanziell gut ausgestattet, so dass er u.a. über wissenschaftlich gebildete Referenten verfügte, die die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats beraten konnten. Der Gesamtbetriebsrat wurde durch das Management auch bei Managemententscheidungen beteiligt, die nicht zur eigentlichen Betriebsratstätigkeit gehörten und konnte auf diese Weise seine Erfahrungen einbringen. In Übereinstimmung mit der V. AG -vertreten durch H1- und dem Gesamtbetriebsrat kam es in der Folgezeit auch zu weiteren Entscheidungen, die der Arbeitsplatzsicherung in W dienten, wie z.B. dem Projekt "5000 × 5000", einem neuen Tarifmodell, das der Schaffung von Arbeitsplätzen diente, im Jahr 2001.

Als Vorsitzendem kam dem Angeklagten V. dabei im Gesamtbetriebsausschuss (GBA), dem geschäftsführenden Gremium des Gesamtbetriebsrats, dem eine Vielzahl von Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen war, eine wichtige Position zu. Der Angeklagte V. allein konnte aber im Gesamtbetriebsausschuss, in dem neben ihm selbst und seinem Stellvertreter die Betriebsratsvorsitzenden der V.-Werke in Niedersachsen und Ka vertreten waren, keine selbständigen Entscheidungen treffen. Die jeweiligen Themen wurden im Gesamtbetriebsausschuss behandelt, wobei häufig Einigkeit bestand, aber auch ab und an um eine gemeinsame Position gerungen wurde. Das Ergebnis wurde der V. AG als gemeinsame Position einstimmig vom Angeklagten V. vorgetragen. Sowohl H1 als auch P1 und P2, der im April 2003 den Vorstandsvorsitz übernahm, waren von der Qualität der Arbeit des Angeklagten V. als Vorsitzendem des Gesamtbetriebsausschusses überzeugt.

Gegen H1 ist ein gesondertes Strafverfahren geführt worden. Er ist im Januar 2007 von der Kammer wegen seiner Tatbeteiligung in den Tatkomplexen 2-4 jeweils wegen Untreue rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen. Dem Urteil ging eine Urteilsabsprache voraus.

2. Tatkomplex Sonderboni

(Tat 29 des Angeklagten V):

Das Gehalt der Mitarbeiter der V. AG gliedert sich in feste Monatsbeträge sowie einen zusätzlichen Bonus. Dabei wird der Bonus jedes Jahr nach einem unternehmensbezogenen Teil und einem besonderen persönlichen Leistungsbonus berechnet, der nach Gehaltsgruppen gestaffelt ist. Jedes Jahr wird dazu für die einzelnen Gehaltsgruppen ein Mindestbonus, ein Maximalbonus und ein Durchschnitt errechnet. Berechnung und Auskehrung der Bonuszahlungen erfolgen jeweils im Mai eines Jahres für das vergangene Jahr. Zeitgleich erfolgt ggfs. die Bewilligung einer Sonderbonuszahlung. Diese erfolgt jedoch ausschließlich einzelfallbezogen und einmalig für die Erbringung besonderer Leistungen in dem entsprechenden Jahr. Die Mitarbeiter werden dabei durch Schreiben der Personalabteilung über die Höhe des jeweiligen Bonusses informiert, bei einer Sonderbonusbewilligung erfolgt die Mitteilung im selben Schreiben.

Als freigestellter Betriebsrat wurde der Angeklagte V. zunächst nach seinem letzten Gehalt als Arbeiter bezahlt, das im Hinblick auf mögliche Fortentwicklungen jährlich um 5 % erhöht wurde. Dabei handelte es sich um die sogenannte Betriebsratsregelvergütung. Bei früher als Angestellten tätigen Betriebsratsmitgliedern erfolgte die Bezahlung nach dem Richtmannprinzip, d.h. die Bezahlung erfolgte entsprechend der beruflichen Entwicklung einer in Bezug genommenen Vergleichsperson mit gleicher Qualifikation.

Da es wegen der Betriebsratsvergütungen bei längerfristigen Freistellungen immer wieder Probleme und auch arbeitsgerichtliche Verfahren gab, wurde unter Mithilfe des damaligen Leiters der Rechtsabteilung P3 und des früheren Bundesarbeitsrichters S1 zwischen dem Gesamtbetriebsrat, für den u.a. der Angeklagte V. beteiligt war, und dem Markenvorstand der V. AG im Jahr 1991 eine Neuregelung vereinbart. Danach sollte das Arbeitsentgelt für freigestellte Betriebsratsmitglieder durch eine Kommission individuell festgesetzt und fortlaufend angepasst werden, entsprechend der Qualifikation und Persönlichkeit im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern des Unternehmens. Zum 01.10.1991 wurde die Kommission zur Festlegung der Betriebsratsvergütung eingesetzt, der zwei Vertreter des Unternehmens -der Arbeitsdirektor und ein weiterer Vertreter- und zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats angehörten. Vertreter des Gesamtbetriebsrats waren V. und sein Stellvertreter S2. Hinsichtlich ihrer eigenen Vergütung waren sie von der Beratung ausgeschlossen, die Vergütungsentscheidung durfte in diesen Fällen aber nicht gegen das Votum des verbleibenden Betriebsratsmitglieds getroffen werden.

Vor der Neufestsetzung seiner Vergütung durch die Kommission zum 01.10.1991 hatte der Angeklagte V. -im Jahr 1990- ein Gesamteinkommen von 57 322 € erzielt, bestehend aus einem festen Jahreseinkommen in Höhe von 45 732 € und einem Bonus in Höhe von 10 590 €. Infolge der Neubewertung seiner Tätigkeit durch die Kommission wurde der Angeklagte V. als Gesamtbetriebsratsvorsitzender am höchsten eingestuft. Seine Vergütung wurde entsprechend der zweithöchsten Gehaltsgruppe, der Gruppe 35, festgesetzt. Nach dem Gehaltsgefüge der V. AG entsprach seine Vergütung damit dem Gehalt der sog. Topmanager (Stufen 35 und 36), das waren die Bereichsleiter der V. AG Sein Stellvertreter S2 wurde entsprechend einem Hauptabteilungsleiter eingestuft, die Betriebsratsvorsitzenden der einzelnen V.-Werke wie Abteilungsleiter.

Das Gehalt des Angeklagten V. betrug für 1991 insgesamt 113 639 €, für das Jahr 1992 insgesamt 150 619 € und für das Jahr 1993 insgesamt 199 396 €. Dieses Gehalt setzte sich aus dem Fixgehalt und dem jeweiligen Bonus für das Jahr zusammen.

Im Jahr 1993 holte P1 auch den Manager L1 und seine von den V.- Mitarbeitern als "L1-Krieger" bezeichneten Manager zur V. AG Es sprach sich herum, dass diese Mitarbeiter besser bezahlt wurden als die bereits länger beschäftigten Manager bei der V. AG Auch der Angeklagte V. fand, dass er aufgrund der Betriebsratsarbeit im Hinblick auf das Einkommen der "L1-Krieger" nicht angemessen honoriert wurde.

Etwa Mitte bis Ende 1994 trat der Angeklagte V. an P1 heran mit dem Anliegen einer besseren Bezahlung der übrigen V.-Führungskräfte und der Anhebung auch seines eigenen Gehaltes. P1 verwies den Angeklagten zuständigkeitshalber an H1.

H1 war bereit, dem Angeklagten V. eine Gehaltserhöhung zu bewilligen, da er dessen Arbeit als Betriebsratsvorsitzender schätzte. Er wollte sich dadurch dessen Wohlwollen erhalten, da er davon ausging, dass dies der V. AG zugute kommen würde. Um keine Begehrlichkeiten anderer zu wecken, kam er auf die Idee, dem Angeklagten V. die Gehaltserhöhung über einen jährlich auszuzahlenden Sonderbonus -zusätzlich zum regulären jährlichen Bonus- zu gewähren. H1 schlug dem Angeklagten V. bei einem Gespräch, das noch 1994 oder Anfang 1995 stattfand, diese Möglichkeit vor und erklärte ihm, dass er diese Lösung gewählt habe, um Begehrlichkeiten anderer nicht aufkommen zu lassen. Er sagte ihm auch, dass diese Regelung nur für ihn bis zu seinem Ausscheiden gelten sollte, und dass es keine Anhebung der Gehälter anderer Führungskräfte oder anderer Betriebsräte geben würde. Der Angeklagte V. erkannte dadurch, dass ausschließlich ihm eine Sonderbehandlung zuteil wurde.

Ziel der Sonderboni war es, das Gehalt des Angeklagten V. in Richtung "erste Berichtsebene" -d.h. der Bezahlung des Markenvorstands der V. AG- anzunähern: Sie sollten jeweils den Bonuszahlungen an die Markenvorstandsmitglieder der V. AG angepasst werden.V. war mit der vorgeschlagenen Regelung zunächst unzufrieden, da er auch eine Erhöhung seiner Ruhestandsbezüge wollte und Bonus-zahlungen nicht in deren Berechnung einfließen. Als H1 ihm sagte, dass er noch nicht gleich, aber zu einem späteren Zeitpunkt auch den Höchstsatz für die Betriebsrente anheben würde, war der Angeklagte einverstanden und sagte: "Dann machen wir das". Beide wussten dabei, dass für die von H1 getroffene Zusage nicht dieser allein, sondern die Kommission für die Festlegung der Betriebsratsvergütung, d.h. des Gehalts einschließlich der Boni und eventueller Sonderboni, die lediglich einzelfallbezogen und einmalig hätte anfallen können, zuständig war. Sie vereinbarten daher Vertraulichkeit hinsichtlich dieser Regelung.

H1 behandelte in der Folgezeit wie geplant den gesamten Vorgang der Sonderboni vertraulich. Üblich war es, dass der Mitarbeiter S3, der Sachbearbeiter für die Umsetzung der Entscheidungen, für die Kommissionsmitglieder zur Vorbereitung der Bonusfestsetzung für die einzelnen Betriebsratsmitglieder, so auch für den Angeklagten V., jeweils den Bonusrahmen ermittelte und diesen in ein Formular zur Bonusfestsetzung einfügte. Für den Angeklagten V. traf dann zunächst H1 seine Entscheidung über die Höhe des Bonusses innerhalb des vorgegebenen Rahmens, den die weiteren Kommissionsmitglieder W1 (ab 2005 R1) und S2 auf Plausibilität prüften und mit ihrer Unterschrift billigten. Über die Boni wurde der Angeklagte V. dann jeweils durch ein Schreiben der Kommission mit den Unterschriften der drei Kommissionsmitglieder unterrichtet, das auch als Abschrift zur Personalakte genommen wurde. Entsprechend wurde auch weiterhin hinsichtlich der regulären jährlichen Bonuszahlungen an den Angeklagten V. verfahren.

Für die Gewährung der Sonderboni wählte H1 dagegen einen anderen Weg. Er trug den für den Angeklagten V. bestimmten Sonderbonus nicht in das von S3 vorbereitete Formular ein -dort war dafür ein als "SB" bezeichnetes Feld vorgesehen-, sondern überging die Kommissionsmitglieder im Hinblick auf den an V. gewährten Sonderbonus vollständig. Die weiteren Vorstandsmitglieder informierte H1 ebenfalls nicht über diese Zahlungen.

Auch zur Abwicklung wählte H1 einen unüblichen Weg. Er wandte sich damit nicht an die für die Abwicklung der Bezahlung von Betriebsräten zuständige Abteilung. Vielmehr wählte er den Leiter der Abteilung "Gehaltsabrechnung Führungskräfte", den von ihm als besonders vertrauenswürdig eingeschätzten Herrn H2, für die Ausführung aus. Wie von Anfang an geplant und mit dem Angeklagten V. vereinbart, berechnete H1 dann jährlich einen Sonderbonus, der sich entsprechend des Betriebsergebnisses an den Boni der Markenvorstände orientierte. Erstmals im Mai 1995 rief H1 den Zeugen H2 an und erteilte ihm -unter Hinweis auf höchste Vertraulichkeit- den Auftrag, dem Angeklagten V. einen Sonderbonus in Höhe von 100 000 DM anzuweisen. H2, der sich insoweit absichern wollte, fertigte über das Gespräch in diesem Jahr -und in den Folgejahren- jeweils im Mai (2004 und 2005 bereits im März) Vermerke über die Anrufe von H1 und die Höhe der zur Zahlung angewiesenen Sonderboni. Weisungsgemäß rief H2 jeweils den Angeklagten V. an, informierte ihn über die Höhe des Sonderbonusses und erbat die Angabe der Kontoverbindung zur Überweisung. Aufgrund seiner fehlenden Zuständigkeit lag H2 die Lohnsteuerkarte des Angeklagten V. nicht vor, er besprach daher jeweils mit V. dessen voraussichtlichen Jahresverdienst zur Ermittlung der Lohnsteuer. Zusätzlich bat H2 den Angeklagten V. darum, ihm die Lohnsteuerkarte zur Verfügung zu stellen, wenn V. diese von der für ihn zuständigen Abrechnungsstelle zurück erhalten hatte. Dies tat der Angeklagte V. auch jeweils, H2 ergänzte die vorhandenen maschinenschriftlichen Eintragungen dann handschriftlich.

Die errechneten Nettobeträge erhielt V. jeweils auf die von ihm angegebenen Konten -bis zum Jahr 1999 bei der Bank für Gemeinwirtschaft, ab dem Jahr 2000 bei der Deutschen Bank- ausgezahlt.

Die von H1 zugesagte Erhöhung der Betriebsrente von 40 % auf 50 % erfolgte durch einen Brief vom 11.05.1998, den H1 rechts und P1 links unterschrieben. Der Brief wurde dem Angeklagten V. übersandt. Ob damals eine Abschrift zur Personalakte des Angeklagten genommen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Weder zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsrente des Angeklagten im Jahr 2005 noch danach befand sich eine Abschrift in der Personalakte. Die Festsetzung seiner Betriebsrente erfolgte daher auf der Grundlage des Satzes von 40 %.

Auch nachdem V. von der Kommission zur Festlegung der Betriebsratsvergütung zum 01.06.2001 entsprechend der höchsten Gehaltsgruppe -Stufe 36- eingestuft wurde, änderte sich nichts an den Sonderbonuszahlungen, obwohl diese Gehaltsstufe als einzige die Besonderheit aufweist, dass es bei den - regulären-Bonuszahlungen keinen festgelegten Maximalbonus gibt, dieser vielmehr nach oben offen gestaltet ist. Letztmalig kam es im März 2005 zu einer Sonderbonuszahlung.

Im einzelnen ergaben sich für die Jahre 1994 bis 2004 folgende Sonderbonuszahlungen und damit folgendes Bruttojahreseinkommen:

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Insgesamt führte dies zu einer Gesamtsumme der Sonderbonuszahlungen von 1 950 660 € brutto und einer Nettoauszahlungssumme an V. von 839 005 €.

Auch durch die Sonderboni ereichte der Angeklagte V. das Gehalt eines Markenvorstands nicht. In den Jahren 1994 und 1995 betrug das Gehalt der Markenvorstände (Fixgehalt und Bonus) im Minimum 373 235,- €, während der Angeklagte auch incl. Sonderbonus in den entsprechenden Jahren nur Gehälter in Höhe von 254 109,- € und 266 895,- € erhielt. Die Differenz setzte sich in den Folgejahren bis 2005 fort: Sie reichte von 47 270,00 € im Jahr 2000 bis zu 208 117,- € im Jahr 1997; i.d.R. lag sie bei 130 000 - 150 000,- €.

Gegenleistungen, wie etwa die Befürwortung bestimmter unternehmerischer Entscheidungen, wurden zwischen dem Angeklagten V. und H1 weder im Hinblick auf die Sonderboni noch auf die nachfolgend festgestellten weiteren Zahlungen und sonstigen Leistungen an den Angeklagten V. oder B1 vereinbart. Der Angeklagte hatte auch nicht vor oder in Aussicht gestellt, dass er im Hinblick darauf versuchen würde, Entscheidungen der Betriebsräte, deren Vorsitzender er war, im Sinne des Unternehmens zu beeinflussen. Er tat dies auch in der Folgezeit nicht.

3. Tatkomplex Reiseabrechnungen

(Taten 1-40 des Angeklagten G; Taten 1-28 des Angeklagten V)

Aufgrund des bei der V. AG herrschenden Verständnisses, dass die Mitbestimmung im Unternehmen ein Gestaltungsfaktor sei, durften Mitglieder des Betriebsrates Reisen an Unternehmensstandorte der V. AG durchführen, um sich für anstehende Entscheidungen vor Ort zu informieren. Darüber hinaus fanden in Deutschland und zunehmend auch international Sitzungen der verschiedenen Betriebsratsgremien statt.

Dem Angeklagten G. als Abteilungsleiter oblag es mit 5 Mitarbeitern, die Veranstaltungen der Betriebsräte zu organisieren. Zu seiner Aufgabe gehörte es, sämtliche Reisen des Gesamtbetriebsrates, des Gesamtbetriebsausschusses, des Euro-Konzernbetriebsrates und des Welt-Konzernbetriebsrates zu planen und abzuwickeln, d.h. insbesondere Hotels und Flüge für die Reiseteilnehmer sowie Veranstaltungsräume zu organisieren.

Mit Eintritt von H1 ins Unternehmen intensivierte sich die Betreuung des Gesamtbetriebsausschusses. Internationale Sitzungen mit Begegnungen von Management und Betriebsräten musste der Angeklagte G. ebenso vorbereiten und betreuen wie die jährlich stattfindenden Reisen von Angehörigen des Managements und des Gesamtbetriebsausschusses nebst Ehefrauen.

Bereits kurz nach seinem Wechsel zur V. AG hatte H1 den Angeklagten G. angewiesen, die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses großzügig zu behandeln, insbesondere dessen Vorsitzendem seine Wünsche zu erfüllen. Dabei betonte H1 gegenüber G. bereits damals die Bedeutung des Angeklagten V. für das Unternehmen. Dies wiederholte er gegenüber dem Angeklagten G. auch im Jahre 1997. Weitere Einzelheiten dazu nannte er jeweils nicht. Der Angeklagte G. verstand dies so, dass er die Wünsche von V. erfüllen sollte, ohne dass es dafür eine Begrenzung der Kosten gab H1 überließ auch die Abrechnung der dafür entstehenden Kosten dem Angeklagten G, ohne ihm dazu Vorgaben zu machen.

Zur Umsetzung der "großzügigen Behandlung" sorgte H1 Ende 1993/Anfang 1994 dafür, dass die Abrechnung der Kosten der Betriebsratsveranstaltungen zentral durch den Angeklagten G. über die Abteilung "Gehaltsabrechnung Führungskräfte" erfolgte. Bis dahin waren die Reisekosten in der Weise abgerechnet worden, dass jedes Betriebsratsmitglied für die auf ihn entfallenden Kosten einen eigenen Erstattungsantrag stellte, der von der Reisekostenabrechnungsstelle geprüft und abgerechnet wurde. Der Angeklagte V. hatte H1 zuvor darauf angesprochen, dass er bei Reisekosten selbst disponieren wolle.

Die Abrechnungen wurden nunmehr vom Angeklagten G. -zunächst noch mit Unterschrift seines direkten Vorgesetzten S4- weitergeleitet an die Abteilung "Gehaltsabrechnung Führungskräfte", wo sie von dem bereits genannten H2 und dessen Vorgesetzten W1, der zu diesem Zeitpunkt Leiter des Bereichs "Personalwesen Topmanagement" war, bearbeitet und weiter abgezeichnet wurden. Dabei galten die Abrechnungen Gs als Anweisungen, die keiner inhaltlichen Kontrolle unterlagen. Die Abrechnung erfolgte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über die Kostenstellen des Betriebsrats, sondern über die Kostenstelle 1860, die dem Personalvorstand H1 zugeordnet war.

Die anfallenden Kosten wurden zum Teil -nach entsprechendem Anweisungsvermerk des Angeklagten G- direkt von der V. AG an den Rechnungsempfänger überwiesen, zum Teil wurden sie vom Angeklagten G. bar oder per Zahlung mit seiner privaten Kreditkarte verauslagt.

Die Erstattung dieser verauslagten Kosten beantragte der Angeklagte G. bei der V. AG u.a. mit den nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Abrechnungen, es handelte sich dabei im Tatzeitraum in der Regel um Beträge zwischen 20 000 und 50 000 €, für die er z.T. auch Vorschüsse in Anspruch nahm. Aufgrund der von ihm eingereichten Abrechnungsbelege veranlasste H2 die Zahlung der geltend gemachten Beträge auf das angegebene Konto des Angeklagten G. bei der Sparkasse Gifhorn. Der Angeklagte G. hatte dazu neben seinem bereits bestehenden Konto bei der Sparkasse Gifhorn ein weiteres Konto mit der Kontonummer ...44 eingerichtet, auf das die Zahlungen erfolgten. Die Einrichtung dieses Kontos war auf Anregung von W1 erfolgt, um die von G. im Firmeninteresse getätigten Umsätze von seinen privaten Ausgaben klar zu trennen. Tatsächlich führte der Angeklagte G. diese Trennung aber nicht konsequent durch. So nahm er insbesondere für Barzahlungen immer wieder Geld von seinem eigentlich als Privatkonto gedachten Konto ...60, um zwischendurch für Deckung auf dem Konto ....44 zu sorgen.

Bereits ab etwa 1995 begann es, dass auf Reisen von einzelnen Reiseteilnehmern Prostituierte in Anspruch genommen wurden. Diese Situation ergab sich im Anschluss an gemeinschaftliche Barbesuche, an denen der Angeklagte G, der Angeklagte V. sowie u.a. die Herren S2, U -der damalige Geschäftsführer des Gesamtbetriebsrates- und L2- der damalige Betriebsratsvorsitzende des V.-Werkes Ha- teilnahmen. Die Prostituierten wurden von G. angesprochen, von den einzelnen Reiseteilnehmern auf die Hotelzimmer mitgenommen und vom Angeklagten G. bezahlt. Der Angeklagte V. bestimmte dabei dem Angeklagten G. gegenüber den Kreis derjenigen, für die der Angeklagte G. Prostituierte besorgen sollte. Aufgrund des intensiven und guten Verhältnisses von G. und V. waren kaum Worte nötig, der Angeklagte V. sagte in solchen Fällen nur, wer "dabei" sein sollte. Beiden war jeweils klar, dass der Angeklagte G. die Kosten für alle übernehmen und sich von der V. AG erstatten lassen würde.

Zur Verschleierung derartiger dienstfremder Kosten verwendete der Angeklagte G. Belege, die er selbst anfertigte, sogenannte Eigenbelege. Auf diesen war jeweils nur die Angabe "Ausgaben im Geschäftsinteresse für den GBA" und der jeweilige Kostenbetrag, in der Regel glatt ausgestellte DM- bzw. nachfolgend Eurobeträge, ein Datum sowie die Unterschrift des Angeklagten enthalten. Diese Belege erlaubten keine inhaltliche Kontrolle.

Das vom Angeklagten G. praktizierte Abrechnungswesen mit Eigenbelegen und die steigende Anzahl sowie die steigende Höhe der Reisekosten fielen den Zeugen H2 und W1 auf und führten bei ihnen zu wachsendem Unbehagen. Sie führten daher am 03.06.1997 ein Gespräch darüber mit G. Den Inhalt des Gesprächs dokumentierte H2 zur Absicherung in einer Gesprächsnotiz, die auch W1 unterzeichnete. Darin heißt es:

"Herr G. ist nochmals darauf hingewiesen worden, dass Personalwesen Topmanagement/Gehaltsabrechnung Führungskräfte lediglich für die Zahlungsabwicklung sorgt und keine Verantwortung für Inhalt und Umfang der Abrechnung trägt. Zusätzlich sollten nach unserer Auffassung folgende Punkte berücksichtigt werden:

1. Sukzessive Reduzierung des Kostenvolumens

2. Größtmögliche Verringerung des Anteils von Ersatzbelegen".

Diese Gesprächsnotiz nahm H1 zum Anlass, die Funktion von W1 im Herbst 1997 durch B2 zu ersetzen. Er erklärte B2, dass Reisekostenabrechnungen, die H2 bearbeite, nicht von ihm zu überprüfen seien. Ab diesem Zeitpunkt wurden daher die Abrechnungen nur noch vom direkten Vorgesetzten Gs, dem damaligen Leiter des Bereichs "Zentrales Personalmanagement", S4, unterschrieben. Damit wich H1 bewusst von dem bei der V. AG praktizierten System ab, dass für Entscheidungen grundsätzlich 2 Unterschriften erforderlich sind (Vier-Augen-Prinzip). Eine Berechtigung dazu hatte er nicht. Darüber hinaus nahm er die Notiz zum Anlass, dem Angeklagten G. gegenüber seine frühere Anweisung zu wiederholen. Es gab daher keine Veränderungen zur bisherigen Handhabung.

Als S4 Anfang 2001 zu Sk/T wechselte und S5 sein Nachfolger wurde, ordnete H1 an, dass nunmehr auch dessen Unterschrift entfiel. Ab diesem Zeitpunkt wurden sämtliche Abrechnungen nur noch vom Angeklagten G. unterschrieben und von H2 -bei ausschließlich buchhalterischer Kontrolle- über die Kostenstelle 1860 abgerechnet.

In der Folgezeit rechnete der Angeklagte G. in den nachfolgend aufgeführten Abrechnungen verauslagte Kosten ab, die entweder gar nicht oder nur zu einem geringfügigen Teil dienstlichen Zwecken dienten, wobei die tatsächlichen Kosten z.T. gezielt verschleiert wurden.

So reichte er weiterhin in erheblichem Umfang Eigenbelege mit dem bereits genannten Standardtext ein. Es konnte -außer in den im Einzelnen genannten Fällen- nicht festgestellt werden, wofür diese Kosten tatsächlich jeweils angefallen waren, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass es sich jeweils ausschließlich um dienstfremde Belange gehandelt hat. Es waren aber bei jeder Abrechnung mit Eigenbelegen zum weit überwiegenden Teil nicht dienstlich veranlasste Kosten darin enthalten. So waren darin regelmäßig Bargeldbeträge erfasst, die der Angeklagte G. anlässlich der GBA-Veranstaltungen dem Angeklagten V. zur Verwendung für private Zwecke gab, in einer Größenordnung von jeweils mindestens 5 000 - 10 000 DM, später 5 000 - 10 000 €. Mehrfach erhielten auch U und S2 von ihm Bargeld für Nachtklubbesuche und Prostituierte in einer Grössenordnung von 1 000 - 2 000 DM, später 1 000 - 2 000 €, ausgehändigt.

Es wurden bei Reisen auch immer wieder Prostituierte bezahlt, wobei der Angeklagte V. weiterhin dem Angeklagten G. gegenüber bestimmte, wer jeweils Nutznießer sein sollte. Der Angeklagte G. verfuhr bei diesen Gelegenheiten für sich selbst entsprechend, da er es nicht einsah, dass er bei derartigen Gelegenheiten nicht selbst mit einer Prostituierten versorgt wurde bzw. diese selbst hätte bezahlen müssen. H1 ließ den Angeklagten G. ebenfalls mehrfach für sich selbst Prostituierte besorgen und über die V. AG abrechnen. Auch diese Kosten wurden über Eigenbelege abgerechnet.

Ferner reichte der Angeklagte immer wieder Rechnungen der Firma Alltours GmbH ein, die für Kosten von Privatreisen des Angeklagten V. und/oder B1 angefallen waren. Bei B1 handelt es sich um eine Brasilianerin, die V. Ende 1998/Anfang 1999 kennen gelernt hatte, und mit der er in den folgenden Jahren eine Liebesbeziehung unterhielt. Er traf sich mit ihr meist bei eigenen dienstlichen Auslandsreisen, z. T unternahmen beide auch private Reisen. Der Angeklagte V. wandte sich dann jeweils an den Angeklagten G. und wies ihn an, die entsprechenden Flüge und Hotelzimmer für B1 bzw. für beide zu buchen, wobei er es G. überließ, sich um die Einzelheiten zu kümmern. Beiden Angeklagten war dabei jeweils klar, dass G. diese und auch weitere Kosten für B1 über die V. AG abrechnen würde, obwohl es sich nicht um dienstlich veranlasste Kosten handelte.

Um die tatsächlichen Kosten für diese Reisen zu verschleiern, ließ der Angeklagte G. sich vom beauftragten Reisebüro, der Reisecenter Alltours GmbH (Alltours), jeweils Rechnungsbelege "für die Vermittlung von Reisedienstleistungen" ausstellen, aus denen weder Anlass, Strecke, Zeitpunkt noch Teilnehmer der Reise erkennbar waren.

Weitere private Kosten, die vom Angeklagten V. für sich und B1 veranlasst wurden, rechnete der Angeklagte G. über die eingereichten Eigenbelege ab, wie z.B. Kosten für Mobiltelefone für beide. Für B1 fielen auch weitere Kosten an, da regelmäßig bei den Hotelbuchungen die Kreditkartennummer des Angeklagten G. angesagt werden musste, damit gewährleistet war, dass sämtliche bei ihrem Aufenthalt im Hotel anfallenden Kosten dessen Kreditkartenkonto weiterbelastet wurden. Auch diese Kosten wurden von G. durch Eigenbelege abgerechnet.

Auf Anweisung des Angeklagten V. mietete der Angeklagte G. im Februar 2003 eine Wohnung in Br an. Die für diese Wohnung anfallenden Kosten wurden ebenfalls über Eigenbelege abgerechnet.

Ferner wurden auch von dem Restaurant "K" in P wiederholt Rechnungen als Bewirtungsaufwendungen vorgelegt; tatsächlich waren die Kosten jedoch im angeschlossenen Bordellbetrieb entstanden.

Im Einzelnen reichte der Angeklagte G. die nachfolgend aufgeführten Abrechnungen zur Erstattung bei der V. AG ein. Die Erstattung erfolgte jeweils kurze Zeit später auf sein Konto Nr. ...44 bei der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg.

Die Nummerierung entspricht der Nummerierung der Tatvorwürfe der Anklageschrift bezüglich des Angeklagten G. Die Nummerierung der Taten des Angeklagten V. weicht davon ab, sie entspricht der Reihenfolge der gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe der Anklageschrift. Diese Taten sind jeweils im Anschluss an die entsprechende Abrechnung des Angeklagten G. eingefügt worden.

Bei dem Angeklagten V. konnte hinsichtlich des Anklagevorwurfs zu Ziff. 11 der erforderliche Tatnachweis nicht geführt werden.

  1. 1.

    Mit Belegabrechnung Nr. 27 vom 01.02.2001 (GBA-Reise nach Brasilien) rechnete G. 2 Eigenbelege in Höhe von 16 500 DM (8 436,32 €) vom 15.01.2001 und 11 864,51 DM (6 066,23 €) vom 18.01.2001 sowie durch Kreditkartenbelege über Kosten des Bordells "K" in P vom 25.01.2001 in Höhe von 554,60 € und des Juweliers St aus Sao Paulo vom 18.01.2001 über 4 702,63 € als dienstlich veranlasste Kosten gegenüber der V. AG ab. Dem letztgenannten Beleg lag ein Schmuckkauf des Angeklagten V. zugrunde, den G. wunschgemäß bezahlt hatte. Die Erstattung erfolgte am 07.02.2001.

  2. 2.

    Mit Belegabrechnung Nr. 28 vom 16.02.2001 (GBA-Vorbereitung Prag/ Euro-Präsidiumssitzung in Barcelona) rechnete G. 2 Eigenbelege in Höhe von 4 700 DM (2 403,07 €) vom 26.01.2001 und 11 800 DM (6 033,24 €) vom 07.02.2001 ab. Die Erstattung erfolgte am 20.02.2001.

  3. 3.

    Mit Belegabrechnung Nr. 29 vom 22.03.2001 (Welt-Präsidiumssitzung in Mexiko) rechnete G. 3 Eigenbelege in Höhe von 24 542,01 € ab (24 000 DM vom 02.03.2001, 13 000 DM vom 05.03.2001 und 11 000 DM vom 07.03.2001). Ferner reichte er einen Kreditkartenbeleg der Firma Europcar Mexiko für die Anmietung eines Fahrzeugs über 1 286,91 € zur Erstattung ein. Die Erstattung erfolgte am 29.03.2001.

    Tat 1 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte den Angeklagten G. angewiesen, für einen privaten Ferienaufenthalt in Cancun in der Zeit vom 02. - 05.03.2001 einen PKW anzumieten. Dafür entstanden die Kosten in Höhe von 1 286,91 € bei der Firma Europcar Mexiko.

  4. 4.

    Mit Belegabrechnung Nr. 30 vom 03.05.2001 (GBA-Informationsreise Asien/GBA-Vorbereitungsreise Portugal) reichte G. Eigenbelege vom 04.04.2001 über 28 700 DM (14 678,08 €) und vom 06.04.2001 über 11 300 DM (5 777,60 €) ein. Damit machte er u.a. die Erstattung von Kosten geltend, die er für mehrere Prostituierte während der Reise nach Asien vom 01. - 08.04.2001 in Seoul bezahlt hatte. Er reichte ferner zwei Rechnungen der Firma Alltours ein. Die Rechnung vom 13.02.2001 über 23 384,73 DM (11 956,42 €) enthielt die Kosten für einen Flug von B1 von Hannover nach Mexiko City am 01.03.2001 in Höhe von 4 091,07 DM, die Kosten für den Hotelaufenthalt der beiden Angeklagten und B1 im RIU Palace Mexico/Cancun in der Zeit vom 02. - 05.03.2001 in Höhe von 1 179 DM (602,81 €) und den Rückflug der B1 von Mexiko City nach Sao Paulo in Höhe von 1 770,79 DM (905,39 €) am 08.03.2001. Die Alltours-Rechnung vom 26.02.2001 über 2 462,82 DM (1 259,22 €) war für die Kosten der Flüge der beiden Angeklagten und B1 von Mexiko City nach Cancun und zurück am 02.03./05.03.2001. Die Erstattung erfolgte am 07.05.2001.

    Tat 2 des Angeklagten V:

    Auf den Angeklagten V. entfielen bei den Kosten für Prostituierte mindestens  300 €. Der Angeklagte G. hatte entsprechend der Anweisung des Angeklagten V. mehrere Prostituierte bestellt, u.a. eine für V. selbst. Er beglich deren Kosten, obwohl sich V. nachträglich entschied, die Prostituierte nicht mit auf sein Zimmer zu nehmen.

    Hinsichtlich der Anreise von B1 nach Mexiko und der privaten Reise nach Cancun erfolgte die Anweisung zur Buchung durch den Angeklagten V. Dadurch entstanden mindestens die Kosten für die genannten Flüge und den Hotelaufenthalt der B1 in Höhe von 2 246,05 €, 905,39 € und 602,81 €, sowie hinsichtlich des gemeinsamen Fluges des auf beide entfallenden Anteils von 2/3 (839,48 €), somit mindestens 4 593,73 €. Der Schaden belief sich damit insgesamt auf 4 893,73 €.

  5. 5.

    Mit Belegabrechnung Nr. 31 vom 22.05.2001 (Welt-KBR-/IPL-Sitzung in Portugal) rechnete G. 2 Eigenbelege in Höhe von 16 800 DM (8 589,70 €) vom 15.05.2001 und über 14 500 DM (7 413,73 €) vom 17.05.2001 als dienstlich veranlasste Kosten ab. Die Erstattung erfolgte am 28.05.2001.

  6. 6.

    Mit Belegabrechnung Nr. 32 vom 19.06.2001 (GBA-Informationsreise nach Sao Paulo) rechnete G. mit 3 Eigenbelegen vom 11.06. (17 000 DM), 13.06. (23 000 DM) und 15.06.2001 Kosten von insgesamt 28 121,05 € ab. Ferner reichte G. 2 Alltours-Rechnungen ein, mit denen Flüge von 3 Familienangehörigen der B1 am 25.05./ 10.06.2001 (Rechnung vom 02.06.2001 über 10 779,24 DM = 5 511,34 €) und der B1 (Rechnung vom 07.06.2001 über 9 415,92 DM = 4 814,28 €) am 16.06./10.07.2001 von Sao Paulo nach Hannover und zurück abgerechnet wurden. Die Erstattung erfolgte am 22.06.2001.

    Tat 3 des Angeklagten V:

    Die Anweisung zur Buchung der Flüge von Sao Paulo nach Hannover und zurück hatte jeweils der Angeklagte V.G. erteilt. Dafür entstanden die vorgenannten Kosten in Höhe von insgesamt 10 325,62 €.

  7. 7.

    Mit Belegabrechnung Nr. 33 vom 10.07.2001 (Begleitung Gruppe Menino/GBA-Vorbereitungsreise nach Island) rechnete G. 3 Eigenbelege in Höhe von 24 000 DM (12 271,01 €) vom 20.06.2001, 12 200 DM (6 237,76 €) vom 26.06.2001 und 18 800 DM (8 589,75 €) vom 28.06.2001 ab. Die Erstattung erfolgte am 19.07.2001.

  8. 8.

    Mit Belegabrechnung Nr. 34 vom 11.09.2001 (GBA-Informationsreise nach Island/GBA-Vorbereitungsreise nach Dresden) reichte G. 2 Eigenbelege vom 22.08.2001 über 26 000 DM (13 293,59 €) und vom 06.09.2001 über 13 000 DM (6 646,79 €) sowie 2 Alltours-Rechnungen in Höhe von insgesamt 8 700,56 € ein.

    Die Rechnung vom 29.08.2001 enthielt einen Flug von B1 von Sao Paulo nach Hamburg und zurück am 27.08./02.09.2001 für 9 251,06 DM (4 729,99 €). Die weitere Rechnung vom 06.09.2001 der Firma Alltours über 7 765,76 DM (3 970,57 €) enthielt Flugkosten für B1 für Flüge von Sao Paulo nach Pamplona und zurück am 17.09./23.09.2001. Die Erstattung erfolgte am 12.09.2001.

    Tat 4 des Angeklagten V:

    Die Anweisung zur Buchung der vorgenannten Flüge, die Kosten in Höhe von 8 700,56 € verursachten, hatte V.G. erteilt, da er sich mit B1 in Hamburg und bei der Euro-Präsidiumssitzung in Pamplona treffen wollte.

  9. 9.

    Mit Belegabrechnung Nr. 35 vom 28.09.2001 (Euro-Präsidiumssitzung in Pamplona) rechnete G. Kosten über 2 Eigenbelege in Höhe von 6 800 DM (3 476,78 €) und 8 000 DM (4 090,34 €) ab. Die Erstattung erfolgte am 01.10.2001.

  10. 10.

    Mit Belegabrechnung Nr. 36 vom 23.10.2001 (Euro-KBR/Euro-IPL-Sitzung in Dresden) rechnete G. Kosten über 3 Eigenbelege in Höhe von 12 500 DM (6 391,15 €) vom 17.10.2001, 13 400 DM (6 851,31 €) vom 18.10.2001 und 8 900 DM (4 550,50 €) vom 19.10.2001 ab.

    Weiter reichte G. einen Kreditkartenbeleg des Bordells "K" in P über 1 635,52 € vom 02.10.2001 ein. Die Erstattung erfolgte am 31.10.2001.

  11. 11.

    Mit Belegabrechnung Nr. 37 (GBA-Informationsreise nach Sao Paulo) rechnete G. 3 Eigenbelege vom 26.11. (16 500 DM), 28.11. (12 800 DM) und 29.11.2001 (16 700 DM) in einer Gesamthöhe von 23 519,43 € ab.

    Die damit abgerechneten Kosten waren für eine Privatreise des Angeklagten V. und B1 vom 26.11. - 30.11.2001 in einen Ferienclub bei Sao Paulo entstanden, bei der sie der Angeklagte G. begleitet hatte. Die Erstattung erfolgte am 16.12.2001.

    Tat 5 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte hatte G. angewiesen, den privaten Aufenthalt im Ferienclub zu buchen, dadurch sind zumindest Kosten für ihn selbst und B1 in Höhe von 2/3 der Gesamtkosten, somit 15 679,62 € von ihm veranlasst worden.

  12. 12.

    Mit Belegabrechnung Nr. 1 vom 18.01.2002 (GBA-Sitzung in Prag) rechnete G. 3 Eigenbelege in Höhe von 11 900 DM (6 048,37 €) vom 05.12.2001, 12 900 DM (6 595,67 €) vom 06.12.2001 und 9 800 DM (5 010,66 €) vom 07.12.2001 sowie eine Rechnung der Firma O/P vom 18.12.2001 über 15 000 DM (7 669,38 €) ab. Über die Firma O/P wurden sowohl Kosten für dienstliche Veranstaltungen als auch Ausgaben für Prostituierte in einer Gesamtsumme vermengt. Weiter wurden Kosten für einen Einkauf bei dem Juwelier S vom 29.11.2001 über 2 332,51 € geltend gemacht.

    Ferner reichte G. Reisekostenrechnungen der Firma Alltours mit einer Gesamtsumme von 7 798,05 € ein. Die Rechnungen vom 03.12.2001 über 9 617,88 DM (4 917,54 €) und 5 633,78 DM (2 880,51 €) enthielten Kosten für Flüge von B1 von Sao Paulo nach Prag und zurück am 04./09.12.2001 und von Sao Paulo nach Havanna/Kuba und zurück am 12./20.01.2002. Die Erstattung erfolgte am 21.02.2002.

    Tat 6 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte hatte G. angewiesen, für die Anreise von B1 zur Begleitung seines dienstlichen Aufenthaltes in Prag und Havanna zu sorgen, er verursachte dadurch die genannten Gesamtkosten in Höhe von 7 798,05 €.

    Ferner hatte der Angeklagte V. den Angeklagten G. angewiesen, ein Mobiltelefon für B1 zu beschaffen, was G. auch tat. Die Bezahlung übernahm G. dann fortlaufend, die Kosten rechnete er jeweils über Eigenbelege ab, erstmals mit dieser Abrechnung. In der Folgezeit zahlte er dafür insgesamt 11 738,04 €. Eine Erstattung durch V. erfolgte nicht, da er wusste, dass G. auch diese Kosten bei der V. AG geltend machen würde.

  13. 13.

    Mit Belegabrechnung Nr. 2 vom 05.02.2002 (GBA-Informationsreise nach Kuba) rechnete G. 3 Eigenbelege in Höhe von 12 000 € vom 15.01.2002, 8 000 € vom 17.01.2002 und 5 000 € vom 18.01.2002 ab. Er reichte ferner eine Alltours-Rechnung vom 18.01.2002 sowie 3 weitere Alltours-Rechnungen vom 31.01.2002 ein. Die Rechnungen fielen an für einen Hotelaufenthalt von B1 im Hotel T/Jamaika vom 19. - 26.01.2002 in Höhe von 2 502,- € sowie für deren Flug von Sao Paulo nach Köln und zurück am 04./09.02.2002 in Höhe von 4 830,40 €. Weiter 2 175 € wurden für einen Hotelaufenthalt von B1 in Köln vom 04.02. - 09.02.2002 abgerechnet sowie 710,02 € für eine Geldanweisung nach Jamaika für B1 am 19.01.2002. Die Erstattung erfolgte am 07.02.2002.

    Tat 7 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte hatte G. angewiesen, für B1 im Anschluss an die gemeinsame Reise nach Havanna den Hotelaufenthalt auf Jamaika zu buchen. Die Buchung des Fluges nach Köln und des Hotels dort erfolgte ebenfalls auf seine Anweisung, er war zur gleichen Zeit teilweise dienstlich in Köln tätig. Insgesamt wurden dadurch Kosten in Höhe von 10 217,42 € verursacht.

  14. 14.

    Mit Belegabrechnung Nr. 3 vom 04.03.2002 (GBA-Vorbereitungsreise nach Prag/Genfer Automobilsalon) rechnete G. Eigenbelege in Höhe von 8 500 € vom 12.02.2002 und 6 000 € vom 28.02.2002 ab. Weiter reichte er 2 Bewirtungsbelege des Bordells "K" in P über  479 € vom 12.02.2002 und über 1 308,92 € vom 27.02.2002 ein, sowie eine Alltours-Rechnung vom 05.02.2002 über  870 € und weitere Rechnung vom 21.02.2002 über 4 038,97 € ein. Die beiden Alltours-Rechnungen beinhalteten Kosten einer Verlängerung des Hotelaufenthaltes von B1 in Köln bis zum 11.02.2002 sowie einen Flug von B1 von Sao Paulo nach Lissabon und zurück am 23./28.03.2002. Die Erstattung erfolgte am 11.03.2002.

    Tat 8 des Angeklagten V:

    Die Buchungen Gs für B1, die Gesamtkosten von 4 908,97 € verursachten, erfolgten auf Anweisung des Angeklagten V.

  15. 15.

    Mit Belegabrechnung Nr. 4 vom 28.03.2002 (Vorbereitung Welt-KBR-Sitzung Bratislava) reichte G. Eigenbelege in Höhe von 8 900,- € vom 19.03.02 und 12 700,- € vom 20.03.2002 zur Erstattung ein, diese erfolgte am 03.04.2002.

    Tat 9 des Angeklagten V:

    In den von G. abgerechneten Eigenbelegen waren auch Kosten in Höhe von mindestens 1 500 € für eine Prostituierte aus Brasilien enthalten. Diese hatte G. auf Wunsch des Angeklagten V. nach Genf kommen lassen, wo dieser sich zum Genfer Automobilsalon im März 2002 aufhielt.

  16. 16.

    Mit Belegabrechnung Nr. 5 (GBA-Informationsreise nach Indien) rechnete G. Eigenbelege über 8 000 € vom 19.04.2002, 4 000 € vom 23.04.2002 und 6 000 € vom 25.04.2002 ab. Ferner reichte G. eine Alltours-Rechnung vom 22.04.2002 über 5 230,49 € ein, mit der die Kosten für einen Flug von B1 von Sao Paulo nach London am 27.04.2002, von London nach Bratislava und zurück nach Sao Paulo am 02./16.06.2002 abgerechnet wurden. Mit Alltours-Rechnung vom 22.04.2002 über 8 405 € wurden die Kosten eines Sprachkurses von B1 in London vom 28.04. - 02.06.2002 abgerechnet. Mit Rechnung der Firma Alltours vom 23.04.2002 über 2 286 € wurden Kosten für einen Sprachkurs des Angeklagten V. und des Angeklagten G. in London vom 20. - 24.05.2002 in Rechnung gestellt. Weiter rechnete G. Kosten in Höhe von 2 187,32 € für den Ankauf von Schmuck bei der Firma B in Jaipur ab. Die Erstattung erfolgte am 08.05.2002.

    Tat 10 des Angeklagten V:

    In den Eigenbelegen war ein Betrag von 300,- € enthalten, den G. auf Wunsch des Angeklagten V. für eine Prostituierte während der Indienreise vom 01. - 08.04.2002 bezahlt hatte.

    Auch mit der Buchung der Flüge für B1 und der Sprachkurse, hatte V., der sich mit B1 in London und in Bratislava treffen wollte, G. beauftragt. Die von ihm verursachten Kosten belaufen sich mindestens auf die Ausgaben für B1 und die Hälfte der Kosten des Sprachkurses mit G. (1 143 €), somit 14 778,49 €. Schaden insgesamt: 15 078,49 €.

  17. 17.

    Mit Belegabrechnung Nr. 6 vom 28.05.2002 (Vorbereitung GBA in Prag) rechnete G. 3 Eigenbelege in Höhe von 7 000 € vom 16.05.2002, 6 000 € vom 08.05.2002 und 9 000 € vom 13.05.2002 ab. Weiter rechnete er Bewirtungsbelege des Bordells "K" in P über 1 131,93 € vom 06.05.2002 und über 241,72 € ab. Die Erstattung erfolgte am 03.06.2002

  18. 18.

    Mit Belegabrechnung Nr. 7 vom 14.06.2002 (Welt-KBR/IPL-Sitzung in Bratislava) rechnete G. Eigenbelege in Höhe von 5 500 € vom 03.06.2002, 8 000 € vom 05.06.2002 und 11 000 € vom 06.06.2002 ab. Weiter reichte er einen Kreditkartenbeleg über privat veranlasste Kosten im Bordell "K" in P in Höhe von 4 425,59 € ab. Die Erstattung erfolgte am 17.06.2002.

  19. 19.

    Mit Belegabrechnung Nr. 8 vom 24.07.2002 (Vorbereitungsreise Schottland) reichte G. Eigenbelege in Höhe von 9 000 € vom 19.06.2002, 4 000 € vom 23.07.2002 und 5 400 € vom 25.06.2002 ein. Ferner reichte er eine Alltours-Rechnung vom 18.06.2002 über 3 136,35 € ein. Diese Kosten waren für den Hotelaufenthalt der B1 in Köln in der Zeit vom 04. - 11.02.2002 entstanden und von G. bereits zuvor mit den Belegabrechnungen Nr. 2 und 3 abgerechnet worden.

    Tat 11 des Angeklagten V:

    Der Anklagevorwurf bezieht sich auf die Alltours-Rechnung vom 18.06.2002 über 3 136,35 €. Diese Kosten waren zwar für einen privat veranlassten Hotelaufenthalt von B1 in Köln in der Zeit vom 04. -11.02.2002 angefallen, jedoch bereits abgerechnet worden. Der Angeklagte V. hatte keine Kenntnis von der doppelten Abrechnung dieser Kosten, die erneute Erstattung kann ihm daher nicht zugerechnet werden.

  20. 20.

    Mit Belegabrechnung Nr. 9 vom 03.09.2002 (Informationsreise nach Schottland) rechnete G. Eigenbelege in Höhe von 4 300 € vom 22.08.2002, 6 500 € vom 23.08.2002 und 8 200 € vom 24.08.2002 ab. Er reichte zudem Rechnung der Firma Alltours vom 17.08.2002 über 5 132,92 € ein, mit der Kosten für einen Flug der B1 von Sao Paulo nach Johannesburg und zurück am 26.08./01.09.2002 geltend gemacht. Die Kosten wurden am 19.09.2002 erstattet.

    Tat 12 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte G. veranlasst, den Flug sowie einen weiteren Flug der B1 von Sao Paulo nach Barcelona und zurück am 08.09./14.09.2002 für weitere 4 148,45 € -ebenfalls mit Rechung der Alltours vom 17.08.2002-zu buchen, da er sich während eigener Dienstreisen nach Johannesburg und Barcelona befand, dort fand vom 11. -13.09.2002 die Präsidiumssitzung statt, wo er sich mit B1 treffen wollte. Den Rückflug am 14.09.2002 trat B1 allerdings nicht an, sie flog nach Rom weiter. Dafür erfolgte eine Erstattung des Reisebüros in Höhe von 758,25 €. Zuzurechnen sind damit die Kosten in Höhe von insgesamt 9 281,37 € abzüglich dieses Betrages, somit 8 523,12 €.

  21. 21.

    Mit Belegabrechnung Nr. 10 vom 23.09.2002 (Welt-/Euro-Präsidiums- Sitzung Barcelona/GBA-Vorbereitungsreise nach Poznan) rechnete der Angeklagte G. 3 Eigenbelege in Höhe von 3 900 € vom 11.09.2002, 8 200 € vom 12.09.2002 und 5 900 € vom 17.09.2002 ab. Weiter reichte G. 3 Alltours-Rechnungen ein. Die Alltours-Rechnung vom 16.09.2002 über 1 545 € enthielt die Kosten für den Privataufenthalt von B1 in einem Hotel in Rom in der Zeit vom 14. - 24.09.2002. Mit den weiteren Alltours-Rechnungen vom 16.09.2002 über 4 289,94 € und vom 17.08.2002 über 4 303,20 € wurden Flugkosten der B1 von Barcelona nach Rom, von dort aus nach Verona und zurück nach Sao Paulo in der Zeit vom 14.-26.09.2002 in Ansatz gebracht. Die Erstattung erfolgte am 26.09.2002.

    Tat 13 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte wollte sich nach dem gemeinsamen Aufenthalt mit B1 in Barcelona mit ihr in Verona treffen. Er wies G. an, die Flüge für B1 und auch den Hotelaufenthalt in Rom zwischen den Treffen in Barcelona und Verona zu buchen. Dadurch wurden die Kosten in Höhe von 10 138,14 € verursacht.

  22. 22.

    Mit Belegabrechnung Nr. 11 vom 07.11.2002 (GBA-Sitzung in Poznan) reichte G. eine Rechnung der Fa. Europcar für einen von V. im Rahmen seines Privataufenthalts in Verona vom 24. - 26.09.2004 genutzten Mietwagens in Höhe von 504,74 € ein. Mit Alltours-Rechnung vom 15.10.2002 über 3 911,28 € rechnete G. Kosten für einen mit seiner Lebensgefährtin R2 gemeinsam verbrachten Urlaub in einem Robinson Club ab. Weiter reichte G. privat veranlasste Kosten über 4 Eigenbelege in Höhe von 8 100 € vom 01.10.2002, 8 600 € vom 24.10.2004, 6 300 € vom 28.10.2002 und 6 500 € vom 31.10.2002 ein. Die Erstattung erfolgte am 13.11.2002.

    Tat 14 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte hatte G. angewiesen, das Fahrzeug für ihn während des privaten Aufenthalts in Verona zu mieten, er verursachte dadurch die Kosten in Höhe von 504,74 €.

  23. 23.

    Mit Belegabrechnung Nr. 12 vom 09.12.2002 rechnete G. 3 Eigenbelege in Höhe von 10 000 € vom 12.11.2002, 10 000 € vom 05.12.2002 und 8 000 € vom 06.12.2002 ab. Weiter machte er mit Beleg vom 26.11.2002 Kosten aus dem Bordell "K" in P in Höhe von 1 987,20 € geltend. Die Erstattung erfolgte am 10.12.2002.

    Tat 15 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte den Angeklagten G. gebeten, ein Mobiltelefon für ihn zu beschaffen für Telefonate mit B1, was G. auch tat. Die Bezahlung übernahm G. dann fortlaufend, die Kosten rechnete er jeweils über Eigenbelege ab, erstmals mit dieser Abrechnung. In der Folgezeit zahlte er dafür insgesamt 8 077,01 €. Eine Erstattung durch V. erfolgte nicht, da er wusste, dass G. auch diese Kosten bei der V. AG geltend machen würde.

  24. 24.

    Mit Belegabrechnung Nr. 13 vom 20.01.2003 (GBA-Reise nach Indien) reichte G. 4 Eigenbelege in Höhe von 6 500 € vom 13.01.2003, 10 700 € vom 14.01.2003, 4 800 € vom 15.01.2003 und 9 000 € vom 16.01.2003 ein. Er reichte ferner eine Alltours-Rechnung vom 06.12.2002 über 4 386,38 € für Flugkosten der B1 von Sao Paulo nach Budapest und zurück am 02./10.12.2002 sowie eine weitere Alltours-Rechnung vom 06.01.2003 über 7 529,90 € für Flugkosten der B1 von Sao Paulo nach Bombay und zurück am 08./18.01.2003, ein. Die Kosten wurden am 22.01.2003 erstattet.

    Tat 16 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte hatte G. angewiesen, die Flüge für B1 zu buchen, damit er sie im Rahmen seiner Dienstreisen nach Budapest und Indien treffen konnte. Dadurch verursachte er Kosten in Höhe von insgesamt 11 916,28 €.

  25. 25.

    Mit Belegabrechnung Nr. 14 vom 10.02.2003 (Vorbereitungsreise Emden) reichte G. eine Alltours-Rechnung vom 05.02.2003 über 3 946,24 € für einen Flug der B1 von Sao Paulo nach Berlin am 08.02.2003, Weiterflug nach Genf am 05.03.2003 und zurück nach Sao Paulo am 05.03.2003 ein. Weiter rechnete G. 2 Eigenbelege in Höhe von 16 800 € vom 27.01.2003 und 13 700 € vom 28.01.2003 ab.

    Tat 17 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte G. angewiesen, die Flüge zu buchen, er verursachte dadurch die Kosten in Höhe von 3 946,24 €.

  26. 26.

    Mit Belegabrechnung Nr. 15 vom 24.02.2003 (Vorbereitungsreise Lissabon/Vorbereitungsreise GBA Prag) reichte G. eine Rechnung der Firma Alltours über 916,04 € ein. Gegenstand dieser Rechnung vom 17.02.2003 war ein Flug von B1 von Berlin nach Prag und zurück am 20.02./21.02.2003. Mit weiterer Alltours-Rechnung vom 17.02.2003 über 1 248,55 € rechnete G. den Flug einer Prostituierten als dienstlich veranlasste Reise ab. Weiter reichte G. eine Rechnung vom 21.02.2003 über Kosten im Bordell "K" in P in Höhe von 2 669,40 € ein. Darüber hinaus reichte er einen Kreditkartenbeleg über eine Zahlung an die Firma "Jewellery Z" aus P vom 20.03.2003 über 1 926,17 € für "Souvenirs" ein. Weiter reichte G. 3 Eigenbelege in Höhe von 7 800 € vom 12.02.2003, 5 400 € vom 18.02.2003 und 6 800 € vom 20.02.2003 ein.

    Tat 18 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte G. angewiesen, den Flug zu buchen, damit er sich auf seiner Dienstreise nach Prag mit B1 treffen konnte, dadurch verursachte er die Kosten in Höhe von 916,04 €.

    Erstmalig mit dieser Abrechnung und fortlaufend über die weiteren Abrechnungen machte der Angeklagte G. über Eigenbelege Kosten in Höhe von insgesamt mindestens 28 000 € geltend, die für die Anmietung und Renovierung einer Wohnung in Br zum 15.02.2003 entstanden. Der Angeklagte G. hatte diese Wohnung auf Anweisung des Angeklagten V. für diskrete Treffen mit Prostituierten angemietet und renoviert. Für die Renovierung des Badezimmers entstanden Kosten in Höhe von ca. 8 000 €, für eine Einbauküche und die weitere Ausstattung mit Teppichen und Gardinen in Höhe von ca. 12 000 € und in Höhe von rund 8 000 € für die Miete für diesen und die nachfolgenden Monate bis Anfang 2004. Für die entstandenen Kosten gab es Rechnungen, die allerdings von G. nicht eingereicht wurden.

    Die Wohnung wurde in der Folgezeit lediglich von den Angeklagten V. und G. zweimal und von H1 einmal für Treffen mit Prostituierten genutzt.

  27. 27.

    Mit Belegabrechnung Nr. 16 vom 14.03.2003 (Genfer Automobilsalon) reichte G. 3 Eigenbelege in Höhe von 8 000 € vom 03.03.2003, 13 000 € vom 04.03.2003 und 9 300 € vom 05.03.2003 ein.

    Tat 19 des Angeklagten V:

    Anfang März 2003 hatten beide Angeklagten bei einem Schneider Maßanzüge fertigen lassen. Der Angeklagte V. bat G, seinen Anzug zum Preis von  739 € zu bezahlen. Er erstattete G. diesen Betrag nicht, da beiden klar war, dass G. die Erstattung bei der V. AG beantragen würde, was G. bei dieser Abrechnung auch per Eigenbeleg tat.

  28. 28.

    Mit Belegabrechnung Nr. 17 vom 09.04.2003 (Vorbereitung GBA Prag/ Euro-Präsidiumssitzung in Lissabon) reichte G. eine Alltours-Rechnung vom 18.03.2003 über 1 166,44 € für einen gemeinsamen Flug von V. und B1 von Lissabon nach Casablanca und zurück vom 01.04. - 02.04.

    2003 ein. Eine weitere Alltours-Rechnung vom 01.04.2003 über 7 911,98 € enthielt die Flugkosten von B1 von Johannesburg nach Lissabon und zurück nach Sao Paulo am 31.03./05.04.2003. Weiter reichte G. 3 Eigenbelege in Höhe von 5 400 € vom 26.03.2003, 7 500 € vom 02.04.2003 und 7 800 € vom 03.04.2003 ein.

    Tat 20 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte G. angewiesen, den Flug für B1 nach Lissabon, wo er sich dienstlich aufhielt, zu buchen. Von dort aus machten beide eine private Reise nach Casablanca, die ebenfalls wunschgemäß von G. gebucht wurde. Dadurch verursachte der Angeklagte die Kosten in Höhe von insgesamt 9 078,42 €.

    Ferner waren in einem der von G. abgerechneten Eigenbelege die Kosten von jeweils  400 € für eine Prostituierte enthalten, die G. dem Angeklagten zweimal wunschgemäß in die angemietete Wohnung bestellt hatte. Der verursachte Schaden betrug somit insgesamt 9 878,42 €.

  29. 29.

    Mit Belegabrechnung Nr. 18 vom 09.05.2003 reichte G. 5 Eigenbelege in Höhe von 6 000 € vom 14.04.2003, 8 000 € vom 29.04.2003, 5 000 € vom 05.05.2003, 9 600 € vom 07.05.2003 und 8 900 € vom 08.05.2003 ein. Weiter reichte er 2 Belege des Bordells "K" in P vom 05.05.2003 über 658,42 € und 1 562,95 € ein.

  30. 30.

    Mit Belegabrechnung Nr. 19 vom 10.06.2003 reichte G. eine Alltours-Rechnung vom 11.06.2003 über 10 695,98 € ein. Diese enthielt Kosten der B1 für Flüge von Sao Paulo nach Hamburg und zurück am 01.06./05.07.2003, 2 Flüge von Hamburg nach London und zurück am 07./15.06.2003 und am 22./29.06.2003, Unterkunft und Sprachunterricht in London vom 07. - 15.06 und vom 22. - 29.06.2003 sowie für den Flug von B1 mit deren Freundin F nach Antalya im Juli 2003. Weiter reichte G. einen Beleg des "K" vom 15.05.2003 über 637,25 € ein sowie 5 Eigenbelege in Höhe von 3 400 € vom 15.05.2003, 6 800 € vom 21.05.2003, 6 700 € vom 02.06.2003, 14 000 € vom 03.06.2003 und 8 500 € vom 05.06.2003.

    Tat 21 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte G. hatte die Reisebuchungen wunschgemäß für den Angeklagten V. vorgenommen. Den Flug in die Türkei wollte der Angeklagte V. ursprünglich selbst als private Reise nutzen, aufgrund seiner Verhinderung flog B1 mit einer Freundin. Dem Angeklagten sind die Kosten in Höhe von 10 695,98 € zuzurechnen.

  31. 31.

    Mit Belegabrechnung Nr. 20 vom 01.07.2003 reichte G. 3 Eigenbelege in Höhe von 6 900 € vom 12.06.2003, 9 400 € vom 26.06.2003 und 5 700 € vom 27.06.2003 ein. Weiter rechnete er private Kosten mit Beleg vom 12.06.2003 des Bordells "K " in P in Höhe von 730,66 € ab.

  32. 32.

    Mit Belegabrechnung Nr. 21 vom 12.08.2003 (GBA-Vorbereitung Prag) reichte G. eine Alltours-Rechnung vom 09.07.2003 über insgesamt 8 118,80 € ein. Darin enthalten waren die Kosten für einen Flug der B1 von Sao Paulo nach Frankfurt und zurück am 02.08./08.08.2003, einen gemeinsamen Flug von V. und B1 von Frankfurt nach Dubrovnik und zurück am 04.08./08.08.2003 sowie die Kosten für den Aufenthalt der beiden vom 04.08. - 08.08.2003 im Hotel in Dubrovnik. Mit Alltours-Rechnung vom 14.07.2003 über 1 572 € rechnete G. eine private Reise seiner Lebensgefährtin R2 nach Kiew ab. Weiter reichte G. 4 Eigenbelege in Höhe von 7 500 € vom 08.07.2003, 12 000 € vom 16.07.2003, 6 800 € vom 18.07.2003 und 8 900 € vom 24.07.2003 ein. Schließlich reichte er 2 Rechnungen der Firma O/P über 46 000 € vom 16.07.2003 und 15 000 € vom 18.06.2003 ein.

    Tat 22 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte G. angewiesen, die Flüge und den Hotelaufenthalt zu buchen, es handelte sich dabei um eine Urlaubsreise des Angeklagten mit B1, die insgesamt Kosten in Höhe von 8 118,80 € verursachte.

  33. 33.

    Mit Belegabrechnung Nr. 22 vom 02.09.2003 reichte G. eine Alltours-Rechnung vom 02.09.2003 über 934,74 € für einen Flug der B1 von Frankfurt nach Prag und zurück am 16./18.9.2003 ein. Weiter reichte er 4 Eigenbelege in Höhe von 9 300 € vom 13.08.2003, 9 400 € vom 21.08.2003, 6 100 € vom 23.08.2003 und 7 400 € vom 25.08.2003 bei der V. AG ein.

    Tat 23 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte G. gebeten, den Flug für B1 zu buchen, weil er sich bei einer Dienstreise nach Prag mit ihr treffen wollte, dadurch verursachte er die Kosten in Höhe von 934,74 €.

  34. 34.

    Mit Belegabrechnung Nr. 23 vom 22.09.2003 (GBA-Vorbereitung Prag) reichte G. eine Rechnung des Reisebüros Alltours vom 17.09.2003 ein über 4 761,72 € für Flüge von B1 von Sao Paulo nach Frankfurt und zurück am 07.09./18.09.2003. Weiter rechnete G. mit der Kopie einer weiteren Alltours-Rechnung vom 17.09.2003 über 2 306 € einen Flug seiner Lebensgefährtin R2 von Berlin nach Kiew und zurück ab. Mit weiterer Alltours-Rechnung vom 01.09.2003 über 1 388 € machte G. eigene Reisekosten sowie solche von R2 und zusätzlich von S4 und dessen damaliger Freundin K1 nach Mallorca geltend. Weiter reichte G. Belege des Bordells "K " in P vom 03.09.2003 über 2 239,27 € sowie vom 18.09.2003 in Höhe von 2 310,43 € ein. Schließlich reichte G. auch 4 Eigenbelege in Höhe von 5 200 € vom 03.09.2003, 2 400 € vom 08.09.2003, 8 300 € vom 17.09.2003 und 7 100 € vom 18.09.2003 ein.

    Tat 24 des Angeklagten V:

    Die Kosten von 4 761,72 € fielen für die Anreise von B1 zur bereits genannten Weiterreise nach Prag (Tat 23) an, auch dies fiel unter die Anweisung des Angeklagten V.

  35. 35.

    Mit Belegabrechnung Nr. 24 vom 27.10.2003 (GBA-Vorbereitung Hamburg, München/GBA-Vorbereitung Prag) reichte G. Alltours-Rechnung vom 20.10.2003 über 6 225,24 € für Flüge von B1 von Sao Paulo nach Lissabon und zurück am 27.10./01.11.2003 ein. Weiter reichte G. nunmehr das Original der bereits in der Belegabrechnung Nr. 23 (Tat 34) in Kopie eingereichten Alltours-Rechnung vom 17.09.2003 über 2 306 € für einen Flug von R2 von Berlin nach Kiew und zurück nochmals ein. Ferner reichte G. eine Alltours-Rechnung vom 20.10.2003 über 1 253,90 € ein, die Flugkosten für ihn selbst nach Kiew und Hotelkosten des Hotels "Premier-Palace" enthielt. Schließlich reichte G. noch 3 Eigenbelege in Höhe von 8 700 € vom 25.09.2003, 7 600 € vom 22.10.2003 und 5 300 € vom 29.10.2003 ein.

    Tat 25 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte G. wiederum angewiesen, die Anreise von B1 zu organisieren, da er sich bei seinem dienstlichen Aufenthalt in Lissabon mit ihr treffen wollte. Dadurch entstanden die Kosten in Höhe von 6 225,24 €. Ferner hatte der Angeklagte V. den Angeklagten G. angewiesen, für ihn während seines Urlaubs auf Fehmarn eine Prostituierte zu besorgen. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von 2 500 €, die G. in dieser Abrechnung per Eigenbeleg geltend machte. Der Gesamtschaden belief sich somit auf 8 725,24 €.

  36. 36.

    Mit Belegabrechnung Nr. 25 vom 07.11.2003 (Euro-KBR/Euro-IPL-Sitzung Lissabon/ GBA-Vorbereitung Hamburg/Spanien) rechnete G. privat veranlasste Ausgaben über 5 Eigenbelege in Höhe von 9 500 € vom 01.10.2003, 4 800 € vom 28.10.2003, 11 100 € vom 29.10.2003, 8 600 € vom 30.10.2003 und 8 600 € vom 01.11.2003 gegenüber der V. AG ab.

  37. 37.

    Mit Belegabrechnung Nr. 26 vom 12.12.2003 (GBA-Vorbereitung München/Hamburg/Prag/GBA-Reise Paris) reichte G. eine Alltours-Rechnung vom 24.11.2003 über 5 825,74 € ein für den Flug von B1 von Sao Paulo nach Paris und zurück am 27.11./05.12.2003. Mit Alltours-Rechnung vom 09.12.2003 über 572,48 € wurden Kosten für einen Flug der Prostituierten R3 von Lissabon nach Paris, den G. auf Anweisung von H1 gebucht hatte, in Rechnung gestellt. Weiter reichte G. einen Beleg vom 21.11.2003 des Bordells "K" in P in Höhe von 1 213,20 € ein. Schließlich reichte G. 6 Eigenbelege in Höhe von 2 500 € vom 07.11.2003, 3 700 € vom 13.11.2003, 6 100 € vom 21.11.2003, 5 400 € vom 28.11.2003, 5 600 € vom 03.12.2003 und 10 300 € vom 04.12.2003 ein.

    Tat 26 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte G. wiederum angewiesen, die Anreise von B1 zu organisieren, da er sich bei seinem dienstlichen Aufenthalt in Paris mit ihr treffen wollte. Dadurch entstanden die Kosten in Höhe von 5 825,74 €. Ferner hat der Angeklagte G. dem Angeklagten V. auf dessen Wunsch eine Prostituierte in Barcelona besorgt, die dafür entstandenen Kosten in Höhe von mindestens  300 € ließ G. sich mittels der bei dieser Abrechnung eingereichten Eigenbelege von der V. AG erstatten, was auch dem Angeklagten V. bewusst war. Der Schaden belief sich insgesamt auf 6 125,74 €.

  38. 38.

    Mit Belegabrechnung Nr. 27 vom 21.01.2004 (GBA-Vorbereitung Prag/ GBA-Informationsreise nach Indien) reichte G. eine Vielzahl von Rechnungen ein, die für eine ausschließlich privat veranlasste Reise des Angeklagten V., seiner Geliebten B1, des Angeklagten G. sowie S4 und zwei Begleiterinnen, K1 und K2, nach Indien in der Zeit vom 08. - 15.01.2004 anfielen. Unter den Rechnungen befanden sich zunächst 5 Rechnungen der Firma P/Indien über 2 397,39 €, 22 000 €, 9 000 €,  800 € und  200 €. Weiter reichte G. 2 Hotelrechnungen über 2 505,27 € und 1 152,50 € ein. Die Alltours-Rechnung vom 07.01.2004 in Höhe von 16 087,19 € enthielt Flugkosten der B1 von Sao Paulo über Frankfurt nach Chennai und zurück sowie der K2 von London nach Chennai und der K1 von Prag nach Chen nai. Weiter reichte G. Kreditkartenabrechnungen, die im Rahmen der Indienreise angefallen waren, in Höhe von 2 967 € vom 14.01.2004, in Höhe von 345,71 € vom 11.01.2004, in Höhe von 117,50 € vom 13.01.2004 und in Höhe von 287,96 € vom 12.01.2004 ein. Schließlich reichte G. noch 4 Eigenbelege in Höhe von 9 400 € vom 09.01.2004, 10 700 € vom 11.01.2004, 12 900 € vom 13.01.2004 und 15 000 € vom 16.01.2004 ein.

    Tat 27 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte G. hatte diese Reise auf Weisung des Angeklagten V. organisiert, ein dienstlicher Grund bestand nicht, sondern wurde nur vorgeschoben. Von den Gesamtkosten dieser Abrechnung in Höhe von 57 743,-€ (ohne Eigenbelege) hat der Angeklagte V. daher mindestens 1/3 der Kosten, somit 19 247,67 € verursacht, zumal allein die Anreise von B1 bei der genannten Alltours-Rechnung 7 131,20 € ausmachte.

    Kurz nach dieser Abrechnung gab es aus einem Hotel in Berlin eine Beschwerde, weil der Angeklagte G. dort nach Alkoholgenuss unangenehm aufgefallen war. Dieser Vorfall wurde über den Leiter der Kommunikationsabteilung dem Vorstandsvorsitzenden P2 zugetragen, der H1 damit beauftragte, dem nachzugehen. Anlässlich dieser Überprüfung kontrollierte H1 die Reisekostenabrechnungen des Angeklagten G. Er war sich zwar aufgrund seiner Anweisungen an G. hinsichtlich der Behandlung von V., der Abschaffung der Kontrollen, und auch weil G. für ihn selbst mehrfach Prostituierte bezahlt hatte, im Klaren gewesen, dass G. diese Kosten nicht selbst tragen würde, sondern sich diese über die Reisekostenabrechnungen von der V. AG erstatten ließ. Der tatsächliche Umfang der durch den Angeklagten G. veranlassten Reisekostenabrechnungen wurde ihm jedoch erstmals bei dieser Überprüfung bewusst. Er führte daraufhin die Gegenzeichnung durch S5 wieder ein und untersagte G. die Verwendung von Eigenbelegen. Außerdem wies er den Angeklagten G. an, die angemietete Wohnung umgehend zu kündigen, was der Angeklagte auch tat. Der Angeklagte G. ließ nunmehr die Rechnungen für die Wohnungsrenovierung, die verwahrt worden waren, durch seine Mitarbeiterin W2 vernichten.

    Die Reisekostenausgaben reduzierten sich binnen eines Jahres drastisch. Eigenbelege wurden ab diesem Zeitpunkt durch den Angeklagten G. nicht mehr verwendet.

  39. 39.

    Mit Belegabrechnung Nr. 30 vom 06.07.2004 (u.a. GBA-Vorbereitung Prag/ München/Hamburg/Lissabon/Madrid) reichte G. einen Beleg des Bordells "K " in P vom 16.05.2004 in Höhe von 1 114,87 € ein.

  40. 40.

    Mit Belegabrechnung Nr. 34 vom 14.03.2005 (GBA-Vorbereitung Stockholm/ Genfer Automobilsalon/Händlerkongress Mallorca) reichte G. die Rechnung für einen privaten Hotelaufenthalt von V. und B1 im Hotel "Lapa Palace" vom 29.11. - 04.12.2004 in Lissabon in Höhe von 3 267,66 € ein.

    Tat 28 des Angeklagten V:

    Der Angeklagte V. hatte G. angewiesen, das Hotel zu buchen und die Kosten abzurechnen, obwohl es sich um eine private Reise mit B1 gehandelt hatte. Dadurch entstanden die Kosten in Höhe von 3 267,66 €.

Der Gesamtschaden beläuft sich bei dem Angeklagten G. auf rund 1,2 Mio. € und bei dem Angeklagten V. auf rund 230 000 €.

4. Tatkomplex: Agenturvertrag B1

(Taten 30 - 48 des Angeklagten V)

Der Angeklagte V. wollte für seine Geliebte B1 über den Zeugen H1 eine Beschäftigung bei der V. AG erreichen. Bereits im Jahr 1999 bedrängte V. H1, B1 bei der V. AG fest anzustellen. Eine Festanstellung lehnte H1 jedoch ab, da er keine dauerhafte Verpflichtung für die V. AG eingehen wollte. Der Angeklagte V. drängte im Jahr 2000 weiter auf eine Festanstellung oder jedenfalls sonstige Beschäftigung von B1, möglichst in Südamerika. H1 gab schließlich dem Begehren des Angeklagten V. nach und stellte B1 im Rahmen eines sogenannten Agenturvertrages an. Die Vertragsgestaltung als Agenturvertrag statt einer Festanstellung hatte H1 deshalb gewählt, um ggfs. das Vertragsverhältnis kurzfristig und einfach beenden zu können. Angesichts der Vielzahl von der V. AG unterhaltener Beraterverträge ging H1 davon aus, dass ein derartiger Agenturvertrag nicht groß ins Gewicht fallen oder jedenfalls nicht auffallen würde. Es erfolgte weder eine schriftliche Fixierung des Vertragsinhaltes, insbesondere eines Leistungskataloges hinsichtlich der von B1 zu erbringenden Leistungen noch eine Beteiligung von B1 an Vertragsverhandlungen. Es wurden ausschließlich Gespräche zwischen dem Angeklagten V. und H1 geführt. Der Angeklagte und H1 besprachen auch nicht mündlich, welche Leistungen B1 in Erfüllung dieses Vertrages erbringen sollte, denn sie waren sich einig, dass es sich bei dem Agenturvertrag um einen "Scheinvertrag" handelte. Darunter verstanden beide, dass nur der Anschein eines Rechtsgrundes für die Zahlungen der V. AG an B1 gesetzt werden sollte, ohne dass B1 verpflichtet sein sollte, tatsächlich Leistungen zu erbringen. Da nach der Vorstellung von H1 und V. bereits keine Leistungsverpflichtung für B1 in dem Agenturvertrag begründet werden sollte, vereinbarten sie auch nicht, dass B1 ein eigenes Leistungsbestimmungsrecht über etwaig zu erbringende Leistungen auf diesen Vertrag zustehen sollte.

Dementsprechend beauftragten in der Folgezeit weder der Angeklagte V. noch H1 B1 mit der Erbringung von Leistungen zur Erfüllung des Agenturvertrages an sich oder Dritte. Sie prüften auch nicht, ob Leistungen erbracht wurden, da sie Erfüllungshandlungen nicht erwarteten. Weder der Angeklagte V. noch H1 benannten B1 dritte Personen, mit denen sie Leistungen auf den Agenturvertrag hätte absprechen können, sie schalteten auch selbst keine weiteren Personen zur Beauftragung von B1 ein.

H1 wusste, dass B1 die Geliebte von V. war, als er dessen wiederholtem Ansinnen auf Abschluss eines Vertrages mit B1 schließlich nachgab. Er erklärte sich auch nur deshalb zu dem Abschluss des Agenturvertrages bereit, um V. als wichtigstem Betriebsratsmitglied des Konzerns dessen Wunsch nach einer Alimentierung seiner Geliebten ohne Gegenleistungsverpflichtung zu erfüllen und sich damit dessen Wohlwollen zu erhalten. Auch der Angeklagte V. wusste, dass es keinen anderen Grund für den Agenturvertrag gab.

In der Folgezeit erstellte der Angeklagte V. im Namen von B1 Rechnungen, die an H1 persönlich adressiert waren. Sie hatten jeweils -bis auf den unterschiedlichen Abrechnungszeitraum mit der entsprechenden Abrechnungssumme- den gleichen Wortlaut; die erste lautete:

"Sehr geehrter Herr H1,

für die absprachegemäß erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Umsetzung von sozialen und humanitären Projekten der V. AG außerhalb Deutschlands stelle ich Ihnen für den Zeitraum von 01/09/2000 bis 30/09/2000. einen Betrag von DM 12 000 zzgl. DM 3 000 anteilige Reisekosten in Rech- nung... "

H1 wählte wiederum einen unüblichen Abwicklungsweg zur Erbringung der Zahlungen an B1, um auch hinsichtlich dieser Zahlungen eine Geheimhaltung zu gewährleisten. Während sonstige Rechnungen von seinen Mitarbeitern bearbeitet wurden, ließ sich H1 vom Angeklagten V. die Rechnungen von B1 jeweils persönlich überreichen und zeichnete sie einzeln handschriftlich mit "i.O. H1" ab. Sodann leitete er sie an den bereits genannten H2 zur Abwicklung über die Kostenstelle 1860 weiter. Im Jahr 2000 wurden die Rechnungen zunächst für jeweils einen Monat bzw. zwei Monate über 15 000,00 DM bzw. 30 000,00 DM gestellt, ab dem Jahr 2001 dann quartalsweise über 45 000,00 DM bzw. nachfolgend (ab 05.12.2001) über 23 008,13 € und ab 30.08.2002 gerundet über 23 008,00 €.

Im Einzelnen gab H1 daraufhin folgende Rechnungsbeträge frei:

30) im Okt 200015 000,- DM
31) im Nov 200015 000,- DM
32) im Nov/Dez.2000 30 000,- DM
33) am 07.03.200145 000,- DM
34) am 28.05.200145 000,- DM
35) im August 200145 000,- DM
36) am 05.12.200123 008,13 €
37) am 08.03.200223 008,14 €
38) am 26.06.200223 008,14 €
39) am 30.08.200223 008,00 €
40) am 13.01.200323 008,00 €
41) am 28.02.200323 008,00 €
42) am 04.06.200323 008,00 €
43) am 29.08.200323 008,00 €
44) am 12.11.200323 008,00 €
45) am 25.02.200423 008,00 €
46) am 17.05.200423 008,00 €
47) im August 200423 008,00 €
48) am 12.10.200423 008,00 €

Insgesamt machen diese Zahlungen einen Betrag in Höhe von 398 806,33 € aus.

Die jeweiligen Beträge wurden zunächst auf das Konto der B1 in Brasilien überwiesen. Die Vorgehensweise änderte sich ab der Rechnung im vierten Quartal 2003. Aus steuerlichen Gründen sollte der Betrag nicht mehr nach Brasilien, sondern auf ein von G. auf Wunsch von V. eingerichtetes Konto bei der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg mit der Kontonummer ...23 überwiesen werden; dem wurde entsprochen. Der Angeklagte G. wurde von dem Angeklagten V. regelmäßig angewiesen, die eingehenden Beträge in bar abzuheben und V. zu übergeben, was G. weisungsgemäß tat.

Die letzte Zahlung an B1 erfolgte für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2004. Danach lehnte H1 weitere Zahlungen an B1 ab. Zu diesem Zeitpunkt war bei der V. AG das Sparprogramm "ForMotion" aufgelegt worden, das mit Personalkürzungen verbunden war. Aus diesem Grund hielt H1 weitere Zahlungen an B1 für nicht mehr vertretbar.

B1 erbrachte keine Leistungen, für die sie die mit den o.G. Rechnungen begehrten Zahlungen hätte beanspruchen können.

Soweit B1 für den V. Konzern tatsächlich Leistungen erbrachte, beruhte dies auf anderen gesondert geschlossenen Verträgen, die auch gesondert vergütet wurden. So wurde B1 mit der Erstellung von zwei Filmprojekten beauftragt. Im Jahr 2001 erhielt sie für das Projekt "Uma Hora - Eine Stunde für die Zukunft der Kinder" 50 000,- DM Vergütung gezahlt; ferner erstellte sie 2002 einen Standortfilm über den V.-Werksstandort C, wofür sie 32 399,- € erhielt. Darüber hinaus war B1 auch im brasilianischen Fernsehen als Moderatorin tätig. Aufgrund eines Vertrages zwischen B1 und V/B wurden V.-Produkte in den von B1 moderierten TV-Sendungen beworben. Diese Tätigkeit wurde B1 gesondert über V/B vergütet.

Im Zuge von konzerninternen Ermittlungen zu dem Agenturvertrag durch die KPMG übergab B1 Mitte 2005 den Prüfern der KPMG in B 31 von ihr hergestellte DVD. Die Erstellung dieser DVD hatten weder der Angeklagte V. noch H1 bei B1 in Auftrag gegeben. B1 hatte diese DVD auch nicht bei H1 oder V. abgeliefert.

5. Tatkomplex Beschäftigungsverhältnis R2

(Tat Nr. 41 des Angeklagten G)

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens Ende März 2003, sprach der Angeklagte G. S4 im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anstellung von R2 an. S4 war zu diesem Zeitpunkt Personalvorstand bei der Firma S/T.

S4 sagte ihm zu, dass er sich um eine Anstellung der R2 bei der S GmbH kümmern würde. Zwischen dem Angeklagten G. und S4 war bereits zum Zeitpunkt dieses Gespräches klar, dass R2 bei einer solchen Anstellung ein Gehalt beziehen würde, dafür aber keine Arbeitsleistungen erbringen sollte. Es war beiden ebenfalls klar, dass eine solche Anstellung nur zu erreichen war, wenn S4 sich zu einer Kostenübernahme durch S/T bereit erklärte.

S4 wandte sich mit diesem Anliegen mit Schreiben vom 31.03.03 an seinen damaligen Vorstandskollegen S6, der auch Beiratsvorsitzender der S GmbH war. S6 nahm daraufhin Kontakt zu Herrn S7, dem damaligen Geschäftsführer der S GmbH, auf und übermittelte diesem den Einstellungswunsch von S4. Als Aufgabenstellung wurde Öffentlichkeitsarbeit für S4 und die Pflege von Regierungsbeziehungen genannt. Dabei wurde S7 auch das vorgenannte Schreiben übersandt, in dem S4 um Einstellung von R2 in B im Rahmen der S/T Aktivitäten des A/ B bat. In diesem Schreiben wies S4 auch darauf hin, dass er zur Begleitung verschiedener Aktivitäten eine feste Anlaufstelle in B benötige und die Kosten dafür von S/T übernommen würden.

Mit weiterem Schreiben vom 11.04.2003 erhielt S7 von S4 die Einstellungsunterlagen der R2 übersandt. Das Bewerbungsschreiben und den Lebenslauf hatte der Angeklagte G. von seinen Mitarbeiterinnen anfertigen lassen. In dem Schreiben vom 11.04.2003 findet sich die Zusage: "Die Kosten übernehmen wir." Im Hinblick auf dieses Schreiben klärte der Zeuge S7 telefonisch mit S4 die Gehaltshöhe für R2. Auf Vorschlag von S7 wurde das Bruttomonatsgehalt auf 1 900 € bemessen, wobei für S7 die Gehälter vergleichbarer Mitarbeiter der S GmbH den Maßstab bildeten. Die für diese Beschäftigung entstehenden Kosten sollten gegenüber der S/T jährlich abgerechnet werden.

Am 27.05.2003 fand auf Wunsch von S4 in den Räumen des A/B ein Vorstellungsgespräch statt. An diesem Gespräch nahmen R2, S7 und S4, sowie zeitweilig H3, die Leiterin des A/B teil. Weder die Zeugin H3 noch der Zeuge S7 wussten, dass es sich bei R2 um die Lebensgefährtin des Angeklagten G. handelte.

In dem Gespräch und dem im Anschluss unterzeichneten Anstellungsvertrag wurde niedergelegt, dass R2 ab dem 01.06.2003 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Mitarbeiterin Personal-/VIP-Service tätig werden sollte. Diese Tätigkeit sollte sie in den Räumlichkeiten des A/B ausüben. Es handelt sich dabei um die Konzernrepräsentanz des V.-Konzerns in B. Dort gibt es eingerichtete Büros, die von Mitarbeitern und Besuchern des V.-Konzerns wie auch ihrer Markentöchter genutzt werden können. Dazu erhielt R2 von der Zeugin H3 einen Schlüssel überreicht. Zwischen S4, R2 und S7 wurde bei diesem Gespräch vereinbart, dass R2 im A/B tätig werden sollte, jedoch ausschließlich für S4, nicht für die S GmbH.

Tatsächlich erbrachte R2 in der Folgezeit keinerlei Tätigkeit, und zwar weder für die S GmbH noch für S4. Sie kam nur noch einmal Ende August 2003 wieder in das A/B, und zwar zur Rückgabe des erhaltenen Schlüssels an H3. H3, der aufgefallen war, dass R2 dort nach dem Vorstellungsgespräch nicht mehr erschienen war, hatte telefonisch bei ihr nachgefragt, ob und wann sie kommen wolle. Sie bat um Rückgabe des Schlüssels, falls dieser nicht gebraucht würde. R2 gab an, dass sie den Schlüssel nicht benötige, dessen Rückgabe wurde vereinbart. Wenige Tage später erschien sie A/B. Sie gab H3 den Schlüssel zurück und bestätigte ihr, dass sie das Büro und den Schlüssel nicht benötige.

Im Jahre 2003 unterblieb versehentlich die Geltendmachung der für die Anstellung von R2 entstandenen Kosten der S GmbH bei der Muttergesellschaft S/T Dies holte die S GmbH mit Rechnung vom 06.01.2005 nach in Höhe eines Gesamtbetrages von rund 48 000 € zzgl. Mehrwertsteuer. Dabei handelte es sich um das gesamte Bruttogehalt für die Jahre 2003 und 2004 sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Zu diesem Zeitpunkt hatte R2 das Arbeitsverhältnis bereits mit Wirkung zum 31.12.2004 gekündigt.

Die Rechnung wurde von S/T nicht bezahlt. Vielmehr meldete sich S4 nach Erhalt der Rechnung bei S7 und erklärte, dass er sein Budget bereits überschritten habe. Er könne daher die Rechnung nicht sofort bezahlen, man müsse eine andere Regelung finden. Ein weiteres Gespräch dazu fand im März 2005 im Rahmen des Genfer Automobilsalons statt. Dort vertröstete S4 den Zeugen S7 erneut. Als S4 im Rahmen der gegen ihn gerichteten Ermittlungen Mitte 2005 seinen Vorstandsposten bei S/T verlor, verzichtete der Zeuge S7 in der Folgezeit auf die Geltendmachung der Rechnung vom 06.01.2005 und ließ die Forderung als uneinbringlich abschreiben.

III.

1. Persönliche Verhältnisse

[Die Beweiswürdigung ist aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes entfernt worden.]

2. Tatkomplex Sonderboni:

Der Angeklagte V. hat seine Gehaltsentwicklung entsprechend der von der V. AG gefertigten Aufstellung seines Arbeitseinkommens bestätigt. Auf seinen Angaben beruhen auch die Feststellungen zur Gehaltsstruktur und zur Einsetzung und Tätigkeit der Kommission, sie wurden bestätigt und ergänzt durch die Zeugen W1, der bis Ende 2004 Kommissionsmitglied war und R1, dessen Nachfolger in der Kommission.

Der Angeklagte hat sowohl den Erhalt der Sonderbonuszahlungen in der festgestellten Höhe als auch den Ablauf der einzelnen Zahlungen in den Jahren 1995 bis 2005, d.h. das Fehlen einer schriftlichen Benachrichtigung, den Inhalt der Telefonate mit H2 und die Rücksendung der Lohnsteuerkarte bestätigt. Seine Angaben stimmen mit den Aussagen des Zeugen H1 zu den telefonischen Anweisungen an H2 und des Zeugen H2 zum Ablauf der Zahlungen überein. Die Höhe der Zahlungen und der Ablauf werden zudem durch die von H2 jeweils dazu angefertigten Vermerke und Zahlungsanweisungen, die im Selbstleseverfahren in die Verhandlung eingeführt wurden, bestätigt. Dass H2, der übereinstimmend mit dem Zeugen H1 bekundet hat, dass er von H1 lediglich telefonische Anweisungen zu den Auszahlungsbeträgen unter Hinweis auf höchste Vertraulichkeit erhielt, zur eigenen Absicherung zeitnah Vermerke fertigte, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. In diesen Gesprächsnotizen hat H2 insbesondere die Daten der Telefonate mit H1 und V., die Beträge, zum Teil auch die Absprachen zur Kontoverbindung und zur Lohnsteuerkarte sowie regelmäßig den Zusatz: "Die Zahlung unterliegt der absoluten Vertraulichkeit und ist von mir nur persönlich ausgeführt worden" bzw. "Über die Abwicklung ist wie bisher strengstes Stillschweigen zu bewahren", niedergelegt.

Auch den Inhalt des mit H1 geführten Gesprächs hat der Angeklagte so eingeräumt wie es festgestellt worden ist:

Er habe sowohl für sich als auch für andere Betriebsräte und Führungskräfte eine Gehaltserhöhung haben wollen im Hinblick auf die höheren Gehälter der "L1 Krieger". H1 sei dann auf ihn zugekommen und habe ihm gesagt, "wir müssen uns was überlegen". H1 sei dann die Idee gekommen, ihm statt der verlangten Gehaltserhöhung einen zusätzlichen Sonderbonus zu zahlen, dessen Höhe er in jedem Jahr wie bei den regulären Bonuszahlungen neu bestimmen wollte. Dabei sei klar gewesen, dass er die Sonderboni von nun ab jedes Jahr "als faktische dauerhafte Gehaltserhöhung" erhalten sollte. Über das Angebot von Sonderboni durch H1 sei er nicht begeistert gewesen, da Bonuszahlungen nicht ruhegehaltsfähig seien und es ihm auch gerade darauf angekommen sei. Dies habe er H1 gegenüber auch deutlich gemacht. Er sei erst dann einverstanden gewesen, als H1 ihm die spätere Erhöhung seiner normalen Ruhegehaltsbezüge von 40 % auf 50 % angeboten habe.

Ihm sei bewusst gewesen, dass die anderen keine Gehaltserhöhung erhielten, weil H1 ihm gesagt habe, dass er keine Begehrlichkeiten bei anderen wecken wolle und dass es sich nur um eine Ausnahme für ihn handele. Die Zahlungen hätten auch vertraulich behandelt werden sollen, so dass er mit keinem darüber geredet habe. Der Angeklagte hat weiter eingeräumt, dass er gewusst habe, dass die Kommission für eine Gehaltserhöhung für ihn zuständig war. Er habe auch gewusst, dass man für Leistungen der V. AG sonst immer Bescheide bekomme. Da ihm die Bonuszahlungen von einem Vorstandsmitglied angeboten worden seien, habe er dennoch keine Bedenken gehabt, diese anzunehmen.

Vereinbarungen über ein bestimmtes Verhalten oder Bedingungen im Hinblick auf zukünftige Betriebsratstätigkeit habe es zu keiner Zeit gegeben. Er sei weder bereit gewesen, sich bei seiner Betriebsratstätigkeit durch diese oder weitere Zahlungen in Richtung vorteilhafter Entscheidungen für das Unternehmen beeinflussen zu lassen, noch habe er sich beeinflussen lassen. Er sei jedoch der Ansicht, dass weder durch diese noch durch weitere Zahlungen des Unternehmens ein Schaden entstanden sei, da der Wert seiner Arbeitsleistung für das Unternehmen sämtliche erhaltenen Zahlungen und sonstigen Leistungen überstiegen habe.

H1 hat den Gesprächinhalt ebenso geschildert. Eine Gehaltsanpassung für andere Führungskräfte und Betriebsräte im Hinblick auf die höheren Gehälter der von L1 mitgebrachten Mitarbeiter habe er abgelehnt. Diese Mitarbeiter seien mit einem höheren Gehalt "eingekauft" worden, wegen eines Dutzends neuer Mitarbeiter habe nicht die gesamte Gehaltsstruktur für etwa 2 000 Führungskräfte bei der V. AG geändert werden können.V. sei jedoch für ihn als Betriebsratsvorsitzender besonders wichtig gewesen, er habe sich dessen Wohlwollen für das Unternehmen erhalten wollen. Statt einer dauerhaften Gehaltserhöhung, die auch Auswirkungen auf das Ruhegehalt gehabt hätte, habe er aber nur dessen variables Gehalt erhöhen wollen. Daher sei er auf die Idee der Sonderboni gekommen. Er habe mit V. Vertraulichkeit vereinbart; die Leistungen hätten mit seinem Ausscheiden enden und keine Begehrlichkeiten anderer wecken sollen. Zur Wahrung der Vertraulichkeit habe er sich entschieden, die Zahlungen telefonisch über H2 zu regeln. Außer H2 habe er keine weitere Person über diese Zahlungen informiert.V. habe bei ihm in den Folgejahren nicht nachfragen müssen; es sei zwischen beiden klar gewesen, dass die Zahlung in jedem Jahr zur gewohnten Zeit komme und an die Bonuszahlungen der Markenvorstände angelehnt sei. Eine Vereinbarung über Gegenleistungen habe es nicht gegeben, er habe V. im Interesse des Unternehmens "im Boot halten wollen".

Der Einlassung des Angeklagten V. zu seinem Gespräch mit P1, welches diesem Gespräch mit H1 vorausging, ist die Kammer dagegen nur teilweise gefolgt.

Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte -erstmalig in der Hauptverhandlung- angegeben, dass P1 ihm bei diesem Gespräch gesagt habe, er solle sich keine Gedanken machen, er könne davon ausgehen, so behandelt zu werden wie ein Markenvorstand. H1 würde deshalb auf ihn zukommen. Demgegenüber hat P1 bei seiner Vernehmung als Zeuge kategorisch ausgeschlossen, dass es eine solche Zusage gegeben habe. Er hat bekundet, dass es ein Gespräch über Gehaltserhöhungen gegeben haben könne, eine konkrete Erinnerung habe er daran nicht. Eine Zusage zur Bezahlung des Angeklagten könne er aber ausschließen, da H1 dafür das zuständige Vorstandsmitglied gewesen sei. Nach seiner Erinnerung sei H1 später nur mit der Frage auf ihn zugekommen, ob Einwände dagegen bestünden, den Angeklagten V. wie einen Topmanager zu behandeln. Dagegen habe er keine Einwände gehabt. Die Einzelheiten dazu habe er H1 überlassen. Von den Sonderbonuszahlungen an V. habe er erstmals durch das Ermittlungsverfahren Kenntnis bekommen.

Das Vorbringen des Angeklagten V. hält die Kammer für eine Schutzbehauptung, mit der der Angeklagte belegen will, dass der damalige Vorstandsvorsitzende mit Zahlungen an ihn bis zur Höhe des Gehalts eines Markenvorstands einverstanden war. Die Kammer ist aber der Überzeugung, dass P1 weder in die Gewährung von Sonderboni eingeweiht war noch dem Angeklagten V. gegenüber geäußert hat, er würde künftig wie ein Markenvorstand bezahlt werden.

Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte eine derart konkrete Zusage von P1 erst jetzt und nicht bereits bei der Beschuldigtenvernehmung vom 14.02.2006 erwähnt hat. Auf Vorhalt, warum er eine solche Zusage nicht gleich genannt habe, sondern nur gesagt habe, dass P1 ihn hinsichtlich seines Anliegens an H1 als Entscheidungsträger verwiesen habe, hat der Angeklagte erklärt, dass ihm das nicht als wichtig erschienen sei. Das hält die Kammer für nicht nachvollziehbar. Die Zusage des Vorstandsvorsitzenden, wie ein Markenvorstand bezahlt zu werden, wäre für den damals wie ein Bereichsleiter bezahlten Angeklagten V. von derart prägnanter Bedeutung gewesen, dass es nahegelegen hätte, dies gleich zu sagen. Stattdessen hat er jedoch nur angegeben, dass H1 ihm mit Sonderboni habe "entgegenkommen wollen". Wenn P1 als Vorstandsvorsitzender ihm bereits die Bezahlung als Markenvorstand zugesagt hätte, erschließt sich auch nicht, warum der Angeklagte auf das Ansinnen von H1, ihm heimlich ohne das Wissen der anderen Sonderboni zu gewähren, nicht darauf verwiesen hat. Die Sonderboni haben das Gehalt des Angeklagten auch nur an die Gehälter der Markenvorstände angenähert, diese aber nicht vollständig erreicht, dies ergibt sich aus der dazu übermittelten Auskunft des Prokuristen der V.  AG Ganninger vom 18.01.2008. Als Aufsichtsratsmitglied kannte der Angeklagte diese Gehälter. Nach eigener Einlassung, die von den Zeugen H1 und P1 bestätigt wird, hat er sich dennoch weder gegenüber H1 auf eine Zusage von P1 berufen noch P1 nochmals darauf angesprochen.

Dieses Verhalten des Angeklagten V. kann auch nicht mit der Zusage des Vorstands über eine erhöhte Rente erklärt werden. Selbst mit dieser Erhöhung konnte keine Angleichung an die Ruhestandsgehälter eines Markenvorstands erzielt werden, da das Grundgehalt eines Markenvorstands höher war als das Gehalt des Angeklagten. Auch belegt das Schreiben vom 11.05.1998, in dem die Erhöhung der Ruhestandsbezüge von 40 % auf 50 % zugesagt worden ist, nicht die Kenntnis von P1 über die Gewährung der Sonderboni. Zwar ist dieses Schreiben neben H1 als zuständigem Personalvorstand auch von P1 als weiterem Vorstandsmitglied unterschrieben worden. Seine Unterschrift hat P1, der an das Schreiben ebenfalls keine konkrete Erinnerung hatte, bestätigt und nachvollziehbar erklärt. Derartige Schreiben müssten jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Er habe regelmäßig keine Bedenken gehabt, ein Schreiben zu unterzeichnen, wenn der funktionell zuständige Vorstand -hier H1- bereits rechts unterschrieben hatte. Das Datum des Schreibens liegt mehrere Jahre nach der Zusage von H1 für die Sonderboni. Das Schreiben ist daher bereits vom zeitlichen Zusammenhang kein Indiz dafür, dass P1 dem Angeklagten bereits 1994 zugesagt haben soll, wie ein Markenvorstand bezahlt zu werden. Warum sich dieses Schreiben -zumindest ab 2005- nicht in der Personalakte befand, konnte nicht geklärt werden. Zur Überzeugung der Kammer ließen sich aus diesem Umstand aber keine Schlussfolgerungen gegen die getroffenen Feststellungen ziehen.

Die Bekundungen des Zeugen P1 waren für die Kammer im Zusammenhang mit den Schilderungen zu seiner damaligen Tätigkeit glaubhaft. P1 hatte zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1994 die Funktion des Vorstandsvorsitzenden und damit die Gesamtverantwortung für den V.-Konzern mit damals 324 000 Arbeitnehmern. Es ist daher nachvollziehbar, dass P1 den Angeklagten V. mit seinem Anliegen einer Vergütungserhöhung an den dafür als Personalvorstand und Arbeitsdirektor zuständigen H1 weiterleitete, denn dies entspricht der Funktionsweise eines arbeitsteiligen Vorstands. P1 hat auch glaubhaft bekundet, dass er eine derartige Zusage an V. ausschließen könne, weil er ungern Geld ausgebe und immer versuche, dies zu umgehen. Selbst bei unvermeidlichen Kosten sei es ihm immer lieber, wenn jemand anderer das übernehme.

Das sonstige Aussageverhalten des Zeugen sprach nicht dafür, dass er den Angeklagten V. belasten wollte. Er hat vielmehr die besondere Stellung des Angeklagten als damaligem Betriebsratsvorsitzenden und dessen positive Auswirkungen auf den Erhalt der Arbeitsplätze und des Unternehmens lobend und anerkennend herausgestellt.

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es denkbar wäre, dass H1, da er bereits rechtskräftig wegen dieser Vorwürfe verurteilt worden ist, die Verantwortung zu Unrecht ganz auf sich nehmen könnte, um andere -wie z.B. den damaligen Vorstandsvorsitzenden P1- zu schützen. Die Aussage von H1 steht aber einerseits im Einklang mit der früheren Einlassung des Angeklagten V. und den Zeugenaussagen des weiteren Vorstandsmitglieds N1 und dem späteren Vorstandsvorsitzenden P2, die bekundet haben, von den Sonderbonuszahlungen keine Kenntnis gehabt zu haben. Andererseits sprechen auch die von H2 bestätigten und von ihm in Vermerken niedergelegten heimlichen Zahlungen dafür, dass H1 tatsächlich allein die Verantwortung für die Gewährung der Sonderboni trifft.

Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H1 den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte, um seine eigene Verantwortung damit zu vermindern, waren ebenfalls nicht erkennbar. Seine Angaben stimmten mit den Angaben des Angeklagten überein, der Zeuge hat mehrfach betont, dass nicht der Angeklagte die Gewährung von Sonderboni gewollt habe, dies vielmehr seine eigene Idee gewesen sei. Er hat dabei seiner Rechtsmeinung Ausdruck verliehen, dass der Angeklagte V. ihn "nicht angestiftet" habe.

Dass außer H1 und dem für die Abwicklung zuständigen Zeugen H2 niemand von der Gewährung von Sonderboni an den Angeklagten wusste, ergibt sich weiter aus den Bekundungen der Zeugen W1 und R1, die bestätigt haben, dass sie an diesen Entscheidungen nicht beteiligt wurden. Der Zeuge R1 hat die Bonusentscheidung für den Angeklagten V. für das Jahr 2004 im Einzelnen erläutert und ausgeführt, dass in dem dafür verwendeten Formular auch eine Rubrik für Sonderboni vorhanden gewesen sei. H1 habe dafür aber keinen Betrag als Vorschlag für die übrigen Kommissionsmitglieder eingetragen, es sei daher lediglich über den regulären Jahresbonus entschieden worden. Der Zeuge hat auch erläutert, dass Sonderboni immer einmalig und einzelfallbezogen gewährt worden seien, nicht über mehrere Jahre hinweg.

Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass sich der Angeklagte V. weder durch die Sonderboni noch durch die anderen unrechtmäßig gewährten Vorteile bei seinen Entscheidungen im Unternehmensinteresse beeinflussen lassen hat. Der Angeklagte hat selbst immer wieder betont, dass er sich nicht habe beeinflussen lassen; vielmehr hätten ihm die Leistungen als "auf Augenhöhe mit dem Vorstand stehend" zugestanden, da er Leistungen erbracht habe, die über eine reine Betriebsratstätigkeit hinausgegangen seien. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angaben des Angeklagten in diesem Punkt unzutreffend sein könnten.

Zunächst hat der Zeuge H1 ebenfalls bestätigt, dass es keine Abreden über konkrete Gegenleistungen i.S. unternehmensfreundlicher Entscheidungen gegeben habe. Anlass für die Gehaltserhöhung durch die Sonderboni sei gewesen, dass er den Angeklagten "im Boot halten" wollte.

Auch sind vom Betriebsrat unter Mitwirkung des Angeklagten getroffene Entscheidungen, die tatsächlich dem Unternehmen genützt haben, wie z.B. die 4-Tage-Woche ohne Lohnausgleich oder das Modell "5000 × 5000", kein Indiz dafür, dass den Angaben des Angeklagten nicht geglaubt werden könnte. Der Zeuge S4 hat den Angeklagten als strategisch denkenden Arbeitnehmervertreter und intellektuell gleichwertigen Partner beschrieben. Angesichts der vom Zeugen P1 geschilderten dramatischen Situation der V. AG im Jahr 1993, als die Entlassung von 30 000 Arbeitnehmern bereits vorbereitet war, stellt sich die von H1 vorgeschlagene 4-Tage-Woche bei Lohnverzicht, aber ohne Entlassungen, als mittel- und langfristig im Arbeitnehmerinteresse liegende Entscheidung dar, wie auch der Angeklagte angesichts seiner geschilderten Möglichkeit zu strategischem Denken erkannt hat. Dafür, dass diese Entscheidung auf einer unrechtmäßigen Einflussnahme beruht, ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Entscheidung wurde zudem bereits 1993 und damit vor der Gewährung der Sonderboni und der weiteren Vergünstigungen getroffen. Auch spätere Entscheidungen des Gesamtbetriebsausschusses -wie z.B. das Projekt "5000 × 5000"- sprechen nicht für eine Entscheidung allein auf Grund unrechtmäßiger Beeinflussung. Alleinige Entscheidungen waren dem Angeklagten als Mitglied eines Gremiums ohnehin nicht möglich. Die Zeugen U und B3, der damalige Vorsitzende des V.-Werkes S, als Mitglieder des GBA haben bekundet, dass zum Teil um Entscheidungen im Gremium gerungen wurde und die Zustimmung im Hinblick auf das Projekt "5000 × 5000" erst auf politische Einflussnahme hin erfolgt sei; zunächst sei dieses Projekt vom Gesamtbetriebsrat abgelehnt worden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach Beendigung des Agenturvertrags mit B1 oder der Reduzierung der Reisekosten ab Anfang 2004 seine Entscheidungen nunmehr weniger am Wohl des Unternehmens ausgerichtet hätte.

Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte V. bereits bei dem Gespräch mit H1 aus den Gesamtumständen erkannt, dass H1 ihm nur wegen seiner Position als Betriebsratsvorsitzender heimliche Sonderzahlungen zukommen lassen wollte. Es war bereits damals klar, dass ausschließlich der Angeklagte in den Genuss dieser Zahlungen kommen sollte, es wurde Vertraulichkeit vereinbart und der Angeklagte wusste aus seiner eigenen Tätigkeit in der Kommission, dass H1 nicht befugt war, diese Entscheidung allein zu treffen. Andere Gründe für die Gewährung der Zahlungen nur an den Angeklagten gab es nicht.

Auch bei den einzelnen Zahlungen wurde dies für ihn durch die heimliche Abwicklung über den eigentlich unzuständigen Herrn H2 per Telefonat und den fehlenden schriftlichen Bescheid immer wieder klar.

3. Tatkomplex Abrechnungen:

Der Angeklagte G. hat seinen Aufgabenbereich, die Gespräche mit H1 und die Art und Weise der Abrechnungen im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er angegeben, dass H1 ihm gesagt habe, dass es bei der Erfüllung von Wünschen des Angeklagten V. keine Grenze gebe.

H1 hat die Einlassung des Angeklagten G. hinsichtlich der ihm erteilten Anweisung, den Angeklagten V. gut zu behandeln bestätigt. Er habe G. aber nicht gesagt, dass es für die Höhe der Kosten keine Begrenzung gebe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass G. "die Kirche im Dorf lassen würde". Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht seine -auch vom Angeklagten G. bestätigte- Reaktion Anfang 2004, als er die Höhe der entstandenen Kosten erkannt hatte.

Die Kammer ist allerdings der Überzeugung, dass der Angeklagte die Anweisung von H1 so verstanden hat, dass es im Hinblick auf V. für die Kosten keine Grenzen gibt. Dieses Verständnis wird durch die Bekundung von H1 gestützt, dass er G. weder zur Höhe noch zur Art und Weise der Abrechnung der Kosten Vorgaben gemacht habe. Zudem habe er, nachdem er von W1 die Gesprächsnotiz vom 03.06.1997 bekommen habe, dies zum Anlass genommen, zum einen seine frühere Anweisung an G. zu wiederholen und zum anderen W1 durch B2 zu ersetzen und diesen aus der Kontrolle herauszunehmen.

Der Zeuge W1 hat bestätigt, dass er noch 1997 durch B2 abgelöst wurde. Der Zeuge B2 hat die Angaben von H1 dahingehend bestätigt, dass er nicht gewusst habe, dass H2 Reisekosten für Betriebsräte abgerechnet habe. Er habe damit auch nicht gerechnet, da für die Reisekosten des Betriebsrats eigentlich S3 zuständig gewesen sei. H1 habe ihm lediglich gesagt, dass H2 vertrauliche Zahlungen abwickele, die er nicht kontrollieren müsse.

Der Angeklagte G. hat den Sachverhalt hinsichtlich der einzelnen Abrechnungen bei den Taten 1 - 40 eingeräumt, die Feststellungen dazu beruhen auf seinen Angaben.

Er hat eingeräumt, mit diesen Abrechnungen bei der V. AG die Erstattung von Kosten geltend gemacht zu haben, die im Wesentlichen der bevorzugten Behandlung von Betriebsratsmitgliedern, insbesondere des Angeklagten V. als Vorsitzenden des Gesamtbetriebsausschusses, gedient hätten, was er auch gewusst habe.

Der Angeklagte G. hat zu seiner generellen Handhabung bei den Abrechnungen, insbesondere hinsichtlich der Abrechnung mit Eigenbelegen, Rechnungen der Reisecenter Alltours GmbH, Belegen des "K" den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Die einzelnen Abrechnungen sowie die damit eingereichten Belege sind im Selbstleseverfahren eingeführt worden. Bei den Rechnungen der Reisecenter Alltours GmbH war -wegen der vom Angeklagten geschilderten gezielten allgemeinen Abfassung des Rechnungstextes- die Zuordnung zu einer bestimmten Reiseleistung erschwert. Diese Zuordnung hat die Kammer durch Auswertung der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Belege der Reisecenter Alltours GmbH nachvollziehen können. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Eingangsrechnungen des Reisebüros und Buchungsbestätigungen, aus denen der Reisende, die Reisedaten, der Reiseverlauf und der Preis -wie festgestellt- erkennbar sind. Die Zuordnung konnte anhand der Preise, des zeitlichen Zusammenhangs zu den Ausgangsrechnungen und der Ziele der Dienstreisen des Angeklagten V. erfolgen. Der Angeklagte G. hat darüber hinaus bei seinem Geständnis auch betont, dass die Anklageschrift zu diesen Taten seinen umfangreichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren entspräche, er daher die Anklagevorwürfe in vollem Umfang bestätigen könne.

Auch der Angeklagte V. hat die ihm zur Last gelegten Taten weitgehend eingeräumt und insoweit die Einlassung des Angeklagten G. bestätigt. Er habe gewusst, dass G. die Kosten jeweils nicht selbst tragen würde, sondern sich von der V. AG erstatten lassen würde, um weitere Einzelheiten habe er sich dazu nicht gekümmert.

Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich bei einzelnen Abrechnungsposten wie folgt eingelassen:

Bei der Reise nach Seoul seien zwar mehrere Prostituierte im Zimmer von G. gewesen, er habe damit aber nichts zu tun, denn er sei nur 20 Minuten dabei gewesen und habe keine Prostituierte in Anspruch genommen (Tat 2). Von den Reisen der B1 nach Jamaika, Köln und Rom (Taten 7, 8, 13) habe er gewusst, Absprachen dazu habe aber allein B1 mit G. getroffen. Die Reise nach Antalya sei als gemeinsame Urlaubsreise für ihn selbst und B1 geplant worden, er sei aber verhindert gewesen und habe die Reise nicht wahrnehmen können, um alles Weitere habe er sich nicht gekümmert (Tat 21). Den Maßanzug (Tat 19) und die Mobiltelefonrechnungen (Taten 6, 15) habe G. zwar auf seine Veranlassung zunächst bezahlt, er habe aber G. die Kosten jeweils erstattet. Die Anmietung der Wohnung in Br sei auf seine Initiative erfolgt, er habe sie als Unterkunft für auswärtige Betriebsratskollegen nutzen wollen, zu einer Nutzung sei es aber tatsächlich nicht gekommen (Tat 18).

Die Kammer ist auch insoweit der Einlassung des Angeklagten G. gefolgt. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, warum der Angeklagte G. den Angeklagten V. hinsichtlich

dieser Einzelheiten hätte wahrheitswidrig belasten sollen. Zum anderen sprechen auch die Gesamtumstände jeweils für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten G.

Der Angeklagte V. hat hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Prostituierten in Seoul bestätigt, dass es mehrere Prostituierte gab, mit denen auf dem Hotelzimmer von G. gefeiert wurde, und dass er selbst kurze Zeit bei dieser Feier dabei war. Dies bestätigt zur Überzeugung der Kammer die Einlassung des Angeklagten G, dass die Prostituierten wie auch bei den sonstigen Gelegenheiten auf Veranlassung von V. bestellt wurden. Dass der Angeklagte V. letztlich keine Prostituierte auf sein Zimmer mitgenommen hat, steht der Veranlassung der Kosten durch ihn nicht entgegen.

Hinsichtlich sämtlicher Reisen der B1 und der privaten Reisen des Angeklagten V. hat der Angeklagte G. bekundet, dass es jeweils eine entsprechende Anweisung von V. gegeben habe, lediglich die Einzelheiten dazu habe er anschließend mit B1 besprochen. Dass G. ohne Anweisung des Angeklagten allein mit B1 Absprachen zu Reisen getroffen hat, hält die Kammer für ausgeschlossen, denn dies hätte dazu führen können, dass B1 für sich Pläne macht, die der Planung des Angeklagten V. nicht entsprechen.G. hat den Ablauf lebensnah geschildert, dass er für die Zufriedenheit des Angeklagten V. sorgen wollte und daher die Abstimmung hinsichtlich der zu buchenden Reisen immer mit ihm erfolgte. Für die Einbindung des Angeklagten V. spricht darüber hinaus, dass es auch bei den Reisen, die B1 allein unternommen hat, immer wieder den Bezug zu ihm gab: Treffen während der Sprachreisen nach London und in Köln, der Aufenthalt auf Jamaika schloss sich unmittelbar an die gemeinsame Reise nach Kuba an und die Reise nach Rom lag zwischen Treffen in Barcelona und Verona. Auch die Reise in die Türkei war zunächst als gemeinsame Reise geplant und somit vom Angeklagten V. veranlasst worden.

Eine Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten für den Maßanzug und die Mobiltelefone durch den Angeklagten V. hat der Angeklagte G. ausgeschlossen. Dass diese Kosten bei einem Herrenausstatter in Br auf seine Veranlassung zunächst vom Angeklagten G. bezahlt wurden, hat der Angeklagte V. eingeräumt. Nachvollziehbare Gründe, warum er diese Kosten anschließend erstattet haben sollte, anstatt -wie er es bei den Kosten für die festgestellten Reisen und Prostituierte eingeräumt hat- G. die Erstattung bei der V. AG vornehmen zu lassen, konnte der Angeklagte nicht nennen. Für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten G. spricht, dass der Angeklagte V. zur Überzeugung der Kammer ansonsten die Kosten gleich selbst hätte zahlen können.

Der Angeklagte V. hat zwar behauptet, dass er bei der Abholung zufällig weder ausreichend Bargeld noch Geld- oder Kreditkarte bei sich geführt habe und G. nur deshalb bezahlt habe. Dies hält die Kammer aber nach den Gesamtumständen für eine Schutzbehauptung.

Hinsichtlich der Mobiltelefone hätte es zwar für die ursprüngliche Kostenübernahme durch den Angeklagten G. den nachvollziehbaren Grund der Verheimlichung vor der Ehefrau des Angeklagten V. geben können. Gegen eine Kostenerstattung spricht aber wiederum die sonstige Handhabung sowie der Umstand, dass die Angaben des Angeklagten V. zu diesem Punkt vage blieben: er habe mit G. vereinbart, dass er für die Kosten aufkomme, G. habe ihm dann immer mal wieder gesagt, dass ein Betrag offen sei, den habe er G. jeweils bar ausgehändigt, insgesamt etwa 1 000 bis 1 500 €. Die Kammer ist auch insoweit der Überzeugung, dass die Angaben des Angeklagten G. zutreffend sind. Es nicht nachvollziehbar, warum G, wenn eine Kostenerstattung durch V. vereinbart worden wäre, diesem nur einen Teil der tatsächlich entstandenen Kosten genannt haben sollte und den Rest eigenmächtig bei der V. AG zur Erstattung geltend gemacht haben sollte.

Schließlich ist die Kammer der Überzeugung, dass die Wohnung in Br auch nach der Vorstellung des Angeklagten V. ausschließlich für Treffen mit Prostituierten genutzt werden sollte. Der Angeklagte hat hinsichtlich der von ihm behaupteten geplanten Nutzung durch auswärtige Betriebsratskollegen darauf verwiesen, dass ab und an Betriebsratskollegen kämen, deren Besuche "nicht alle mitbekommen sollten". Auf Nachfrage hat er ausgeführt, dass das etwa 3 - 4 Mal im Jahr vorkomme. Einen Grund dafür, dass es für diese seltenen Fälle nicht möglich gewesen wäre, jeweils ein Hotelzimmer in Br anzumieten, konnte der Angeklagte nicht nennen. Er hat auch eingeräumt, dass die Wohnung tatsächlich nie als Betriebsratsunterkunft genutzt wurde. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben die Wohnung zweimal für Treffen mit Prostituierten genutzt. Auch H1 hat bestätigt, dass er selbst die Wohnung einmal für ein Treffen mit einer Prostituierten genutzt habe. Dies entspricht den Angaben, die der Angeklagte G. zur tatsächlichen Nutzung gemacht hat. Insoweit besteht auch Übereinstimmung zu dem vom Angeklagten G. geschilderten Gesprächsinhalt mit V., nämlich dass dieser die Anmietung einer Wohnung in Br für diskrete Treffen mit Prostituierten für sich selbst und H1 gewünscht habe. Er habe sowohl dem Angeklagten V. als auch H1 einen Schlüssel für die Wohnung überlassen. Für die Richtigkeit spricht schließlich, dass auch die beiden Mitarbeiterinnen des Angeklagten G, W2 und Z., bestätigt haben, dass G. ihnen damals gesagt habe, dass für V. und H1 eine exklusiv ausgestattete Wohnung für Treffen mit Frauen gesucht werden sollte. Angesichts des sowohl von den beiden Zeuginnen als auch von der weiteren Mitarbeiterin N2 übereinstimmend geschilderten guten Arbeitsklimas mit dem Angeklagten G. und des Umstands, dass es W2 war, die anschließend vom Angeklagten G. beauftragt wurde, eine entsprechende Wohnung zu suchen und sich um die Renovierung zu kümmern, gab es keinen Grund für den Angeklagten, damals einen anderen als den ihm von V. tatsächlich genannten Zweck zu nennen.

Zu den weiteren Kosten, die durch Eigenbelege bei der V. AG zur Erstattung eingereicht wurden, hat die Kammer nur zum Teil Feststellungen zur konkreten Verwendung treffen können. Dass der Angeklagte G. über die festgestellten Einzelheiten hinaus keine weiteren Angaben dazu machen konnte, war angesichts der Gleichförmigkeit und Beliebigkeit dieser Belege nachvollziehbar. Der Angeklagte G. hat dazu geschildert, dass er die aufgelaufenen Geldbeträge jeweils auf mehrere Eigenbelege verteilt habe, damit dies für mehrere stattgefundene Reisen als plausibel erscheine, eine direkte Zuordnung sei nicht erfolgt. Die Zeugin Z., die für G. die Belege zu den einzelnen Abrechnungen zusammenstellte und auch die Eigenbelege auf seine Anweisung fertigte, hat bestätigt, dass sie dazu habe nachfragen müssen, dann habe G. ihr die Summen genannt.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass auch die mit den Eigenbelegen abgerechneten Ausgaben im Wesentlichen dem Angeklagten V. und weiteren Betriebsratsmitgliedern zugute kamen, wie es der Angeklagte G. eingeräumt hat. Hinsichtlich der festgestellten regelmäßigen Bargeldzahlungen für private Zwecke an den Angeklagten V., an seinen Stellvertreter S2 und an den Geschäftsführer des Gesamtbetriebsrats U hatte die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Angaben des Angeklagten G. Der Zeuge U hat bestätigt, dass er wegen der Annahme einer derartigen Zahlung rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist. Er hat glaubhaft geschildert, dass er in gleicher Art und Höhe mehrfach Bargeld von G. bekommen habe.

Der Angeklagte V. hatte zunächst bestritten, von G. Bargeld bekommen zu haben. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat er dann bestätigt, dass es anlässlich von Reisen regelmäßig Zahlungen in der festgestellten Höhe gegeben habe, nach seiner Erinnerung etwa bei jeder zweiten Reise. Er hat zwar behauptet, dass er diese Geldbeträge jeweils für dienstliche Zwecke verwendet habe, so habe er davon andere Betriebsräte zum Essen eingeladen. Dies hat jedoch der Angeklagte G, der bei diesen Veranstaltungen stets dabei war, ausgeschlossen. Die Kammer war auch insoweit von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt, denn dafür sprach die bestätigte vergleichbare Handhabung bei U sowie der Umstand, dass der Angeklagte V. auf Nachfragen eingeräumt hat, dass er mit G. nie eine Abrechnung hinsichtlich des erhaltenen Bargelds vorgenommen habe, es habe auch keine Rückzahlungen an G. gegeben. Dass der Angeklagte G. auch weitere Ausgaben für private Reisen des Angeklagten und B1 getätigt hat, ergibt sich zum einen aus den Angaben des Angeklagten V., der eingeräumt hat, dass auch seine Kosten für den Flug nach Verona und den dortigen Hotelaufenthalt von G. übernommen wurden. Zum anderen ergab es sich aus einzelnen Belegen, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. So folgt z.B. aus dem Telefax der Reisecenter Alltours GmbH vom 10.03.2003, dass bei dem Ausflug nach Casablanca nicht nur der mit der Rechnung vom 17.03.2003 abgerechnete Flug (Abrechnung Nr. 17 im Jahr 2003), sondern auch das Hotelzimmer zum Preis von 272,- € über G. abgerechnet wurde und aus den Buchungsbestätigungen Alltours und Cook vom 25.06.2003 sowie der Gutschrift Aerticket AG vom 26.06.2003, dass bei der Reise von B1 und deren Freundin F. in die Türkei nicht nur die Flüge von Hannover nach Antalya (Abrechnung Nr. 19 im Jahr 2003), sondern auch der Hotelaufenthalt zum Gesamtpreis von 2 660,- € und der Flug der F. von London nach Hannover und zurück zum Preis vom 798,72 € von G. bezahlt wurden. Ferner hat W2 als Zeugin glaubhaft bestätigt, dass weitere Kosten für B1 über die Kreditkarte des Angeklagten G. abgerechnet worden seien. Die Kreditkartennummer habe bei jeder Hotelbuchung für sie angegeben werden müssen, damit die im Hotel anfallenden Kosten ebenfalls unmittelbar von G. beglichen würden.

Schließlich glaubt die Kammer dem Angeklagten G. auch, dass er auf Reisen auch für ausgewählte weitere Betriebsratsmitglieder, die der Angeklagte V. bestimmte, Prostituierte bezahlt und die Kosten über Eigenbelege abgerechnet hat.

Der Zeuge U hat glaubhaft dessen Angaben zu diesem Kreis bestätigt, zu dem außer ihm selbst insbesondere noch Vs Vertreter S2 und L2, der damalige Betriebsratsvorsitzende des V.-Werkes H, gehörten. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er zwar keine ausdrücklichen Anweisungen von V. an G. dazu mitbekommen habe. Aus dem Umgang der beiden miteinander, der von der höherrangigen Funktion Vs geprägt gewesen sei, habe er aber den Eindruck gewonnen, dass G. zumindest gemeinsam mit V. keinesfalls allein- den Kreis der Begünstigten festlegte.

Hinsichtlich des Angeklagten V. war das Verfahren bezüglich dieser weiteren mit Eigenbelegen abgerechneten Kosten vorläufig eingestellt bzw. die Strafverfolgung beschränkt worden auf die Anklagevorwürfe (§§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1 StPO); zu einer Wiedereinbeziehung hat die Kammer keine Veranlassung gesehen.

Dass mit den Eigenbelegen auch dienstliche Kosten abgerechnet wurden, entspricht den Angaben des Angeklagten G, es konnte angesichts der Vermischung seiner Konten auch nicht ausgeschlossen werden. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass diese Kosten nur einen geringfügigen Teil ausmachen, denn der Angeklagte G. hat immer wieder betont, dass er versucht hat, möglichst plausibel abzurechnen. So hat er für die Aufwendungen im Bordellbetrieb "K" auch immer angebliche Bewirtungsrechnungen vorgelegt.

Beide Angeklagten wussten, dass der Angeklagte V. keinen Anspruch auf die Erstattung privater Kosten für sich selbst und B1 hatte. Es war auch für beide Angeklagten klar, dass die Kosten nur deshalb übernommen wurden, weil der Angeklagte Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates war. Dem Angeklagten G. war dies bereits aufgrund der Anweisung von H1 klar. Auch für den Angeklagten V. war klar, dass die Kosten übernahme nicht etwa wegen einer persönlichen Freundschaft, sondern wegen seiner Funktion als wichtigstes Betriebsratsmitglied im V.-Konzern erfolgte. Der Angeklagte G. hat eingeräumt, dass ihm klar gewesen sei, dass er an einer Begünstigung von Betriebsräten durch das Unternehmen mitgewirkt habe. Er habe auch moralische Bedenken gehabt, dass ein Betriebsrat durch derartige Sondervergünstigungen das Vertrauen der von ihm vertretenen Mitarbeiter verletzten könne. Aufgrund der Anweisung des Personalvorstands H1 sei er davon ausgegangen, dass dessen Entscheidung mit dem gesamten Vorstand abgestimmt sei und im Interesse des Unternehmens erfolge.

Dass andere Vorstandsmitglieder von der Vorzugsbehandlung der Betriebsräte wussten, ist dies durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Von den Bevorzugungen wusste der gesondert verfolgte Personalvorstand H1, der bestätigt hat, diese Vorzugsbehandlung selbst angeordnet zu haben. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Vorstandsmitglieder, wie die Vorstandsvorsitzenden P1 und später P2 sowie die weiter vernommenen Vorstandsmitglieder, die Zeugen N1 und A. von dem Abrechnungswesen des Angeklagten G. gewusst hätten. Dies ergibt sich zunächst aus den Bekundungen dieser Zeugen, die eine Kenntnis der Vorgänge von sich gewiesen haben. Für die Richtigkeit dieser Aussagen spricht auch die heimliche Abwicklung über die Abteilung "Gehaltsabrechnung Führungskräfte" und die Abschaffung anfänglich noch vorhandener Kontrollen durch H1. Welche Kosten sich hinter den Eigenbelegen und den Alltours-Rechnungen verbargen, wusste nur der Angeklagte G, der sie selbst ausgelöst hatte. Zum Kreis der Wissensträger gehörten -mit Abstrichen- auch die Mitarbeiterinnen des Angeklagten G, die Zeuginnen Z, W2 und N2. Die Zeugin W2 ging dabei auch davon aus, dass dies vom Vorstand -jedenfalls von H1- abgesegnet war. Sie habe mitbekommen, dass die Kosten u.a. für Prostituierte abgerechnet wurden, habe sich aber nicht getraut, andere Personen zu informieren, denn sie habe nicht diejenige sein wollen, "die den Stein ins Rollen bringt".

Auch der Zeuge H2, der die Zahlungen vorgenommen hat, wusste angesichts der bewussten Verschleierung der Kosten durch die Verwendung der Eigenbelege nicht, welche Kosten sich dahinter verbargen. Die Anweisung, trotz der Nichterkennbarkeit der Kosten die Abrechnungen von G. zu begleichen, hat er von H1 erhalten. Ähnliches gilt für den Zeugen W1 als Vorgesetzten von H2. Zwar hatten sowohl W1 als auch H2 bereits 1997 Bedenken gegen die steigenden Kosten und die Verwendung von Eigenbelegen durch G, wie sich aus ihrem Vermerk vom 03.06.1997 ergibt, der auch ihrer eigenen Absicherung dienen sollte, wie W1 bestätigt hat. Diesen Vermerk hat H1 zum Anlass genommen, bei dem Wechsel von W1 zu B2 den Zeugen B2 anzuweisen, die von G. eingereichten und von H2 bearbeiteten Abrechnungen nicht zu prüfen. Daher ist nachvollziehbar, dass im Tatzeitraum weder W1 noch B2 Kenntnis von Art und Umfang der abgerechneten Kosten noch von den von G. verwendeten Eigenbelegen hatte.

Dadurch, dass S5 von H1 auch noch aus der Prüfung herausgenommen wurde, wurde der Kreis potentieller Wissensträger erneut reduziert.

Diese konsequente Reduzierung von Wissensträgern bei den in die Abwicklung einbezogenen Personen spricht dafür, dass es keine Kenntnis weiterer Vorstandsmitglieder gab, da H1 die Abwicklung sonst nicht so verdeckt hätte abwickeln lassen müssen.

P2 hat bekundet, dass er erst Mitte 2005 Kenntnis von den Abrechnungen bekommen habe. Er habe damals von Lieferanten gehört, dass für einen Vertrag in Indien Kick-Back-Zahlungen an S4 und den Angeklagten G. vereinbart werden sollen. Daraufhin habe er die Konzernrevision eingeschaltet, bei deren Prüfungen sei Ende Juli 2005 die Abrechnungsmethode von G. entdeckt worden sei. Dadurch habe er erstmalig Kenntnis von den verwendeten Eigenbelegen bekommen. Dafür, dass der Zeuge P2 von dem Eigenbelegswesen nichts wusste, zeugt auch eine weitere Bekundung des Zeugen B2, der angegeben hat, dass P2 ihn Mitte 2005 zu sich gerufen habe. P2 habe ratlos über den Eigenbelegen gesessen und ihn gefragt, ob er so etwas schon einmal gesehen habe.

Weiter spricht das Vorgehen von H1 Anfang 2004 für die alleinige Verantwortung von H1 und des Angeklagten G. für das Abrechnungswesen. Nachdem P2 den Auftrag an H1 erteilt hatte, den Vorfall mit G. zu klären, wobei er hinsichtlich des Hotelaufenthalts auch einen möglichen Spesenbetrug ansprach, nahm H1 Einblick in die Abrechnungen. Als Konsequenz hat er G. angewiesen, keine Eigenbelege mehr zu verwenden. Nach dieser Anordnung hat der Angeklagte G. Eigenbelege auch tatsächlich nicht mehr verwendet. Die Höhe der Reisekosten in diesem Bereich ging daraufhin, wie H1 bekundet hat, um 85 % zurück. Weitere Konsequenz war der Auftrag an G, die Wohnung in Br aufzulösen. Die Zeugin W2 hat bekundet, dass ihr G. nach dem Gespräch mit H1 die Anweisung erteilt hat, die Wohnung aufzulösen und die Unterlagen dazu zu vernichten. Diese Reaktionen sprechen ebenfalls dafür, dass H1 eine Entdeckung der hohen Reisekosten fürchtete, mithin ein Einverständnis oder Wissen anderer Vorstandsmitglieder gerade nicht vorlag.

Auch der Angeklagte V. hat mit der Auswahl derjenigen, die am "Beiprogramm" teilnahmen, dafür gesorgt, dass Mitwisser, wie z.B. U und L2, durch ihre eigene Verstrickung in das System der Vergünstigungen daran gehindert waren, andere außerhalb des Kreises der Eingeweihten zu informieren.

Schließlich hat die Kammer durch die Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass Mitarbeiter der Konzernrevision -und mit ihr eventuell der Vorstandsvorsitzende als deren direkter Vorgesetzter- vor der Entdeckung Mitte 2005 von dem Abrechnungssystem wussten.

Die Zeugen S8, der damalige Leiter des Generalsekretariats, und A, der damalige Vorstand für Controlling und Rechnungswesen, haben ebenso wie P1 und P2 glaubhaft dargelegt, dass sie keine Aufträge an die Revision zur Überprüfung der Kostenstelle 1860 des H1 erteilt haben. Auch der Zeuge R4 als damaliger Leiter der Konzernrevision hat bekundet, dass er weder derartige Aufträge erhalten noch selbst Prüfungen der Kostenstelle 1860 des H1 angeordnet habe.

Soweit der Angeklagte G. sich eingelassen hat, er habe bei dem Leiter der Steuerabteilung, H4, hinsichtlich der Abrechnungsweise nachgefragt und S4 habe für ihn bei R4 nachgefragt, hat er selbst nicht behauptet, dass dabei offen gelegt worden sei, wofür die Kosten anfielen. Die Anfragen bezogen sich lediglich darauf, ob die Verauslagung von Kosten über seine Privatkonten steuerrechtlich zu beanstanden sei sowie auf die Frage der generellen Zulässigkeit der Verwendung von Eigenbelegen. Dementsprechend hat er auch lediglich die Antwort bekommen, dass die Verauslagung unproblematisch sei und auch die Verwendung von Eigenbelegen zulässig sei. Der Zeuge H4 hat dazu erläutert, dass er sich Eigenbelege in einer Größenordnung von mehreren Hundert bis Tausend Euro vorgestellt habe. Das habe er als möglich angesehen, da es immer mal wieder Kosten wie Trinkgeld gebe, für die keine Belege ausgestellt würden. Dass sämtliche Abrechnungen von G. als steuerlich nicht abzugsfähig eingestuft worden seien, habe er nicht gewusst. Die tatsächliche Größenordnung der Eigenbelege, die ihm nunmehr bekannt geworden sei, habe er sich nicht vorstellen können, ihm sei auch nichts über die Art der Kosten bekannt geworden. Gleiches hat der Zeuge R4 glaubhaft bekundet.

Auch die Bekundungen des Zeugen S9 geben keine Anhaltspunkte für die Kenntnis von Mitarbeitern der Konzernrevision von der Abrechnungspraxis des Angeklagten G. zu einem früheren Zeitpunkt als Mitte 2005. Der Zeuge S9 -früherer stellvertretender Abteilungsleiter der V. AG im Werk K- hat zwar bekundet, dass er im Abrechnungs-system der V. AG Auffälligkeiten entdeckt habe, die eine Verschwendung von bis zu 3,2 Milliarden € belegt hätten. Im Anschluss an ein Schreiben vom 02.04.2003 an den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden P1 habe er sich mit dem Zeugen F von der Konzernrevision getroffen und diesem am 10.04. oder 14.04.2003 seine aus dem System stammenden Unterlagen darüber gegeben. Diese Unterlagen, deren Erhalt F. quittiert habe, hätten auch die Kostenstelle 1860 des Personalvorstands H1 betroffen.

Die Kammer hält diese Angaben für wahrheitswidrig. Der Zeuge S9, dessen Arbeitsverhältnis Mitte 2003 gekündigt wurde und der Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf Arbeitnehmererfindungen gegen die V. AG führt und 2003 schon führte, hat zur Überzeugung der Kammer lediglich das Medieninteresse an diesem Verfahren für sich nutzen wollen. Bei der von S9 vorgelegten Kopie einer Empfangsbestätigung ohne Datum handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine Fälschung. Die Erklärung des Zeugen, warum er nur eine Kopie besitze, überzeugte nicht. S9 hat dazu bekundet, dass er das Original, das F bei einem Treffen in einem Hotel in K unterzeichnet habe, in seinem Schrank im V.-Werk verwahrt habe. Der Schrank sei nach seiner Kündigung vom Werkschutz aufgebrochen worden, die darin befindlichen Unterlagen seien ihm nicht herausgegeben worden. Daher habe er nur noch die Kopie, die er zu Hause verwahrt habe. Angesichts der bereits damals bestehenden Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber hält es die Kammer nicht für nachvoll ziehbar, dass S9 dieses aus seiner Sicht so wichtige Schriftstück in das V.-Werk gebracht und dort gelagert hat und dagegen die Kopie zu Hause behielt. Es hätte sich aufgedrängt, es gerade andersherum zu machen.

Auf der Empfangsbestätigung findet sich der Namenszug A F, dessen Dienststelle und Telefonnummer. F hat bekundet, dass er die Empfangsbestätigung nicht unterzeichnet habe, er habe allerdings S9 zu einem früheren Zeitpunkt für weitere Kontakte eine Visitenkarte gegeben, auf deren Rückseite er seinen Namen und seine Telefonnummer aufgeschrieben habe. Nach Einschätzung der Kammer ist diese Visitenkarte auf die Empfangsbestätigung kopiert worden. Gegen eine tatsächliche Unterschrift des Zeugen F spricht auch der aufgenommene vollständige Vorname, der im Geschäftsleben eher unüblich ist, sowie der Umstand, dass S9 zum Zeitpunkt der angeblichen Unterschrift bereits seit mehreren Wochen Kontakt zu F gehabt und mit diesem auch telefoniert hatte. Dass F dennoch die Empfangsbestätigung mit seiner Dienststelle und Telefonnummer versehen hätte, erscheint nicht plausibel.

Darüber hinaus lieferten die Unterlagen des Zeugen S9 auch keinen Hinweis auf das Abrechnungswesen des Angeklagten G. Der Zeuge F hat dazu bekundet, er habe im Rahmen des auf Initiative des Zeugen S9 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Braunschweig zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2003 Kenntnis der Unterlagen erhalten. Eine Prüfung durch ihn hätte aber keine Beanstandungen ergeben. Bei insgesamt 92 betroffenen Kostenstellen hätten lediglich 3 Rechnungen die Kostenstelle 1860 betroffen. Dabei habe es sich um Ausgaben für Zigarren in Höhe von  500 DM, eine Mitgliedschaft für W1 im Harvard Club in Höhe von  200 DM und eine Golftasche für Abschiedsgeschenk für einen Vertriebsmitarbeiter in England im Wert von 1 800 DM gehandelt. Geprüft habe er lediglich die Plausibilität dieser Kosten, nicht dagegen die gesamte Kostenstelle. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen F auch für glaubhaft, da die Belege zur Kostenstelle 1860 von erkennbar untergeordneter Bedeutung sind und jedenfalls aus der zu berücksichtigenden Sicht im Jahr 2003 keinen Anlass gaben, eine direkt einem Vorstand unterstellte Kostenstelle insgesamt zu überprüfen, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorhanden waren. Weitere als die 3 von F erläuterten Rechnungen, die die Kostenstelle 1860 betrafen, hatte auch S9 nach eigenem Bekunden nicht.

Auf Rechnungen der Firma P/Indien ist der Zeuge F nach glaubhafter Bekundung durch eine Prüfung bei S4 aufmerksam geworden.

S4 habe Ende 2004 sein Kreditkartenlimit bei S/T überschritten, bei der Prüfung seien die Rechnungen aufgefallen, da sie formal nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Er habe daher überprüft, ob beim Konzern weitere Geschäftskontakte zu dieser Firma bestünden. Im Februar 2005 habe er über das konzerninterne Buchungs-system insgesamt 5 Rechnungen der Firma P/Indien aus den Jahren 2002 und 2003 gefunden. Die Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt rund 200 000,- € seien direkt nach Indien überwiesen worden. Seine Bekundung konnte der Zeuge F durch Vorlage der Rechnungen belegen. Es handelte sich dabei um Rechnungen der Firma P/Indien, deren Überweisung der Angeklagte G, wie er bestätigt hat, angeordnet hatte. Über das Buchungssystem der V. AG konnte F nur Rechnungsbeträge auffinden, die direkt von der V. AG überwiesen wurden. Im Gegensatz dazu waren die mit den Abrechnungen des Angeklagten G. eingereichten Belege, d.h. auch die mit der Belegabrechnung 27 im Jahr 2004 eingereichten weiteren Rechnungen der Firma P/Indien, mangels direkter Überweisungen nicht aus dem Buchungssystem ersichtlich. Der Angeklagte G. habe die 5 Rechnungen der Firma P/Indien mit größeren Informationsreisen des Gesamtbetriebsausschusses aus seiner damaligen Sicht plausibel erklärt, da es keine weiteren Anhaltpunkte für Unregelmäßigkeiten gegeben habe, habe er keine weitere Prüfung vorgenommen.

4. Tatkomplex Agenturvertrag B1:

Die Einlassung des Angeklagten V. zu dem Agenturvertrag mit B1 variierte im Laufe des Verfahrens zum Teil mehrfach.

Der Angeklagte V. hat allerdings die Umstände, die letztlich zu dem Abschluss des Agenturvertrages geführt haben, im Wesentlichen so eingeräumt, wie sie festgestellt worden sind. Er sei auf H1 zugegangen, um diesen zu einer Anstellung von B1 bei der V. AG zu bewegen, seine Beziehung zu B1 sei dazu der Anlass gewesen. B1 sei an den Verhandlungen mit H1 nicht beteiligt gewesen. Der Angeklagte V. hat auch die Erstellung der Rechnungen, deren Handhabung und den Erhalt der Bargeldbe träge durch G. eingeräumt. Der Text und die Höhe der Rechnungen sowie die darauf erfolgenden Zahlungen wurde auch durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen und Zahlungsanweisungen bestätigt.

Der Angeklagte V. hat sich aber abweichend von den Feststellungen dahingehend eingelassen, dass es nie um eine Festanstellung von B1 gegangen sei, vielmehr sei stets eine "temporäre Sache" geplant gewesen. Ferner änderte der Angeklagten V. seine Einlassung zum Inhalt des Vertrages, insbesondere zu der Frage, ob B1 auf den Vertrag eine Leistung erbringen und welche das sein sollte, mehrfach.

Zunächst ließ sich der Angeklagte V. dahin ein, dass B1 soziale und humanitäre Projekte habe betreuen sollen -wie das für die Zeit nach seinem Ausscheiden bei der V. geplante Projekt "Niedersachsen helfen Niedersachsen" (NhN)-, ferner habe es Gespräche mit B1 zu einem Projekt mit Kindern gegeben. Sie habe auch Videoaufnahmen in Sao Paulo zum Thema V. AG gemacht. Ob und ggfs. wem sie die Arbeitsergebnisse bei der V. AG übermittelt habe, wisse er nicht, ihm selbst jedenfalls nicht. Eine Kontrolle habe er nicht vorgenommen. Das sei Aufgabe von H1 als Vertragspartner gewesen, da es nicht klar gewesen sei, was B1 habe machen sollen. Er selbst habe mit B1 über Inhalte und Aufgaben aus dem Agenturvertrag nicht gesprochen.

Im Laufe der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte V. ein, dass es sich bei dem Agenturvertrag um einen "Scheinvertrag" gehandelt habe, der nicht darauf angelegt gewesen sei, dass von B1 Leistungen erbracht werden sollten.

Wieder später hat sich der Angeklagte V. dahingehend eingelassen, er habe B1 gesagt, sie solle Produktionsstätten filmen bzw. sie solle Filme für das Projekt für Kinder herstellen - überwacht und abgenommen habe er derartige Arbeitsleistungen jedoch nicht.

Demgegenüber hat H1 ausgesagt, V. sei bereits 1999 bei Gründung des Weltbetriebsrates auf ihn zugekommen, um eine Beschäftigung von B1 zu erreichen und zwar eine Festanstellung, möglichst in Südamerika; er -H1- habe aber abgelehnt, da zu dieser Zeit in Südamerika Personal abgebaut worden sei. Eine Festeinstellung in W habe er nicht gewollt, denn spätestens zum Ruhestand des Angeklagten V. habe eine Anstellung beendet sein sollen. Da V. auch im Jahr 2000 nicht locker gelassen habe, habe er sich schließlich bereit erklärt zum Abschluss eines Agenturvertrages mit B1. Damit habe er sich die Möglichkeit erhalten wollen, immer wieder neu zu entscheiden. Er habe damals von der Beziehung des Angeklagten zu B1 gewusst und den Vertragszweck nicht weiter hinterfragt, da ihm klar gewesen sei, dass es sich um ein "Feigenblatt" gehandelt habe, um die Zahlungen an B1 zu begründen; es habe weder einen schriftlichen noch einen mündlichen Vertrag noch einen definierten Leistungskatalog gegeben. Er habe mit B1, die ohnehin nur englisch und portugiesisch habe sprechen können, weder selbst gesprochen noch Anweisungen erteilt oder einen Ansprechpartner dafür benannt. Er -H2- habe damals um die Beziehung von V. zu B1 gewusst und sei nicht davon ausgegangen, dass B1 Leistungen erbringen würde. Im Zuge des Sparprogramms 2004 habe er den Agenturvertrag mit B1 beendet.

Diese Bekundungen des Zeugen H1 sind insgesamt glaubhaft. Die Aussage des Zeugen H1, V. habe eine Festanstellung für seine Geliebte angestrebt, wird gestützt durch die Aussage des Zeugen S4, der bekundet hat, er sei von H1 daraufhin angesprochen worden, ob es eine Möglichkeit gäbe, B1 anzustellen. Später habe er von H1 erfahren, dass dieser die Sache anders gelöst habe. Wenn es das Ansinnen einer Festanstellung von B1 von dem Angeklagten V. an H1 nicht gegeben hätte, hätte keine Veranlassung zu einer derartigen Nachfrage von H1 bei dem Zeugen S4 bestanden. Die Kammer hat auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge S4 zu diesem Punkt nicht wahrheitsgemäß ausgesagt haben könnte. Zwar ist gegen den Zeugen ein Ermittlungsverfahren anhängig, es bezieht sich aber nicht auf die Anstellung von B1, eigene Interessen des Zeugen hinsichtlich dieses Sachverhalts sind nicht zutage getreten.

Die Bekundungen des Zeugen H1 dazu, dass keine Leistungspflicht der B1 vereinbart war, werden auch durch die Gesamtumstände des Vertragsschlusses und der Vertragsabwicklung bestätigt. Ein schriftlicher Vertrag mit Vereinbarung eines Leistungskataloges wurde nicht geschlossen, was bei einem internationalen Konzern wie der V. AG zu erwarten gewesen wäre. Die Rechnungen erstellte der Angeklagte V., nicht B1. Der Rechnungstext war stets derselbe nichtssagende Standardtext, dass für "absprachemüßig erbrachte Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Umsetzung von sozialen und humanitären Projekten der V. AG außerhalb Deutschlands" die jeweiligen Beträge in Rechnung gestellt würden. Auch die wiederum spezielle Abwicklung -direkte Adressierung und Übergabe der von V. erstellten Rechnungen an H1 persönlich und dessen persönliche Abwicklung sowie Beauftragung des Zeugen H2 mit der Zahlung über das Konto 1860- sprechen dafür, dass es sich ausschließlich um eine an V. gerichtete Zuwendung handelte, nicht dagegen um einen Vertrag mit dahinterstehendem Leistungsaustausch.

Die formelhafte Rechnungsstellung war nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F, der diesen Vorgang als Revisor geprüft hat, formal nicht ordnungsgemäß. Er hat bekundet, dass dies -wie festgestellt- bei zwei weiteren Projekten der B1 für die V. AG anders gewesen sei. So habe es eine ordnungsgemäße gesonderte Abrechnung über den Standortfilm "C" gegeben, dabei habe es sich um eine direkte Bestellung über den Einkauf gehandelt. Auch ein weiterer Film "Uma Hora" sei ordnungsgemäß bestellt und gesondert vergütet worden. Diese beiden Filme seien auch hinsichtlich des Eingangs bei der V. AG und der erfolgten Abnahme ohne Weiteres zu ermitteln gewesen. Demgegenüber habe er Leistungen, die für die Agenturvertragsrechnungen erbracht worden seien, nicht auffinden können. Über die KPMG habe B1 der Konzernrevision im Rahmen der durchgeführten Prüfung zwar weitere DVD übergeben. Es sei jedoch nicht zu ermitteln gewesen, dass diese bereits zuvor bei der V. AG eingegangen seien.

Auch der Angeklagte V. hat nicht behauptet, dass er oder H1 B1 mit der Herstellung dieser DVD beauftragt hätten oder dass einer von ihnen -oder ein von ihnen benannter Dritter- sie in Empfang genommen hätte.

Das wechselnde Einlassungsverhalten des Angeklagten V. und der Inhalt seiner Einlassungen sprechen ebenfalls gegen eine vereinbarte Gegenleistung der B1. Wenn es eine Leistungsbeschreibung und -verpflichtung konkret gegeben hätte, hätte diese sogleich eindeutig vom Angeklagten V. beschrieben werden können, da er selbst und nicht B1 die Vertragsverhandlungen mit H1 unmittelbar und ausschließlich führte. Zudem erschließt sich nicht, warum der Angeklagte V. selbst den Agenturvertrag als "Scheinvertrag" bezeichnete, der nicht darauf angelegt gewesen sei, dass B1 eine Gegenleistung zu erbringen haben solle, wenn das Gegenteil der Fall gewesen sein sollte.

Nach den Gesamtumständen war es für den Angeklagten V. auch klar, dass H1 von B1 die Erbringung von Leistungen nicht erwartete. Es war daher für ihn auch klar, dass H1 zu diesen Zahlungen nur aufgrund seiner Position als Betriebsratsvorsitzender aller entscheidenden Gremien des Konzerns war. Für einen anderen Grund der Zahlungen gab es keinen Anhaltspunkt.

5. Tatkomplex Beschäftigungsverhältnis R2:

Der Angeklagte G. hat insoweit nur eingeräumt, dass es sich bei R2 um seine Lebensgefährtin handelt. Zu dem gegen ihn gerichteten Tatvorwurf hat er keine Angaben gemacht; die Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen S10, S7, H3, Z und N2.

Der Zeuge S4 hat sich zu diesem Sachverhalt auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, da insoweit gegen ihn selbst ein Ermittlungsverfahren anhängig ist.

Der Zeuge S10 hat jedoch Ende 2005 S4 als Beschuldigten dazu vernommen. Er konnte sich nach glaubhafter Bekundung an dessen Vernehmung, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über mehrere Stunden stattfand, noch gut erinnern. Danach hat der Zeuge S4 bei seiner damaligen Vernehmung angegeben, dass der Angeklagte G. an ihn herangetreten sei wegen seiner Lebensgefährtin aus der Ukraine, deren Ausweisung er befürchtet habe.G. habe gefragt, ob S4 für R2 "arbeitsrechtlich etwas machen könne". S4 habe damals angegeben, dass er aufgrund dieser Bitte Kontakt zu Herrn S7 aufgenommen habe im Hinblick auf eine mögliche Beschäftigung der R2 bei der S GmbH. Nach einem Vorstellungsgespräch mit R2 im Mai 2003 in B, an dem er selbst und auch S7 teilgenommen hätten, sei ein Arbeitsvertrag zwischen R2 und der S GmbH geschlossen worden, dabei sei eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche vorgesehen gewesen.

Der Zeuge S10 hat bekundet, dass er bei der damaligen Vernehmung S4 auch nach der Tätigkeit von R2 befragt habe. S4 habe dazu nur angegeben, dass R2 für ihn gelegentlich Übersetzungen und die Beschaffung von Gesetzestexten und Literatur habe übernehmen sollen, das habe sie auch getan. Im übrigen hätte sie für die S. GmbH arbeiten und ihre Aufgabenfelder mit S7 besprechen sollen, darum habe er sich nicht weiter gekümmert. Mit S7 habe er vereinbart, dass die Bezahlung durch die S GmbH erfolgen und nach dem Umfang der für ihn erbrachten Tätigkeit eine anteilige Weiterbelastung der Kosten an S/T erfolgen sollte. Er könne sich nicht erinnern, eine Rechnung von der S GmbH erhalten zu haben, habe allerdings mit Herrn S7 später einmal über die Kosten gesprochen. S7 habe ihm gesagt, dass die S GmbH die Kosten trage.

Der Zeuge S10 hat ferner bekundet, dass er versucht habe, S4 nach näheren Einzelheiten der Tätigkeit von R2 zu befragen. S4 habe aber lediglich diese allgemeinen Angaben gemacht, zu weiteren Angaben sei er nicht mehr bereit gewesen, so dass zu diesem Sachverhalt keine weiteren Fragen mehr gestellt worden seien.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Angaben S4s zum Handeln des Angeklagten G, die er Ende 2005 bei seiner Vernehmung gemacht hat, wahrheitsgemäß waren. Dass der Angeklagte G. den Anstoß dafür gegeben hat, dass S4 sich um die Anstellung der R2 gekümmert hat, erscheint lebensnah, da es sich bei R2 um seine Lebensgefährtin handelte, während S4 von sich aus keine Veranlassung gehabt hätte, R2 ein Beschäftigungsverhältnis zu verschaffen. Der Angeklagte G. kannte S4 recht gut. S4 war von 1994 bis Ende 2000 als Leiter des zentralen Personalwesens der Vorgesetzte des Angeklagten gewesen. Nach dessen Wechsel in den Vorstand von S/T gab es zwischen beiden weiterhin Kontakt: es gab Treffen in P und W und auch gemeinsame Reisen, z.B. nach Indien, diese Kontakte hat der Angeklagte G. im Rahmen seiner Einlassung zu den übrigen Tatvorwürfen selbst bestätigt. Angesichts dieser Kontakte lag es nahe, dass der Angeklagte G. sich an S4 wandte und dies nicht seiner Lebensgefährtin selbst überließ. Für die Richtigkeit der Angaben S4s spricht schließlich auch, dass die Anstellung bei dem deutschen Tochterunternehmen, der S GmbH erfolgen sollte und der Angeklagte G. sich selbst um die Bewerbungsunterlagen der R2 kümmerte. Sowohl das Bewerbungsschreiben an die S GmbH als auch der Lebenslauf für seine Lebensgefährtin wurden von seinem Sekretariat nach seiner Anweisung geschrieben, wie seine damalige Sekretärin Z bekundet hat.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass die damaligen Angaben des S4 zur Beschäftigung der R2 und der Verteilung der Kosten nicht zutreffen, es sich insoweit um Schutzbehauptungen handelte, weil S4 sich nicht selbst belasten wollte.

Der Zeuge S7 hat zwar bestätigt, dass er als Geschäftsführer der Firma S GmbH R2 zum 01.06.2003 mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1 900,- € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Mitarbeiterin Personal-/VIP-Service für das A/B eingestellt habe. R2 habe diese Tätigkeit aber nicht für die S GmbH, sondern ausschließlich für S4 erbringen sollen. Es sei -wohl aus steuerlichen Gründen- eine Anstellung in Deutschland erforderlich gewesen, die Kosten sollten jedoch in voller Höhe von der Muttergesellschaft S/T übernommen werden. Er habe mit R2 nur beim Einstellungsgespräch in B Kontakt gehabt. Das Gespräch mit ihr habe überwiegend S4 geführt, etwa 10 Minuten habe S4 auch allein mit R2 gesprochen.

Diesem Einstellungsgespräch sei vorausgegangen, dass der Beiratsvorsitzende S6, der ihm gegenüber weisungsbefugt gewesen sei, ihn angerufen habe und ihm den Einstellungswunsch von S4 mitgeteilt habe. Dazu habe S6 ihm auch das an S6 gerichtete Schreiben des S4 vom 31.03.2003, das den festgestellten Inhalt gehabt habe, übersandt. Auch in einem weiteren Schreiben vom 11.04.2003, mit dem S4 die Einstellungsunterlagen übersandt habe, habe S4 geschrieben "Die Kosten übernehmen wir". Dies sei aus seiner Sicht eine völlig eindeutige Kostenübernahme gewesen. Die sei auch nochmals bestätigt worden, als er kurz danach darauf hingewiesen habe, dass er die Kosten S/T als Dienstleistung zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müsse. Von Tätigkeiten der R2 für die S GmbH oder einer Kostenteilung sei nie die Rede gewesen.

Die Angaben des Zeugen S7 sind zur Überzeugung der Kammer in vollem Umfang glaubhaft, sie sind daher den Feststellungen zugrundegelegt worden. Der Zeuge hat das Geschehen sachlich und ohne Belastungstendenzen geschildert. Die von ihm genannten Schreiben sind ihm vorgehalten und von ihm hinsichtlich des festgestellten Inhalts bestätigt worden. Der Zeuge hat deutlich gemacht, dass er nach der Entlassung von S4 bei S/T im Juni 2005 nicht mehr versucht habe, die Forderung gegenüber S/T durchzusetzen. Aus seiner Sicht sei das nach dem Ausscheiden seines Ansprechpartners für diese Sache nicht mehr angebracht gewesen, zumal es letztlich nur darum gegangen sei, "ob die Kosten aus der linken oder der rechten Tasche bezahlt würden", da die S GmbH eine 100 %ige Tochter der S/T sei. Für ihn sei die Sache damit abgeschlossen gewesen.

Die Kammer wertet die Angaben des S4 zur Kostentragung in den genannten Schreiben ebenso wie der Zeuge S7 als eindeutige Zusage, dass die Kosten für die Beschäftigung der R2 in voller Höhe von der Muttergesellschaft S/T getragen werden sollten. Die Kammer hält auch Angaben des Zeugen S7, dass er die Kosten daher als durchlaufende Posten gesehen habe, für nachvollziehbar. Da das auch gleich im Zusammenhang mit dem ersten Gespräch mit S6 klar gewesen sei, habe er keine Veranlassung gehabt, sich um die Qualifikation und die Tätigkeit von R2 zu kümmern.

Die Kammer ist nach den Gesamtumständen der Überzeugung, dass R2 nicht tätig geworden ist, und der Angeklagte G. und S4 sich auch von Anfang an einig waren, dass R2 tatsächlich keine Arbeitsleistungen erbringen sollte.

Die Zeugin H3, die Leiterin des A/B, hat -hinsichtlich des Vorstellungsgesprächs und ihres eigenen weiteren Kontakts zu R2- den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Zum Ablauf des Vorstellungsgesprächs stimmten ihre Angaben mit denjenigen von S7 überein. Sie hat ferner geschildert, dass ihr aufgefallen sei, dass sie auch mehrere Tage nach dem vereinbarten Dienstbeginn R2 noch nicht wieder gesehen hatte, obwohl dies aufgrund der Lage der Büros im A/B unumgänglich gewesen wäre, wenn R2 dort zur Arbeit erschienen wäre. Sie habe darauf geachtet, weil sie R2 zum Dienstantritt habe begrüßen wollen. Sie habe daher bei ihren Mitarbeitern, insbesondere dem Sicherheitspersonal, nachgefragt, ob diese R2 gesehen hätten. Die Mitarbeiter des Sicherheitspersonals hätten bestätigt, dass R2 nach dem Vorstellungsgespräch nicht mehr im A/B war. Nachdem auch in der Folgezeit weder sie selbst noch das Sicherheitspersonal R2 zu Gesicht bekommen hätten, habe sie schließlich telefonisch bei R2 nachgefragt, da sie Bedenken bekommen habe. Ihr sei nicht wohl dabei gewesen, dass jemand, der nie dort erscheine, einen Schlüssel für das A/B habe. Auf ihren Anruf hin habe R2 auch ohne weiteres den Schlüssel zurückgebracht mit dem Bemerken, sie brauche ihn nicht.

Aus diesen Bekundungen der Zeugin H3 ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass R2 keinerlei Arbeitstätigkeit im A/B entfaltet hat Die Zeugin hat das Geschehen anschaulich und lebensnah geschildert. Die von ihr geschilderte Motivlage, warum sie darauf geachtet hat, ob R2 zur Arbeit erscheint und warum sie sich um den Schlüssel gekümmert hat, war für die Kammer gut nachvollziehbar. Belastungstendenzen über das tatsächlich Erlebte hinaus waren nicht zu erkennen, zumal H3 an den Vertragsbeziehungen selbst unbeteiligt war. Die Kammer hat daher die Angaben der Zeugin in vollem Umfang ihren Feststellungen zugrunde gelegt.

Die allgemein gehaltenen -und nicht übereinstimmenden- Angaben, die S4 sowohl in dem Anschreiben an S6 als auch gegenüber S10 zur vorgesehenen und angeblich erbrachten Arbeit gemacht hat, in Verbindung mit seiner behaupteten Absprache zur Arbeits- und Kostenteilung, die den Zusagen in den Schreiben an S6 und S7 widerspricht, sowie die Weigerung bezüglich weiterer Nachfragen des Zeugen S10, sprechen ebenfalls dafür, dass tatsächlich Arbeitsleistungen weder vorgesehen waren noch erbracht wurden.

Bei lebensnaher Betrachtung erscheint es auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte G. bei seinem Herantreten an S4 mit diesem besprochen hat, dass R2 tatsächlich arbeiten sollte und R2 sich dann eigenmächtig entschieden hat, nichts zu tun oder S4 ihr -ohne vorherige Absprache mit dem Angeklagten G- gesagt hat, dass sie tatsächlich nicht arbeiten muss.

Dass der Angeklagte G. selbst wusste, dass Leistungen nicht erbracht wurden, solche aber vorgetäuscht werden sollten, ergibt sich zudem daraus, dass er seine Sekretärinnen N2 und Z mit der Fertigung von fingierten Beschäftigungsnachweisen für R2 beauftragte. Die Zeuginnen haben bekundet, dass es sich um ein Formular gehandelt habe, in das die An- und Abwesenheitszeiten im A/B eingetragen werden sollten. Sie hätten das Formular kopiert und für mehrere Monate ausgefüllt. Es sei ihnen ungewöhnlich vorgekommen, dass R2 dies nicht selbst gemacht habe, da es ein einfaches Formular gewesen sei, in das nur für die Tage des Monats die Zeiten einzutragen gewesen seien, G. habe dazu gesagt, sie könnten das ruhig machen. Er habe sie dann auf Nachfrage für 2 oder 3 Monate angewiesen, welche Anwesenheitszeiten sie für die einzelnen Tage eintragen sollten. Die Formulare seien zur Weiterleitung an S4 bestimmt gewesen.

Dass dem Angeklagten G. von seiner Lebensgefährtin vorgetäuscht wurde, dass sie im A/B an diesen Tagen gearbeitet hat, erscheint der Kammer abwegig. Die weitere Sekretärin des Angeklagten G, W2, hat ergänzend dazu auch angegeben, dass sie damals nicht den Eindruck gehabt habe, dass R2 tatsächlich gearbeitet habe, da ihr aufgefallen sei, dass R2, die häufig mit G. telefoniert habe, dies immer von Telefonanschluss ihrer Wohnung aus, gemacht habe.

Die Weiterleitung der Formulare an S4 belegt zur Überzeugung der Kammer, dass auch für den Angeklagten G. klar war, dass S/T hinsichtlich der Kosten eingebunden blieb. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte G. davon ausgehen konnte, dass S4 privat die Kosten übernehmen würde, liegen nicht vor.

IV.

1.) Angeklagter G.

  1. a)

    Der Angeklagte G. hat sich im Hinblick auf die Entgegennahme von Wünschen durch den Angeklagten V. und andere Betriebsratsmitglieder sowie deren Erfüllung und Abrechnung gegenüber der V. AG in 40 Fällen der Untreue und tateinheitlich in 19 Fällen der Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds und eines europäischen Betriebsrats gem. §§ 266 Abs. 1 StGB, 119 Abs. 1, Ziff. 3 BetrVG i.V.m. § 42 Ziff. 3 und § 44 Abs. 1, Ziff. 2 EBRG schuldig gemacht.

    aa)

    Die genannten Taten erfüllen zunächst den Tatbestand der Untreue, und zwar in der Alternative des Treubruchtatbestandes.

    Als Abteilungsleiter war der Angeklagte G. Mitglied des Managements der V. AG Er hatte eine Vermögensbetreuungspflicht, denn ihm war der Bereich der Organisation der Betriebsratsreisen und deren eigenverantwortliche finanzielle Abwicklung übertragen worden. Mit dieser Aufgabe verbunden war daher die Vertrauensstellung, die Kosten gemäß § 40 BetrVG für die V. AG auf den erforderlichen Umfang zu prüfen und zu begrenzen. Diese Pflichtenstellung steigerte sich durch die dem Angeklagten G. bekannte Abschaffung weiterer Kontrollen, namentlich der Unterschrift seiner Vorgesetzten. Die von ihm unterzeichneten Abrechnungen und Überweisungen galten als Zahlungsanweisung und unterlagen keiner weiteren inhaltlichen Kontrolle.

    Durch die Abrechnung dienstlich nicht veranlasster Kosten hat der Angeklagte G. diese Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Weder der Angeklagte V. noch weitere Betriebsratsmitglieder hatten Anspruch darauf, dass die Kosten für private Reisen, Reisen der Geliebten, Prostituierte oder die weiteren privaten Zwecke durch die V. AG bezahlt wurden. Dies gilt auch für die Leistungen, die der Angeklagte G. selbst in Anspruch genommen hat, wie z.B. die Teilnahme an der Reise nach Indien oder die Sprachreise nach London.

    Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten G. ist auch nicht durch die Anweisung des Personalvorstands H1 gedeckt. Zwar war H1 der Vorgesetzte des Angeklagten, dessen Anweisung war aber hinsichtlich derartiger Kosten erkennbar pflichtwidrig.

    Die Übernahme dienstfremder Kosten hat für die V. AG zu einem Vermögensnachteil geführt. Durch die Übernahme wurden keine Verbindlichkeiten getilgt, da eine Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten nicht bestand. Auch steht den Zahlungen kein im Wege der Saldierung zu berücksichtigender Vermögensvorteil gegenüber, der den Schaden entfallen lassen. Weder V. noch die anderen Betriebsräte haben Gegenleistungen zugesagt oder erbracht, die zu einem Vermögensvorteil der V. AG hätten führen können. Hinsichtlich der abgerechneten Eigenbelege ist in voller Höhe eine Vermögensgefährdung eingetreten, da diese Belege keinerlei Nachprüfung durch das Unternehmen zugänglich waren.

    Der Angeklagte G. hat die Unrechtmäßigkeit seines Handelns auch erkannt. Aufgrund seiner langjährigen Betriebserfahrung und Tätigkeit als Verbindungsglied zwischen Unternehmen und Betriebsrat war dem Angeklagten G. klar, dass Begünstigungen an Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz strafbar sind. Dass ihm das bewusst war, wird insbesondere durch seine gezielte Verschleierung und Anonymisierung von Rechnungen und Belegen deutlich. Der Umstand, dass der Angeklagte G. aufgrund der Anweisung des H1 davon ausging, dass diese Begünstigungen des Betriebsrates sich zum Wohle des Unternehmens auswirken würden, lässt den Vorsatz nicht entfallen. Dies ist vielmehr nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, denn von konkreten Gegenleistungen für die Begünstigungen ging der Angeklagte G. nicht aus.

    Der Angeklagte G. hatte zwar Anlass zu der Befürchtung, er könne dienstliche Nachteile haben, wenn er die Anweisung seines Vorgesetzten nicht befolgen würde. Dies stellt jedoch keinen Rechtfertigungsgrund dar, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

    Soweit der Angeklagte, der erkannt hatte, dass Begünstigungen an Betriebsräte einen Straftatbestand erfüllen, davon ausging, dass die Anweisung des Vorstandsmitglieds H1 ein wirksames Einverständnis der V. AG mit diesen Vermögensschädigungen darstellte, liegt ein Verbotsirrtum vor. Dieser Verbotsirrtum wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte sich -unter Offenlegung des Sachverhalts- rechtlichen Rat eingeholt hätte. Soweit er sich wegen Auskünften selbst oder über S4 an H4 und R4 gewandt hatte, hatte er den Sachverhalt gerade nicht offengelegt.

    Durch den von H1 erteilten Auftrag, V. und die Betriebsräte gut zu behandeln, ist der Angeklagte G. auch nicht lediglich zum Gehilfen von H1 geworden. Von der Täterschaft oder Mittäterschaft unterscheidet sich die Beihilfe dadurch, dass der Gehilfe die Tat einer anderen Person unterstützt, über die diese die Tatherrschaft hat (Fischer, StGB, 55. Aufl., § 27 Rn. 2). Wer jedoch selbst alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht, kann nicht Gehilfe, sondern nur Täter sein (Fischer, aaO, § 27 Rn. 2). Der Angeklagte G. hatte bei allen Taten die Tatherrschaft, so dass er nicht nur Gehilfe sein kann. Er hat die Wünsche von V. und weiterer Betriebsräte selbst entgegengenommen, er hat die dafür entstandenen Kosten zunächst verauslagt und hat die Belege dann dem Zeugen H2 in der klaren Erwartung vorgelegt, dass dieser die Zahlungen so vornehmen würde, wie sie sich aus seiner Abrechnung ergeben haben. Dies hat der Angeklagte G. schon deshalb jeweils erwartet, weil er die Kosten zunächst über seine eigene Kreditkarte verauslagt hatte und ohne die durch H2 verfügten Zahlungen die Kosten selbst hätte tragen müssen. Auch die konkrete Abrechnungspraxis beruhte ausschließlich auf den Anweisungen Gs. Letztlich hatte der Angeklagte G. sogar dem ihn anweisenden Zeugen H1 gegenüber den Wissensvorsprung, dass nur er selbst, nicht dagegen H1 über die tatsächliche Summe der dienstfremden Kosten Bescheid wusste. Der Angeklagte G. hat auch selbst eingeräumt, dass er -als früherer Mitarbeiter der Revision- deshalb bei einer Abrechnung mehrere Eigenbelege verwendet habe, weil er an die Revision gedacht habe und es wenigstens etwas plausibler habe machen wollen.

    Die Kammer ist bei jeder eingereichten Abrechnung von einer Tat ausgegangen. Zwar erfolgten die Abrechnungen letztlich alle aufgrund der Anweisung des H1. Dies führte jedoch nicht dazu, dass für den Angeklagten G. alle Abrechnungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat anzusehen sind. Durch die erteilte Anweisung wurde insbesondere noch keine Vermögengefährdung verursacht, die lediglich durch die späteren Abrechnungen noch vertieft wurde.

    bb)

    Die Gewährung unrechtmäßiger Vorteile an den Angeklagten V. und weitere Betriebsräte erfüllt tateinheitlich auch den Tatbestand des § 119 BetrVG und der §§ 42 Ziff. 3 und § 44 Abs. 1, Ziff. 2 EBRG

    Der Angeklagte G. ist tauglicher Täter der Betriebsratsbegünstigung, da sich die Strafvorschriften des § 119 BetrVG gegen jedermann richten, somit nicht nur gegen den Arbeitgeber und dessen Vertreter, sondern auch gegen Arbeitnehmer und leitende Angestellte (Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 119 BetrVG Rn. 1). Dem Angeklagten G. war aufgrund der Anweisung des Zeugen H1 klar, dass die durch ihn selbst bewirkten Leistungen für die Betriebsräte unrechtmäßige Begünstigungen im Sinne von § 119 BetrVG darstellen, da diese ausschließlich im Hinblick auf die Betriebsratsmitgliedschaft erfolgt sind. Da der Angeklagte V. von den Vergünstigungen profitierte, liegt auch die Begünstigung eines Europäischen Betriebsrats vor.

    Bei den Taten 1 - 21 ist das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten. Hinsichtlich der weiteren Taten 22 - 40 ist die Verjährung durch die erste Vernehmung des Angeklagten G. rechtzeitig unterbrochen worden (§§ 78 Abs. 3, Ziff 5 , 78c Abs. 1, Ziff 1 StGB).

    Der erforderliche Strafantrag, der auch vom Unternehmer gestellt werden kann, ist rechtzeitig am 28.07.2005 gestellt worden. Da es bei den verletzten Rechtsgütern nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter handelt, konnte der Antrag wirksam von Prokuristen der V. AG gestellt werden.

  2. b)

    Hinsichtlich der Tat Ziff. 41 hat der Angeklagte G. den Tatbestand der Anstiftung zur Untreue des Zeugen S4 gem. §§ 266, 26 StGB erfüllt.

    Der Angeklagte G. hat den gesondert verfolgten S4 dazu bestimmt, in seinem Interesse für seine Lebensgefährtin R2 für eine Anstellung bei der S GmbH zu sorgen.

    Der Anstiftervorsatz des Angeklagten G. folgt dabei daraus, dass ihm ebenso wie S4 von Beginn an klar war, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handeln würde, weil R2 keine Arbeitsleistungen erbringen würde.

    Für den gesondert verfolgten S4 stellt dies eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in der Variante des Missbrauchstatbestands zum Nachteil der S/T dar. Als Vorstandsmitglied der S/T hatte er gegenüber S/T eine Vermögensbetreuungspflicht.

    Diese Vermögensbetreuungspflicht hat S4 dadurch verletzt, dass er für eine Anstellung von R2 mit entsprechender Bezahlung bei der S GmbH gesorgt hat, obwohl diese keine Leistungen erbringen sollte, und die Übernahme der Kosten zugesagt hat. Durch diese Zusage, die S/T werde die Lohnkosten übernehmen, hat S4 deren Verpflichtung begründet und somit das Vermögen der S/T in Höhe der Lohnkosten bereits gefährdet.

    Die S. GmbH war auf Grund dieser Zusage ohne Weiteres berechtigt, die für R2 aufgewendeten Lohnkosten der S/T Rechnung zu stellen. Diesen Kosten stand kein gleichwertiger Vorteil durch Arbeitsleistung gegenüber.

    Dass S7 letztlich auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet hat, führt lediglich dazu, dass der Schaden sich nicht vertieft hat.

2.) Angeklagter V

  1. a)

    Durch die Annahme der von H1 unrechtmäßig gewährten Sonderboni hat sich der Angeklagte V. der Beihilfe zur Untreue im besonders schweren Fall nach §§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3, Ziff. 1, 27 StGB schuldig gemacht.

    aa)

    H1 hat durch die unberechtigte Gewährung von Sonderboni an den Angeklagten V. eine Untreue im besonders schweren Fall gem. §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3, Ziff. 2 StGB begangen. Als Personalvorstand der V. AG traf H1 nach §§ 76 ff Aktiengesetz die umfassende Pflicht, das ihm anvertraute Vermögen der V. AG zu betreuen. Da Vorstände bei allen ihren Entscheidungen stets zum Wohle der Gesellschaft handeln, insbesondere ihren Vorteil wahrnehmen und Nachteile von ihr abwenden müssen, haben sie gegenüber der Gesellschaft eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB ( BGH NJW 1988, 2483/2485 [BGH 22.01.1988 - 2 StR 133/87]; F., aaO, 55. Aufl., § 266 Rn. 36).

    Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat H1 im Sinne des Treuebruchtatbestandes des § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB verstoßen. Der Missbrauchstatbestand kommt insoweit nicht in Betracht, weil für den Missbrauchstatbestand erforderlich ist, dass der Täter wirksam über das Vermögen des Vermögensinhabers verfügen und eine andere natürliche oder juristische Person wirksam verpflichten kann (Fischer, aaO, § 266 Rn. 9). Dies war im Fall der Gewährung der Sonderboni an den Angeklagten V. als Betriebsrat nicht der Fall. Zwar verfügte H1 als Vorstand grundsätzlich über die Möglichkeit, verdienstvollen Mitarbeitern aus einem ihm anvertrauten Budget neben dem normalen Bonus zusätzlich einen Sonderbonus zu gewähren. Für die Gewährung eines Sonderbonusses an einen Betriebsrat fehlte ihm aber die Zuständigkeit: Alle Vergütungen, auch der normale Bonus und ein eventueller Sonderbonus, fielen in die Zuständigkeit der Kommission zur Regelung der Betriebsratsvergütungen. H1 durfte daher auch als Personalvorstand und Arbeitsdirektor nicht allein über die Gewährung an V. entscheiden. Seine Entscheidung hätte für ihre Wirksamkeit der Billigung durch die weiteren Kommissionsmitglieder bedurft, wie dies auch bei der Festsetzung des normalen Bonusses an V. und andere Betriebsräte erfolgt ist. H1 war daher allein nicht in der Lage, dem Angeklagten V. wirksam einen Sonderbonus zu gewähren.

    Es liegt aber Untreue im Sinn des Treubruchstatbestandes vor. Diese Variante des Tatbestands knüpft nicht an die formale Stellung des Täters zum betroffenen Vermögen, sondern an seine tatsächliche Einwirkungsmacht an, wenn dieser ein besonderes, schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt ( BGH NStZ 1996, 540 [BGH 10.07.1996 - 3 StR 50/96]; NStZ 1999, 558 [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99]; Fischer aaO, § 266 Rn. 28). Dies war bei H1 der Fall, da er aufgrund seiner Stellung als Vorstand in der Hierarchie des V.-Konzerns die tatsächliche Möglichkeit hatte, durch Anweisung ihm untergebene Mitarbeiter zur Vermögensverfügung zu bewegen, wie sich auch im Fall des Zeugen H2 bestätigt hat. H1 traf dabei als Vorstand der V. AG auch eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung zu deren Vermögen.

    Gegen seine Vermögensbetreuungspflicht hat H1 durch Gewährung der Sonderboni verstoßen, weil der Angeklagte V. darauf keinen rechtlichen Anspruch hatte und die Gewährung zusätzlich gegen die Strafvorschrift des § 119 Ziff. 3 BetrVG und der §§ 42 Ziff. 3, 44 Abs. 2, Ziff. 2 EBRG verstoßen hat, weil V. die Sonderboni nur wegen seiner Position als Betriebsrat erhalten hat. Die praktizierte Gewährung war auch systemwidrig. Sonderboni dienten ihrem Zweck nach dazu, außergewöhnliche Leistungen einzelner Mitarbeiter -die nicht bereits mit der persönlichen Leistungskomponente des normalen Bonus honoriert werden konnten- mit einer besonderen Vergütung zu versehen. Mit diesem Zweck war es unvereinbar, dass H1 sich bereits 1995 gegenüber dem Angeklagten V. dazu verpflichtete, ihm fortlaufend jedes Jahr einen Sonderbonus zu gewähren. Tatsächlich stellen die Sonderbonuszahlungen auch nur ein Umgehungsgeschäft dar: Nach dem übereinstimmenden Willen von H1 und V. sollten die Sonderboni dazu dienen, dem Angeklagten V. bis zu seinem Ausscheiden dauerhaft ein höheres Gehalt zu zahlen, das sich an die Gehälter der ersten Berichtsebene, insbesondere eines Markenvorstands, annäherte. Die Abwicklung über Sonderboni wählte H1 nur deshalb, weil er gegenüber der zuständigen Kommission für die Vergütung von Betriebsratsvergütungen nicht offenbaren wollte, dass der Angeklagte V. Vergütungen erhielt, die sich am Gehalt eines Markenvorstandes orientierten. Eine offizielle Gehaltserhöhung unter Einschaltung der dafür zuständigen Gehaltsabrechnungsstellen war daher nicht möglich. Seine Vermögensbetreuungspflicht hat H1 auch durch Verletzung der Zuständigkeitsregelungen verletzt, weil er die zuständige Kommission für die Vergütung für Betriebsratsvergütungen umgangen und auch das sonstige Abwicklungsverfahren nicht eingehalten hat, indem er ohne jede Dokumentation den für die Zahlung an Betriebsräte unzuständigen Zeugen H2 angewiesen hat, den Sonderbonus an den Angeklagten V. zu zahlen.

    Die Pflichtwidrigkeit der Handlung des H1 ist auch nicht durch ein Einverständnis des Vermögensinhabers gedeckt. Vermögensinhaber einer Aktiengesellschaft ist die Gesamtheit der Aktionäre. Geleitet wird die Aktiengesellschaft zwar gem. § 76 Abs. 1 AktG vom Vorstand. Für jegliche Einwilligung des Vermögensinhabers hätte aber zumindest das Einverständnis eines weiteren Vorstands mit der Verfahrensweise des H1 vorliegen müssen. Das Einverständnis von H1 allein reicht bereits deshalb nicht aus, weil nach den Vertretungsregelungen der V. AG jeweils zwei Vorstände gemeinsam entscheidungsbefugt waren. Das Einverständnis eines weiteren Vorstandsmitglieds liegt aber weder in Form einer zweiten Unterschrift noch in mündlicher Form vor. Die Feststellungen haben nicht ergeben, dass andere Vorstandsmitglieder mit der Gewährung der Sonderboni einverstanden gewesen sind.

    Darüber hinaus hätte im vorliegenden Fall auch weder das Einverständnis eines weiteren Vorstandsmitgliedes noch das Einverständnis des gesamten Vorstandes ausgereicht, um wirksam das Einverständnis des Vermögensinhabers zu begründen. Wie festgestellt, ist die Gewährung der Sonderboni an V. kompensationslos erfolgt, da ihr weder zugesagte noch erbrachte zusätzliche Leistungen gegenüberstehen. Bei Zustimmung hätten sich daher auch die weiteren Vorstandsmitglieder der Untreue zu Lasten der V. AG schuldig gemacht. Das Einverständnis wäre in jedem Fall deshalb unwirksam gewesen, weil es gegen § 119 Ziff. 3 BetrVG verstößt, denn bei einer Aktiengesellschaft ist Voraussetzung für ein wirksames Einverständnis, dass es entweder von dem Alleinaktionär oder der Gesamtheit der Aktionäre erteilt ist, nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise als unwirksam zu bewerten ist. Die Befugnisse fremdes Vermögen verwaltender Vorstände unterscheiden sich insoweit von den Möglichkeiten eines Einzelunternehmers oder der Gesamtheit der Gesellschafter einer GmbH ( BGH NJW 2006, 522 [BGH 21.12.2005 - 3 StR 470/04]).

    Durch die Zahlungen der Sonderboni ist das Vermögen der V. AG um insgesamt rund 1,95 Mio. € vermindert worden. Es ist damit auch ein Vermögensnachteil eingetreten, da diesen Zahlungen keine den Schaden ausgleichende Leistung gegenüberstand. Unter einem Vermögensnachteil ist jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen, wobei die Vermögensminderung nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung -Vergleich des Vermögensstandes vor und nach der treuwidrigen Handlung- festzustellen ist ( BGH, Urteil V. 14.12.2000, 5 StR 123/00; BGH NStZ 2001, 248/ 251; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 266 Rn. 40). Zur Feststellung eines Nachteils sind daher grundsätzlich die Leistung und eine eventuell empfangene Gegenleistung im Wege einer Gesamtbetrachtung zu gewichten. Nach maßgeblicher wirtschaftlicher Betrachtungsweise gehört zum Vermögen dabei alles, was in Geldwert messbar ist. Zu berücksichtigen ist jeder Vorteil, der durch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist ( BGH NJW 1975, 1234 [BGH 27.02.1975 - 4 StR 571/74],/1235 [BGH 27.02.1975 - 4 StR 571/74]). Es kann dabei auch auf einen wirtschaftlich, vernünftigen Gesamtplan abzustellen sein, wenn dieser auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und sich der Erfolg eventuell erst nach einem Durchgangsstadium einstellt ( BGH NJW 2002, 1211/1215 [BGH 15.11.2001 - 1 StR 185/01]). Ein gleichzeitig mit dem Schaden vorliegender und diesen ausgleichender Vorteil ist aber nur dann gegeben, wenn nicht nur eine Chance auf Vermögenszuwachs, sondern eine begründete Aussicht hierfür besteht ( BGH NStZ-RR 2002, 237/238; NStZ 1997, 543 [BGH 02.07.1997 - 2 StR 228/97][BGH 02.07.1997 - 2 StR 228/97]; NJW 1975, 1234/1235 [BGH 27.02.1975 - 4 StR 571/74]).

    Der durch die Gewährung der Sonderboni entstandenen Vermögenseinbuße steht kein ausgleichender Vermögensvorteil gegenüber. Absprachen über konkrete für die V. AG günstige Entscheidungen des Angeklagten V. gab es nicht. H1 hat lediglich gehofft, dass er sich mit den Zahlungen an den Angeklagten V. dessen Wohlwollen als Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates erhalten wollte. Entscheidungen des Angeklagten V. als Betriebsrat standen aber - wie der Angeklagte selbst immer wieder betont hat- nie im Zusammenhang mit der Gewährung der Sonderboni oder anderer Vorteile. Der Vermögenseinbuße durch Zahlung der nicht rechtswirksam vereinbarten Sonderboni stand daher allein die Hoffnung von H1 entgegen, die an V. geleisteten Zahlungen würden letztlich der V. AG zugute kommen. Dabei handelte es sich nur um eine vage Chance, nicht dagegen bereits um eine begründete Aussicht auf einen Vermögensvorteil. Es fehlt daher an einer nach wirtschaftlichen Maßstäben hinreichend konkreten Gegenleistung. Da Schutzgut der Untreue das Vermögen ist, können bloße Hoffnungen allein nicht genügen, der Weggabe von Vermögenswerten werde irgendwie ein Vorteil gegenüber steht.

    Ein Vermögensnachteil entfiele auch nicht dann, wenn die Leistungen des Angeklagten V. wirtschaftlich den Leistungen eines Markenvorstandes entsprachen oder gar einen noch höheren Wert für das Unternehmen gehabt hätten.V. ist nicht als Manager oder Vorstand, sondern als Arbeitnehmer bei der V. AG eingestellt worden und war dann als freigestellter Betriebsrat tätig. Auf dieser Grundlage war der Angeklagte zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung gemäß § 37 BetrVG setzte ab 1991 zuständigkeitshalber die Kommission für die Festsetzung der Vergütung der Betriebsräte fest, die den V. in die Gehaltsgruppe 35 bzw. zuletzt 36 eingruppiert hat. Für diese rechtswirksam vereinbarte Vergütung hatte der Angeklagte V. seine Tätigkeit zu erbringen, die als freigestellter Betriebsrat und Vorsitzender des Gesamtbetriebsausschusses darin bestand, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber der V. AG zu vertreten. Auch wenn er diese Aufgabe -wie die Zeugen P1 und P2 bestätigt haben- auch aus Sicht des Unternehmens in positiver Hinsicht getroffen hat, hatte der Angeklagte keinen Anspruch auf ein fiktives, an seinem wirtschaftlichen Wert gemessenes Gehalt. Den Wert seiner Tätigkeit für die V. AG hat der Angeklagte V. auch mit Bezahlung entsprechend der eines Bereichsleiters erbracht; die darüber hinaus gewährten Boni haben diesen Wert nicht erhöht, da er für diese Zahlungen keine zusätzlichen Leistungen erbracht hat; ein ausgleichender Mehrwert ist daher nicht entstanden. Die Sonderboni stellen sich daher als kompensationslos dar.

    H1 hat bei seiner Tat auch vorsätzlich gehandelt, da er wusste, dass der Angeklagte V. keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Selbst wenn sein Handeln davon geprägt war, dem von ihm definierten wohlverstandenen Interesse der V. AG zu dienen, lässt dies den Untreuevorsatz nicht entfallen. Der Inhaber der Vermögensbetreuungspflicht kann das Interesse des Geschäftsherrn nicht nach seinem eigenen Gutdünken bestimmen, da dem Vorstand eine willkürliche eigene Zwecksetzung nach dem das Treueverhältnis begründenden Rechtsverhältnis -dem Anstellungsvertrag mit der V. AG- gerade verboten war (so auch BGH Urteil V. 18.10.2006, 2 StR 499/05; NJW 2007, 1760). Auf einen möglicherweise subjektiv verfolgten guten Zweck kommt es grundsätzlich nicht an, wenn eine willkürliche eigene Zwecksetzung dem Täter nach dem die Treuepflicht begründeten Rechtsverhältnis gerade verboten ist (Fischer, aaO, § 266 Rdn. 46). H1 war jedenfalls klar, dass sein Handeln den Straftatbestand der Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds erfüllte und allein dadurch nicht im tatsächlichen Interesse der V. AG liegen konnte. Er hat die durch die ungerechtfertigten Zahlungen eingetretene Vermögenseinbuße klar erkannt und sie lediglich in der Hoffnung in Kauf genommen, dadurch das Wohlwollen des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zu erzielen. Objektiv zeigt die Verschleierung der Zahlungswege und der Auftrag an den H2, die Zahlungen vertraulich zu behandeln, dass H1 die Unrechtmäßigkeit seines Tuns durchaus klar war.

    bb)

    Zu der vorgenannten Untreuehandlung des gesondert verfolgten H1 der Angeklagte V. Beihilfe gem. § 27 StGB geleistet.

    Eine Anstiftungshandlung des Angeklagten V. liegt nicht vor, weil ein Anstiftungsvorsatz nicht erkennbar ist. Der Angeklagte V. war zwar insoweit kausal für die Untreuehandlung, als er sich zunächst an P1 und dann an H1 wandte, um höhere Bezüge geltend zu machen. Die Forderung eines Arbeitnehmers nach höheren Bezügen allein ist aber nicht unrechtmäßig, solange keine unrechtsbegründenden Merkmale hinzutreten. Nach den Feststellungen hat V. die Erhöhung zunächst auch für die weiteren Führungskräfte gefordert, weil die mit L1 gekommenen und in ähnlicher Position tätigen jüngeren Manager erheblich mehr verdienten. Der Angeklagte hat damit ein legitimes Gruppeninteresse geltend gemacht, das sich auch mit seinen Rechten und Pflichten als Betriebsrat vereinbaren lässt.

    Auch im Hinblick auf das nachfolgende Gespräch mit H1 über die Gewährung von Sonderboni sind keine Feststellungen getroffen worden, die ein Bestimmen von H1 zu einer Untreue begründen könnten. Nach den übereinstimmenden Angaben von H1 und V. kam allein H1 auf die Idee, dem Angeklagten V. seinen vorgetragenen Gehaltserhöhungswunsch durch die Gewährung von Sonderboni zu erfüllen. Auch der vom Zeugen H1 bekundete Ausspruch des Angeklagten, "Dann machen wir das" stellt keine Anstiftung dar, da sich H1 schon zur Gewährung der unberechtigten Sonderboni entschlossen hatte und daher durch diesen Ausspruch des Angeklagten V. nicht mehr zur Begehung der Straftat bestimmt, sondern lediglich darin bestärkt worden ist.

    Der Angeklagte V. hat aber die Untreuehandlung von H1 unterstützt. Zunächst hat der Angeklagte ihn mit seiner Äußerung "Dann machen wir das" bei seiner Handlung psychisch unterstützt, indem er die von H1 vorgeschlagene Lösung mitgetragen und H1 in seiner Willensbildung damit bestärkt hat. Weitere Beihilfehandlung ist die Entgegennahme der Zahlungen, wozu der Angeklagte absprachegemäß H2 seine Bankverbindung mitgeteilt hat, so dass H2 die von H1 angegebenen Beträge nach Abzug der Steuern an den Angeklagten überweisen konnte. Erst durch die Überweisung ist der Vermögensnachteil für die V. AG eingetreten. Ebenso war es für die Abwicklung erforderlich, dass der Angeklagte jeweils nach Erhalt seiner Lohnsteuerkarte von der für ihn zuständigen Abteilung diese an H2 sandte, damit dieser die notwendige steuerliche Abrechnung vornehmen konnte.

    Bei seinen Tathandlungen handelte der Angeklagte V. mit Beihilfevorsatz. Die Unrechtmäßigkeit der Sonderboni erkannte der Angeklagte zunächst daran, dass ihm von H1 eine Verschwiegenheitspflicht auferlegt wurde. Als Mitglied der Kommission wusste er auch, dass für die Vergütung der Betriebsräte und auch deren Sonderboni nicht H1 allein, sondern die Kommission zuständig war. Weitere Merkmale der Unrechtmäßigkeit ergaben sich für den Angeklagten daraus, dass er im Gegensatz zu den normalen Boni keinerlei Abrechnung über die Sonderboni erhielt, regelmäßige Sonderboni nicht üblich waren und eine für ihn unzuständige Gehaltsstelle die Abwicklung vornahm. Schließlich wusste der Angeklagte V. auch, dass die anderen Führungskräfte, für die er auch ein höheres Gehalt verlangt hatte, keine Erhöhung bekamen und nur er als Betriebsrat jährliche Sonderboni erhielt, um auf diese Weise dauerhaft sein Gehalt zu erhöhen.

    Ein beachtlicher Irrtum des Angeklagte V. liegt nicht vor. Er kannte alle Umstände, die zur Unrechtmäßigkeit der Zahlungen führte: Unzuständigkeit von H1, Auferlegung einer Verschwiegenheitspflicht, unzuständige Abrechnungsstelle, keine Bescheide über die erhaltenen Leistungen, Zahlungen nur an ihn als Betriebsrat. Soweit er davon ausging, dass er dennoch ihm angebotene Zahlungen eines Vorstands annehmen dürfe, befand er sich ausschließlich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Vermeidbar war der Verbotsirrtum, weil er sich sachverständigen Rat -z.B. durch einen Rechtsanwalt- hätte einholen können.

    cc.)

    Trotz des Tatzeitraums von 1994 bis 2004 und der jährlichen Gewährung der Sonderboni durch insgesamt 11 Überweisungen liegt nur eine Tat i.S. einer natürlichen Handlungseinheit vor. Bereits bei der Abrede im Jahr 1994 war sowohl H1 als auch dem Angeklagten klar, dass die Sonderboni jedes Jahr bis jedenfalls zum Erreichen der Altersgrenze des Angeklagten gezahlt werden sollten. Nach ihrem übereinstimmenden Willen sollte es sich dabei letztlich um eine für die aktive Arbeitszeit des Angeklagten bestimmte Gehaltserhöhung handeln, die H1 nicht anders gewähren konnte und wollte. Dieser Wille dokumentiert sich auch in der angewandten Praxis, da V. von 1994 bis 2004 jedes Jahr einen nur noch der Höhe nach zu bestimmenden Sonderbonus erhalten hat und die weitere Zahlung nur auf Grund des Ausscheidens beider aus der V. AG unterblieben ist. Es liegt nur eine Tat vor, wenn -wie hier- mit einer Vereinbarung ein bereits zur Vollendung ausreichender konkreter Gefährdungsschaden eintritt, der durch spätere Auszahlungen nur vertieft wird ( BGH wistra 2007, 21/22 [BGH 17.08.2006 - 4 StR 117/06]; NJW 2005, 3008/3011 [BGH 15.06.2005 - 2 StR 30/05]; NJW 2002, 905/907 [BGH 21.11.2001 - 2 StR 260/01]; OLG Frankfurt, NJW 2004, 2028/2031).

  2. b)

    Hinsichtlich der ungerechtfertigt erlangten Vorteile durch Bezahlung von Privatreisen, Zahlung von Flügen seiner Geliebten, Handyrechnungen u.a. durch die V. AG (Taten 1 - 10 und 12 - 28) ist der Angeklagte V. in 27 Fällen gem. §§ 266 Abs. 1, 26 StGB der Anstiftung zur Untreue schuldig; dabei in 15 Fällen (Taten 14 - 28) in Tateinheit mit Anstiftung zur Betriebsratsbegünstigung gem. § 119 Ziff. 3 BetrVG und des Mitglieds eines Europäischen Betriebsrats gem. §§ 42 Ziff. 3 und § 44 Abs. 1 Ziff. 2 EBRG, 26 StGB.

    Der Angeklagte V. hat den Mitangeklagten G. im Hinblick auf die Taten 1 - 10 und 12 - 28 dazu bestimmt im Sinne von § 26 StGB, ihm zu Lasten der V. AG ungerechtfertigte Sonderleistungen zu bezahlen.

    Zunächst hat der Angeklagte V. gegenüber H1 deutlich gemacht, dass er selbst disponieren wolle. Auf die Forderung des Angeklagten hat H1 die Anweisung an G. erteilt, jeden Wunsch zu erfüllen. Auch wenn der Angeklagte G. durch diese Anweisung bereits tatgeneigt war, scheidet ein Bestimmen durch den Angeklagten V. nicht aus. Eine Anstiftung ist auch möglich, wenn der Täter nur ganz allge mein zu derartigen Taten bereit ist, so lange der Täter noch nicht zu der konkreten Tat fest entschlossen ist (Fischer, aaO, § 26 Rn. 3). G. war zwar aufgrund der Anweisung allgemein dazu bereit, die Wünsche von V. auf Kosten der V. AG zu erfüllen. Es bedurfte aber immer der Äußerung eines konkreten Wunsches durch V., um dessen Erfüllung und Bezahlung zu Lasten der V. AG zu ermöglichen. Dies wird bereits deutlich durch die sehr persönlichen Wünsche, wie z.B. der Organisation und Zahlung von Reisen der Geliebten von V., sowie der Inanspruchnahme von Prostituierten und der Anmietung der Wohnung in Br.

    Der Angeklagte V. teilte G. seine Wünsche auch gerade mit dem Ziel mit, dass G. für ihn tätig würde und die Zahlungen zu Lasten der V. AG auslöste. Ihm kam es gerade darauf an, dass seine Wünsche auf Kosten der V. AG erfüllt würden.

    Dass er keinen Anspruch darauf hatte, dass die Reisen seiner Geliebten, Prostituierte, Privatreisen oder ein Maßanzug für ihn bezahlt würden, war dem Angeklagten klar. Er wollte die Leistungen aber dennoch haben.

  3. c)

    Das Fordern der Sonderleistungen erfüllt tateinheitlich auch die Straftatbestände der Anstiftung zur Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds sowie des Mitglieds eines Europäischen Betriebsrats gem. §§ 119 Ziff. 3 BetrVG, §§ 42 Ziff. 3 und § 44 Abs. 1 Ziff. 2 EBRG, 26 StGB.

    Die Strafvorschriften der §§ 119 Ziff. 3 BetrVG, §§ 42 Ziff. 3 und § 44 Abs. 1 Ziff. 2 EBRG richten sich zwar nur gegen den Arbeitgeber, während das begünstigte Mitglied nicht unter die Strafandrohung fällt (Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. AuflG, § 119 Rn 4). Eine Handlung des begünstigten Betriebsrates, die sich lediglich darauf beschränkt, die ihm vom Arbeitgeber angebotene Begünstigung entgegen zu nehmen, ist daher straflos. Eine Strafbarkeit des begünstigten Betriebsrates kommt aber dann in Betracht, wenn seine Handlung über das reine Annehmen der Begünstigung hinausgeht. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei einer Betriebsratsbegünstigung die strafrechtlichen Grundsätze zur notwendigen Beihilfe gelten. In sonstigen Fällen notwendiger Beihilfe - wie z.B. der Schuldnerbegünstigung- ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Teilnahme nach allgemeinen Regeln möglich, wenn der Tatbeitrag des Begünstigten über die reine notwendige Beihilfe hinausgeht: Die Straflosigkeit reicht nicht weiter als die Notwendigkeit der Teilnahme ( BGH NStZ 1993, 239/240; Fischer, aaO, § 283c Rn. 10). Entsprechend führt ein Handeln des begünstigten Betriebsrates wegen Anstiftung zur Strafbarkeit, wenn der Betriebsrat seinen Arbeitgeber gerade zu der Begünstigung bestimmt. Weder vom Schutzgut noch von der Besonderheit der in § 119 Ziff. 3 BetrVG bestimmten Regelung her ist es geboten, dass auch die Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Betriebsratsbegünstigung straflos bleiben soll. Die Regelung des § 119 Ziff. 3 BetrVG soll nur den Betriebsrat schützen, der der Versuchung unterliegt, dass der Arbeitgeber ihm von sich aus eine Begünstigung zukommen lässt. Wer dagegen den Arbeitgeber durch sein Verhalten gerade dazu bestimmt, eine Straftat nach § 119 Ziff. 3 BetrVG zu begehen, bedarf dieses Schutzes nicht.

    Die Kammer ist der Auffassung, dass hinsichtlich jeder Abrechnung des Angeklagten G, die von dem Angeklagten V. veranlasste Kosten enthält, von einer Tat auszugehen ist. Der Angeklagte V. hat erst durch seine konkreten Anweisungen für das Entstehen der geltend gemachten Kosten gesorgt und sich somit an jeder Abrechnung beteiligt. Insoweit ist nicht auf jede einzelne Anweisung abgestellt worden, denn der Angeklagte V. wusste, dass nicht jede Rechnung von G. einzeln eingereicht wird. Bei den Kosten für Mobiltelefone und die Wohnung hat die Kammer die Schadenssummen jeweils bei der ersten Abrechnung berücksichtigt, bei der Kosten dafür geltend gemacht wurden, denn durch die Anmietung und den Abschluss der Verträge für die Mobiltelefone war bereits eine Vermögensgefährdung eingetreten und hat sich mit den weiteren Abrechnungen vertieft.

    Bei den Taten 1-10 und 12,13 ist insoweit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten, hinsichtlich der weiteren Taten ist die Verjährung durch die erste Vernehmung des Angeklagten V. unterbrochen worden (§§ 78 Abs. 3, Ziff 5 , 78c Abs. 1, Ziff 1 StGB).

    Der nach § 119 BetrVG erforderliche Strafantrag, der auch vom Unternehmer gestellt werden kann, ist rechtzeitig erfolgt. Da es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter handelt, konnte er auch von einem Prokuristen der V. AG wirksam gestellt werden.

  4. d)

    Auch im Hinblick auf den Agenturvertrag zugunsten B1 (Taten 30 - 48) ist der Angeklagte V. in 19 Fällen der Anstiftung zur Untreue gem. §§ 266 Abs. 1, 26 StGB, in 9 Fällen (Taten 40 - 48) tateinheitlich mit Anstiftung zur Begünstigung eines Betriebsrats gem. §§ 119 Ziff. 3 BetrVG, 26 StGB sowie Anstiftung zur Begünstigung eines europäischen Betriebsrates gem. §§ 42 Ziff. 3 und 44 Abs. 1 Ziff. 2 EBRG schuldig.

    Dass der Zeuge H1 der B1 im Hinblick auf einen Agenturvertrag monatliche Zahlungen hat zukommen lassen, stellt für diesen eine Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB dar. Als Vermögensbetreuungspflichtiger hat er gegen die ihn betreffende Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Treubruchstatbestands verstoßen, indem er der Geliebten von V. zunächst monatlich und dann quartalsmäßige Zahlungen zukommen lassen hat, obwohl er von Beginn an wusste, dass B1 weder Leistungen erbringen sollte noch würde.

    Auch hier ist durch die Zahlungen eine Vermögenseinbuße entstanden, die nicht durch anderweitige Vermögensvorteile ausgeglichen worden ist.

    Die Erstellung der beiden Projekte "Uma hora" und "C" sowie die Tätigkeit von B1 im brasilianischen Fernsehen wurden gesondert in Auftrag gegeben und gesondert in Rechung gestellt und bezahlt und stellen daher keine Gegenleistung dar, die hier berücksichtigungsfähig wäre.

    Die Erstellung der weitern DVD stellt keine Erfüllungshandlung von B1 dar, welche den Vermögensnachteil entfallen lassen würde. Die Erstellung der DVD stellte bereits keine vertragsgemäße Leistung im Hinblick auf den Agenturvertrag dar, denn danach war B1 nicht zur Erstellung von DVD mit diesem Inhalt verpflichtet, weil der Angeklagte V. und der Zeuge H1 keine derartigen Leistungen von B1 vereinbarten und auch nicht in Auftrag gaben. Ferner delegierten beide dies auch nicht an Dritte. B1 stand kein eigenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, da ein solches im Vertrag hätte vereinbart werden müssen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 315 BGB Rn. 1 bis 4 m.w.N.). Die beim Vertragschluss handelnden Personen waren nur der Angeklagte V. und H1, diese vereinbarten ein derartiges Leistungsbestimmungsrecht nicht, da beide davon ausgingen, dass B1 gar keine Leistungen zu erbringen haben würde. Mangels eigenen Leistungsbestimmungsrechts hätte die Erstellung und selbst die Übergabe der nicht in Auftrag gegeben DVD von B1 an die V. AG keine vertragsgemäße Leistung oder jedenfalls eine aufgedrängte Bereicherung bei der V. AG bedeutet. Beides hätte nicht zu einem Vergütungsanspruch geführt, so dass B1 die Zahlungen, die der Angeklagte V. beim Zeugen H1 veranlasste, nicht zustanden. Für den Fall, dass der als Vertreter aufgetretene Angeklagte V. B1 hinsichtlich des Vertragsinhaltes und ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag etwas anderes mitgeteilt haben sollte, als er mit H1 vereinbart hatte -was aber nicht einmal der Angeklagte V. behauptet- würde dies allenfalls (Schadensersatz-)Ansprüche zwischen Vertretener und Vertreter begründen können, nicht aber im Außenverhältnis zu einem Anspruch gegenüber der V. AG führen. Zudem hätte zu einer vertragsgemäßen Erfüllungshandlung, die den Vermögensnachteil hätte entfallen lassen können, die Übergabe einer vertragsgemäßen Leistung an den Auftraggeber gehört. Wie festgestellt und sowohl vom Angeklagten V. als auch von H1 übereinstimmend bestätigt, forderten weder der Angeklagte V. noch der Zeuge H1 je Leistungen von B1 ab, noch delegierten sie dies an Dritte. B1 übergab ihnen nach übereinstimmenden Angaben die DVD auch nicht.

    Auch hier lag ein wirksames Einverständnis des Vermögensinhabers nicht vor, da andere Vorstandmitglieder von diesem Agenturvertrag nichts wussten und durch den gleichzeitig begangenen Verstoß gegen § 119 Ziff. 3 BetrVfG und §§ 42, 44 EBRG selbst ein Einverständnis weiterer Vorstandsmitglieder unwirksam gewesen wäre.

    Da H1 ausschließlich in der Absicht gehandelt hat, dem Angeklagten V. als Betriebsrat bzw. europäischen Betriebsrat einen Vorteil durch Zahlungen an seine Geliebte zu verschaffen, ist H1 auch nach § 119 Ziff. 3 BetrVG und §§ 42, 44 EBRG strafbar.

    Zu der Untreue und den Betriebsratsbegünstigungen hat der Angeklagte V. den Zeugen H1 als Täter angestiftet.V. hat H1 zunächst mit dem Begehren einer Festanstellung für B1, später dann mit dem Begehren, zumindest einen Agenturvertrag zu vereinbaren, zu dem Vertragsschluss und den damit verbundenen jeweiligen Zahlungen an B1 bestimmt. Dabei wusste V., dass vertragsgemäße Leistungen aus dem Agenturvertrag durch B1 nie erfolgen würden.V. wollte die Zahlungen allein deshalb, um seiner Geliebten eine Alimentierung ohne Gegenleistung zu verschaffen. Dabei wusste der Angeklagte V., dass H1 auch in diesem Fall die Zuwendungen an seine Geliebte nur deshalb veranlasste, weil er selbst Mitglied des (europäischen) Betriebsrates war. Aufgrund seines aktiven Handelns durch mehrfaches Bedrängen des H1 auf den Vertragsschluss und die Zuwendungen erst im Jahr 1999 und erneut im Jahr 2000 hat V. sich nicht auf lediglich Annahme einer vom Arbeitgeber gewährten Begünstigung beschränkt, sondern diese von H1 als Vertreter des Arbeitgebers gefordert.

    Die Kammer ist bei jeder durch den Angeklagten V. bei H1 eingereichten Rechnung für B1 von jeweils einer Anstiftungshandlung i.S. des § 26 StGB ausgegangen. H1 hatte sich hier die Prüfung und Freigabe der Zahlungen auf jede einzelne der von B1 gestellten Rechnungen hinsichtlich des Agenturvertrages, den er als "temporäres Engagement" einstufte, jeweils persönlich vorbehalten. Daher bedurfte es hier -im Gegensatz zu den Sonderboni- immer eines erneuten Anstoßes vom Angeklagten V. gegenüber H1, um dessen Zahlungen auf den Agenturvertrag auszulösen. Dies erfolgte durch die jeweilige Einreichung der Rechnung.

    Bei den Taten 30-39 war Verfolgungsverjährung eingetreten hinsichtlich der Anstiftung zur Betriebsratsbegünstigung.

    Der Strafantrag der V. AG erstreckt sich auch auf diese Taten.

V.

Strafzumessung

1)

Für den Angeklagten G. war die Strafe bei den Taten 1 - 40 für jeden Einzelfall dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

89

Eine Milderung gem. §§ 17 S. 2, 49 StGB ist nicht erfolgt. Bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum kann gem. § 17 S. 2 StGB die Strafe gemildert werden. Die Kammer hat in Ausübung des ihr hier obliegenden pflichtgemäßen Ermessens davon abgesehen, die Strafe zu mildern. Die Entscheidung über die Frage der Milderung darf nur auf Erwägungen gestützt werden, die auf die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bezogen sind. Eine Entscheidung auf Grundlage einer "Gesamtbetrachtung aller Tatumstände und der Täterpersönlichkeit" ist unzulässig. Maßgeblich bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist u.a. der Grad der Erkennbarkeit des Verbotsirrtums (vgl. Schönke/Schröder - Sternberg/Lieben 27. Aufl. StGB § 17 StGB Rn. 26 m.w.N.). Da der Verbotsirrtum vorliegend sehr leicht vermeidbar war angesichts der Zweckbestimmung der Zahlungen hat die Kammer von einer Milderung abgesehen.

...

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhe hat die Kammer daher

- für die Taten zu 39 + 40jeweils auf Geldstrafen von 20 Tagessätzen,
- für die Taten 2 + 9jeweils auf Geldstrafen von 40 Tagessätzen,
- für die Taten 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 17 - 21, 23, 26, 28 + 31jeweils auf Geldstrafen von 60 Tagessätzen,
- für die Taten 6, 13, 16, 22, 24, 25, 27, 29, 33, 34, 36 + 37jeweils auf Geldstrafen von 90 Tagessätzen,
- für die Taten 30 + 35jeweils auf Geldstrafen von 120 Tagessätzen
- für die Taten 32 + 38jeweils auf 6 Monate Freiheitsstrafe erkannt.

...

Für die Tat 41 ist die Kammer von dem gem. §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen: Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder Geldstrafe. Die Milderung war zwingend erforderlich, da der Angeklagte als Außenstehender keine eigene Treuepflicht gegenüber S/T hatte und es sich bei der Treuepflicht um ein besonderes persönliches Merkmal handelt im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt.

...

Für diese Tat war daher eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.

...

Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr

tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte die Kammer gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung aussetzen.

...

2)

...

Eine Milderung gem. §§ 17 S. 2, 49 StGB ist bei dem Angeklagten V. insgesamt nicht erfolgt, da die Kammer auch bei ihm in Ausübung des ihr obliegenden pflichtgemäßen Ermessens aufgrund der sehr leichten Vermeidbarkeit des jeweiligen Verbotsirrtums infolge der Zweckbestimmung der Zahlungen von einer Milderung abgesehen hat.

a.)

Bei den Taten zu Ziff. 1-10 und 12-28 ist die Kammer von dem gem. §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 26 StGB ausgegangen, da dem Angeklagten das persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht fehlt.

Bei der Treuepflicht handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte V. war Mitglied des Aufsichtsrates und somit grundsätzlich treupflichtig. Mitglieder des Aufsichtsrates trifft eine eigene Vermögensbetreuungspflicht ( BGH NJW 2006, 522/ 523 [BGH 21.12.2005 - 3 StR 470/04]; Fischer, aaO, § 266 Rn. 36) und zwar auch im Hinblick auf ihre Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung gemäß § 111 Abs. 1 AktG Diese gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist nicht ausdrücklich normiert, aber allgemein anerkannt, denn durch die §§ 116, 93 AktG wird deutlich, dass das Gesetz bei Aufsichtsratsmitgliedern von redlich handelnden Verwaltern fremden Vermögens ausgeht. Diese Pflicht gilt auch für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

Es muss aber berücksichtigt werden, dass es sich bei der Aufsichtsratstätigkeit um eine typische Nebentätigkeit handelt und sich somit Interessenkollisionen mit anderen Tätigkeiten des Aufsichtsratsmitglieds ergeben können und mitunter zwangsläufig eintreten. Hierin liegt ein Unterschied zur hauptberuflichen Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds. Bei der Treuepflicht ist daher zu differenzieren, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb der Organfunktion erfolgt. Eine zwangsläufige Interessenskollision des Angeklagten als Aufsichtsrat ergibt sich nach Auffassung der Kammer bei den Reisekostenabrechnungen (Taten 1 - 10 und 12 - 28) und auch bei dem Bereich des eigenen Gehalts (Tat 29), da der Angeklagte hier -legitimerweise- seine eigenen Interessen als Arbeitnehmer verfolgt. Die Annahme einer Treuepflicht würde dazu führen, dass sich der Angeklagte insoweit als Aufsichtsrat selbst in seiner Funktion als Arbeitnehmer hätte beaufsichtigen müssen. Für diese Bereiche besteht daher keine Treuepflicht, da der Bereich der eigentlichen Arbeitnehmertätigkeit betroffen ist. Nach Auffassung der Kammer darf insoweit auch nicht darauf abgestellt werden, ob die einzelnen Handlungen dazu pflichtwidrig sind, sondern abstrakt auf die generelle Zugehörigkeit dieses Bereichs zur Tätigkeit als Arbeitnehmer.

Der insoweit gem. §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder Geldstrafe vor.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhe hat die Kammer für die Taten zu 1 - 10 und 12 - 28 die nachfolgenden Geldstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

- Für die Taten 14, 19 + 23jeweils 20 Tagessätze Geldstrafe,
- für die Taten 1, 2, 8, 9, 17, 24 + 28jeweils 40 Tagessätze Geldstrafe
- für die Taten 4, 12, 15, 20, 22, 25 + 26jeweils 80 Tagessätze Geldstrafe
- für die Taten 3, 5, 6, 7, 10, 13, 16, 21 + 27jeweils 120 Tagessätze Geldstrafe
- für die Tat 18 150Tagessätze Geldstrafe.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs zu 11 ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.

b.)

Bei der Tat zu Ziff. 29 ist die Kammer -wiederum wegen des Fehlens des persönlichen Merkmals der Vermögensbetreuungspflicht und wegen der Stellung lediglich als Gehilfe- von dem gemäß §§ 27, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren 7 Monaten (67,5 Monate) oder Geldstrafe vorsieht.

...

Die Kammer hielt für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.

c.)

Bei den Taten 30 - 48 ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 266 i.V.m. § 26 StGB ausgegangen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei den Zuwendungen an die Geliebte des Angeklagten nicht um den Bereich einer zwangsläufigen Interessenkollision handelte, da keine Verbindung zur Arbeitnehmertätigkeit des Angeklagten bestand.

Aus der Überwachungspflicht als Aufsichtsratsmitglied ergibt sich notwendig die Pflicht, den Vorstand nicht von sich aus zu Handlungen zu veranlassen, die aufgrund der Überwachungspflicht gerade abgewendet werden müssten ( BGHSt 47, 187/201 ). Die Kammer hat daher für diese Taten eine spezifische Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB für den Angeklagten V. bejaht.

Für die ersten beiden monatlichen Abrechnungen mit einem Vermögensschaden von jeweils 15 000,- DM (Tat 30 + 31) hat die Kammer Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet, für die Tat 32 (Vermögensschäden von 30 000,- DM) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und für sämtliche weiteren Taten mit Quartalsabrechnung (Vermögensschäden von jeweils 45 000,- DM bzw. 23 008,- €) jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

...

e.)

Unter Berücksichtigung der Höhe des Gesamtschadens von rund 2,5 Mio. € hat die Kammer eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

...

[Die Ausführungen zur Strafzumessung sind für beide Angeklagten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gekürzt worden.]

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO, soweit der Angeklagte V. freigesprochen worden ist aus § 467 Abs. 1 StPO.