Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.04.2016, Az.: 2 W 84/16

Zulässigkeit eines bedingten Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.04.2016
Aktenzeichen
2 W 84/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 18429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0428.2W84.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 06.04.2016 - AZ: 6 T 173/15
AG Nieburg - 07.08.2015

Fundstellen

  • DGVZ 2016, 158-160
  • FoVo 2016, 176-177
  • NJW 2016, 9
  • NJW-RR 2016, 1212-1215
  • VE 2016, 138

Amtlicher Leitsatz

Erklärt der Gläubiger in dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht gewünscht werde, wenn der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe, ist der Gerichtsvollzieher zur Vermeidung der Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gehalten, entweder den bedingten Vollstreckungsantrag abzulehnen oder darauf hinzuweisen, dass er die Beschränkung des Auftrags nicht für beachtlich hält.

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 18. April 2016 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 6. April 2016, durch den der Beschwerde des Gläubigers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Nienburg vom 7. August 2015 stattgegeben worden ist, aufgehoben, soweit das Landgericht den Obergerichtsvollzieher angewiesen hat, für den Zwangsvollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 27. Februar 2015 keine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG zu erheben.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Unter dem 27. Februar 2015 hat der Gläubiger an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim Amtsgericht Nienburg einen Auftrag auf Terminbestimmung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO erteilt. Darin heißt es, dass wenn der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben sollte, das Datum und der Ort im Protokoll aufzuführen und die Unterlagen zurückzusenden seien. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses werde "ausdrücklich nicht gewünscht". Hierbei hat der Gläubiger Bezug genommen auf eine Rechtsprechung, u.a. hat er auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 12. Februar 2015 (9 W 114/14) verwiesen.

Ohne auf den beschränkt gestellten Vollstreckungsantrag einzugehen, hat der zuständige Obergerichtsvollzieher dem Gläubiger unter dem 7. April 2015 mitgeteilt, dass der Schuldner innerhalb der Frist nach § 802d ZPO bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe; eine Abschrift werde erteilt. Mit der auf dem Schreiben erteilten Kostenrechnung hat der Obergerichtsvollzieher u.a. für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses eine Gebühr nach KV 261 in Höhe von 33 € erhoben.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Auf die vom Amtsgericht Nienburg mit Beschluss vom 7. August 2015 zugelassene Beschwerde hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden mit Beschluss vom 6. April 2016 den Beschluss des Amtsgerichts sowie die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers aufgehoben und den Obergerichtsvollzieher angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 27. Februar 2015 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV-GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG zu erheben. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin.

II.

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin für die Landeskasse ist nach § 5 Abs. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil das Landgericht sie ausdrücklich wegen angeblich grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ob ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits erteilten Vermögensverzeichnisses des Schuldners verzichten kann, zugelassen hat.

a) Allerdings war und ist zweifelhaft, welches Rechtsmittel der Gläubiger überhaupt eingelegt hatte. So trägt der Schriftsatz vom 3. Juni 2015 die Überschrift. "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO". Danach hat der Gläubiger eine Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Andererseits heißt es am Ende des Schriftsatzes, bei Zurückweisung der Erinnerung werde die Zulassung der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zum Landgericht beantragt. Danach könnte es sich auch um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 GKG gehandelt haben.

Mit der Frage, welches Rechtsmittel eingelegt worden ist, hat sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt. Dem Umstand, dass das Amtsgericht gemeint hat, die Kostenentscheidung auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG stützen und die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulassen zu können, dürfte jedoch zu entnehmen sein, dass das Amtsgericht wie selbstverständlich von einer Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgegangen ist.

Soweit die Bezirksrevisorin im weiteren Verfahren vor dem Landgericht in der Stellungnahme vom 24. September 2015 angenommen hat, es handele sich um ein Erinnerungsverfahren "nach § 766 ZPO, dessen Gegenstand eine Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers nach § 5 GvKostG ist", gibt es ein solches Rechtsmittel nicht. Es gibt eine Erinnerung nach § 766 ZPO und, unabhängig davon, daneben eine Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 GKG. Beide Rechtsmittel haben unterschiedliche Voraussetzungen, eine andere Zielrichtung und insbesondere in der Folge einen anderen Rechtszug.

Das Landgericht hat sich gleichfalls nicht mit der Frage, in welchem Rechtsmittelverfahren es überhaupt entscheidet, auseinandergesetzt. Indes ist das Landgericht nach dem Wortlaut der Entscheidung augenscheinlich davon ausgegangen, dass der Gläubiger eine Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt hat und das Amtsgericht auch über eine solche Erinnerung entschieden hat. Denn das Landgericht hat zum einen im Tatbestand ausdrücklich ausgeführt, der Gläubiger habe "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt". Zum anderen hat das Landgericht insbesondere eingangs der Entscheidungsgründe ausgeführt: "Die gemäß §§ 793, 567, 569 Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist unbegründet." Das Landgericht hat also die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Gläubigers nicht aus der Zulassung des Amtsgerichts hergeleitet, sondern das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO und damit als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 766 ZPO ausgelegt. Warum das Landgericht dann am Ende seiner Entscheidung jedoch gemeint hat, die Kostenentscheidung auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG stützen und die weitere Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulassen zu können, erschließt sich nicht. Soweit das Landgericht gemeint hat, seine Entscheidung müsse höchstrichterlich geprüft werden, hätte es auf der Grundlage des von ihm selbst angenommenen Rechtszuges die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO an den BGH zulassen müssen. Stattdessen hat es mit der Zulassung einer im Instanzenzug nicht gegebenen weiteren Beschwerde einen Rechtszug eröffnet, den das Gesetz für eine Entscheidung nach § 793 ZPO nicht kennt.

Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ggfls. sogar im Hinblick auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin rechtsfehlerhaft angenommen hat, es handele sich zwar um eine Erinnerung nach § 766 ZPO, über die es als Beschwerdegericht zu entscheiden habe, da es aber um Kosten gehe, sei ein Sonderfall gegeben, in dem sich der Rechtszug nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 GKG richte. In diesem Fall hätte das Landgericht tatsächlich über eine Beschwerde betreffend den Kostenansatz entscheiden wollen mit der Folge, dass in diesem Rechtszug die Möglichkeit der Zulassung der weiteren Beschwerde eröffnet ist. In diesem Fall wäre der Senat an die Zulassung der weiteren Beschwerde gebunden.

Nach dem Grundsatz, dass die Unsicherheiten nicht zum Nachteil eines Rechtsmittelführers gehen dürfen, war daher von der Zulässigkeit des zugelassenen Rechtsmittels auszugehen.

b) Im Übrigen wird die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung zukommen dürfte. Eine Rechtssache hat nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943, 1944 [BGH 27.03.2003 - V ZR 291/02]; BGHR ZPO (1.1.2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 "Bedeutung, grundsätzliche" 1). Daran fehlt es nach den Ausführungen der Bezirksrevisorin in der Begründung der weiteren Beschwerde schon deshalb, weil bereits ein Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt ist und vor seinem unmittelbaren Abschluss steht, mit dem die streitige Rechtsfrage gesetzlich geregelt werden soll.

2. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

a) Erfolg haben muss das Rechtsmittel - auch wenn die Bezirksrevisorin das nicht gerügt hat -, soweit das Landgericht den Obergerichtsvollzieher angewiesen hat, für den Zwangsvollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 27. Februar 2015 keine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG zu erheben. Das Landgericht hat den allgemeinen und in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Rechtsgrundsatz übersehen, dass einer Partei nicht etwas zugesprochen werden darf, was sie nicht beantragt hat. Mit seiner Erinnerung vom 3. Juni 2015 hat sich der Gläubiger ausdrücklich nur gegen "die zu viel erhobene Gebühr in Höhe von € 33,00" gewandt. Insofern hatte das Landgericht allein und ausschließlich darüber zu entscheiden, ob die Gebühr nach Nr. 261 KV-GvKostG in Höhe von 33 € zu Recht erhoben worden ist oder nicht. Mehr war dem Landgericht nicht zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren angefallen.

b) Im Übrigen kann die weitere Beschwerde keinen Erfolg haben.

aa) Es kommt entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin nicht darauf an, ob sich die Entscheidung des Landgerichts zu der nach ihrer Darstellung unmittelbar vor der Verabschiedung stehenden Gesetzesänderung verhält, nach der in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO eingefügt werden soll, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung unbeachtlich sei.

Die vorgesehene Gesetzesänderung ist für die zu treffende Entscheidung bereits unerheblich. Selbst wenn es im Gesetzesentwurf hieße, die Änderung habe nur klarstellenden Charakter, wäre das für die Gerichte ohne Belang. Die Bezirksrevisorin verkennt, dass zur verbindlichen Normauslegung allein und ausschließlich die Gerichte berufen sind. Der Gesetzgeber hat demgegenüber keine Befugnis zur authentischen Interpretation gesetzlicher Vorschriften. Er ist zwar befugt, den Inhalt einer von ihm gesetzten Norm zu ändern oder zu präzisieren, um damit eine von ihm für falsch gehaltene Rechtsprechung zu korrigieren. Dabei hat er sich jedoch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu halten, nach der eine rückwirkende Wirkung einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht möglich ist. Ein legislatives Zugriffsrecht auf die Vergangenheit gibt es allenfalls ausnahmsweise (vgl. BVerfGE 135, 1 [BVerfG 17.12.2013 - 1 BvL 5/08]).

Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin handelt es sich auch nicht um eine gesetzliche Klarstellung. Der Gesetzgeber hat bei Konzeption des § 802 d Abs. 1 ZPO und der Regelungen über das Schuldnerverzeichnis schlicht nicht bedacht, dass ein Gläubiger bei Antragstellung auf eine Zuleitung einer bereits erteilten Vermögensauskunft verzichten könnte mit der Folge, dass eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht erfolgt. Die angestrebte Neuregelung ist daher keine Klarstellung, sondern dient der Schließung einer vom Gesetzgeber bislang übersehenen Lücke.

Selbst wenn man der Auffassung der Bezirksrevisorin folgen wollte, dass eine Auseinandersetzung des Landgerichts mit diesen Fragen erforderlich gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, durch entsprechende Ausführungen im Beschwerdeverfahren das Landgericht auf diesen nicht allgemein bekannten Umstand hinzuweisen, was die Bezirksrevisorin unterlassen hat.

bb) Darüber hinaus erweist sich die Entscheidung des Landgerichts in Bezug auf den Anfall der streitbefangenen Gebühr nach Nr. 261 KV-GvKostG zumindest im Ergebnis als richtig, nachdem es auf die von der Bezirksrevisorin mit der weiteren Beschwerde als streiterheblich erachtete Rechtsfrage überhaupt nicht ankommt. Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 17.07.2015 (5 W 123/15, DGVZ 2015, 207), dass der Meinungsstreit nicht entschieden zu werden braucht, weil es auch im vorliegenden Fall nur zwei Möglichkeiten gibt, in denen jeweils die Erhebung der Gebühr nach Nr. 261 KV-GvKostG gemäß § 7 GvKostG ausgeschlossen ist:

Entweder trifft die Ansicht des Landgerichts zu, dass einem Gläubiger das Recht zuzugestehen ist, den Vollstreckungsauftrag für den Fall einzuschränken bzw. zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat. In diesem Fall besteht nicht nur keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger die schon zuvor von dem Schuldner abgegebene Vermögensauskunft zu übermitteln. Der Gerichtsvollzieher darf dies auch nicht tun. Übermittelt der Gerichtsvollzieher gleichwohl die bereits erteilte Vermögensauskunft, hat die gebührenauslösende Handlung nicht der beantragten eingeschränkten Behandlung der Sache entsprochen. Als der Obergerichtsvollzieher im Streitfall dem Gläubiger das vom Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis zugeleitet hat, war nach dieser Auffassung eine Grundlage für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses und demzufolge die Inrechnungstellung der auf diese Handlung entfallenden Gebühr nicht mehr gegeben. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015, 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Februar 2015, 9 W 114/14). Mithin wäre die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers hinsichtlich der abgerechneten Gebühr nach Nr. 261 KV-GvKostG gemäß § 7 GvKostG wegen unrichtiger Sachbehandlung aufzuheben.

Oder aber die Dispositionsbefugnis des Gläubigers wäre zu verneinen, weshalb von einer Verpflichtung des Gerichtsvollziehers auszugehen wäre, dem Gläubiger das vorhandene Vermögensverzeichnis trotz des ausdrücklich erklärten gegenteiligen Willens zu übermitteln. Dann wäre gleichfalls von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen, die gemäß § 7 GvKostG zur Niederschlagung der Gebühr nach Nr. 261 KV-GvKostG führen muss. Denn der Gerichtsvollzieher hätte in diesem Fall die Durchführung des mit einer unzulässigen Bedingung versehenen bzw. auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrags von vornherein ablehnen müssen und ihn nicht in der in seinen Augen allein zulässigen Form ausführen und im Anschluss dem Gläubiger die dementsprechenden Kosten in Rechnung stellen dürfen. Da der Verzicht auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses jedenfalls dann, wenn er - wie hier - mit dem Antrag auf Mitteilung des Datums und des Ortes der Vermögensauskunft verbunden ist, die Art und Weise der Durchführung des Antrags betrifft, hätte der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrags insgesamt ablehnen müssen, wenn er die von dem vollstreckenden Gläubiger beantragte Verfahrensweise für rechtlich unzulässig erachtet. Der zur Nichterhebung der Kosten führende, offensichtliche und schwere Fehler in der Sachbearbeitung liegt darin, dass der Obergerichtsvollzieher aus der nach seiner Ansicht zutreffenden Auffassung nicht die folgerichtige Konsequenz gezogen hat, den aus seiner Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers abzulehnen. Der Gläubiger hätte dann die Möglichkeit gehabt, im Wege der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO die Zulässigkeit der einzelnen Inhalte des Zwangsvollstreckungsauftrages vom Vollstreckungsgericht und im Rechtszug sogar bei Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH höchstrichterlich klären zu lassen.

Zumindest aber wäre in letzterem Fall der Obergerichtsvollzieher im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage gehalten gewesen, dem Gläubiger vorab mitzuteilen, welche Rechtsansicht er vertritt und wie er zu verfahren gedenkt, damit der Gläubiger Gelegenheit erhalten hätte, entsprechend zu reagieren. Da die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Auftragsbeschränkung streitig war, konnte der Gläubiger schlechterdings nicht wissen, wie der hier tätige Gerichtsvollzieher die Rechtslage beurteilen würde. Nachdem erst unmittelbar zuvor mit dem OLG Schleswig erstmals ein Oberlandesgericht die Rechtsfrage entschieden hatte und hierbei eine Beschränkung des Auftrags für zulässig erachtet hatte, konnte der Gläubiger davon ausgehen, dass dies den Gerichtsvollzieher nicht unbeeindruckt lassen würde. Spiegelbildlich musste dem Gerichtsvollzieher klar sein, dass er sich mit seiner gegenteiligen Rechtsansicht nicht unbeträchtlichen Haftungsrisiken aussetzte. In einer solchen Situation gebietet allein schon der Grundsatz eines fairen Verfahrens, den auch ein Gerichtsvollzieher zu beachten hat, dem Gläubiger in einer derartigen Situation zumindest vorab mitzuteilen, dass er den gestellten Antrag für unzulässig hält. In der beigezogenen Akte des Gerichtsvollziehers findet sich in Kopie die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des OLG Düsseldorf (DGVZ 2014, 264) mit einer Anmerkung des Schriftleiters der DGVZ S. M.. Hierin heißt es:

"Aufgrund der weiterhin strittigen verfahrensrechtlichen Auslegung des Gesetzes wird empfohlen, nicht gegen den Gläubigerantrag zu handeln. Bei Annahme einer Unzulässigkeit der Einschränkung der Abschriftenerteilung sollte auf diese Rechtsauffassung durch den jeweiligen Gerichtsvollzieher hingewiesen werden und, dass, wenn der Antrag nicht geändert wird, dieser dann zurückgewiesen wird. Liegt nach Auffassung des jeweiligen Gerichtsvollziehers nämlich ein unzulässiger Antrag vor, darf er nicht ausgeführt werden. Eine sofortige Zurückweisung entspricht allerdings auch nicht von vornherein einem fairen Verfahren gegenüber dem Gläubiger, da sehr unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dieser Frage bestehen. Daher sollte der Gläubiger die Möglichkeit erhalten, seinen Antrag umzustellen, was in der Praxis im Übrigen häufig geschieht."

Warum der Obergerichtsvollzieher nach diesen Hinweisen auf die Rechtslage und die vorzunehmende Verfahrensweise im Streitfall so gehandelt hat, wie er es getan hat, bleibt danach unverständlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.