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  • ab 15.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 JSchöffWRdErl

Bibliographie

Titel
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Redaktionelle Abkürzung
JSchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Die Vorschlagslisten sind nach der Aufstellung eine Woche lang im Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 JGG zur Einsicht auszulegen. Zeit, Ort und Dauer der Auslegung sind vorher mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass innerhalb einer Woche nach Schluss der Auslegungsfrist jedermann schriftlich oder zu Protokoll des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Einspruch mit der Begründung erheben kann, dass in die Liste Personen aufgenommen worden sind, die nach den §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)