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  • ab 15.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 JSchöffWRdErl

Bibliographie

Titel
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Redaktionelle Abkürzung
JSchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Die vorschlagsberechtigten Stellen erstellen unter Beachtung der §§ 31 bis 36 GVG sowie des § 35 JGG bis zum 1. Juni des Wahljahres die Vorschlagslisten entsprechend des Musterformulars (Anlage 1). Für die Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste verwenden die zuständigen Stellen den Bewerbungsbogen gemäß Anlage 2.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)