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  • ab 15.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 JSchöffWRdErl

Bibliographie

Titel
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Redaktionelle Abkürzung
JSchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Der Bezugserlass zu a findet auf die in jedem fünften Jahr gleichzeitig stattfindende Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen entsprechende Anwendung, soweit nicht in § 35 JGG oder in diesem Gem. RdErl. etwas anderes geregelt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)