Abschnitt 11 JSchöffWRdErl
Bibliographie
- Titel
- Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
- Redaktionelle Abkürzung
- JSchöffWRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30600
Das Amtsgericht, bei dem die Wahl stattgefunden hat, übermittelt die Namen und Daten der gewählten Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, durch die die Personen vorgeschlagen wurden, damit diese diejenigen Personen, die nicht gewählt worden sind, informieren können.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)