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  • ab 15.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 JSchöffWRdErl

Bibliographie

Titel
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Redaktionelle Abkürzung
JSchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe reichen die Vorschlagslisten nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auslegung bis zum 1. Juli des Wahljahres der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses beim Amtsgericht ein (§ 38 Abs. 1 GVG, § 35 Abs. 4 JGG).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)