Abschnitt 7 JSchöffWRdErl
Bibliographie
- Titel
- Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
- Redaktionelle Abkürzung
- JSchöffWRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30600
Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen ist eine Jugendrichterin oder ein Jugendrichter beim Amtsgericht (§ 35 Abs. 4 JGG).
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)