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  • ab 15.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 JSchöffWRdErl

Bibliographie

Titel
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Redaktionelle Abkürzung
JSchöffWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Umfasst der Bezirk eines Amtsgerichts mehrere Bezirke oder Teile mehrerer Bezirke örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Amts- oder des Landgerichts zu Beginn des Wahljahres die Zahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen, die von den jeweiligen vorschlagsberechtigten Stellen vorzuschlagen sind. Diese Zahlen werden dem Amtsgericht bis zum 15. Dezember des Jahres vor der jeweiligen Wahl mitgeteilt. Das Amtsgericht übermittelt die Zahlen bis zum 1. Januar des Wahljahres an die jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)