Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 NWattFVO - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) Genehmigungen nach der Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems über die Genehmigungspflicht für Führungen auf den Wattflächen vom 17. März 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 324), geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2002 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 720), gelten als Genehmigungen nach § 1 fort.

(2) 1Personen, die vor dem 1. September 2013 auf den Wattflächen des ehemaligen Regierungsbezirks Lüneburg (Artikel II § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977, Nds. GVBl. S. 233) Wattführungen durchgeführt haben, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 ohne Genehmigung nach § 1 Wattführungen in den bisher begangenen Gebieten und auf den bisher begangenen Strecken durchführen. 2Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung mit den erforderlichen Unterlagen (§ 2 Abs. 2) vor dem 1. Dezember 2013 gestellt wird, bis zum Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar wird. 3Die §§ 5 und 6 Nrn. 2 bis 7 gelten entsprechend. 4Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung von Wattführungen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung offensichtlich nicht erfüllt werden können.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)