§ 6 NWattFVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
- Amtliche Abkürzung
- NWattFVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer
- 1.
eine Wattführung ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 und ohne Freistellung nach § 1 Abs. 2 durchführt,
- 2.
eine Wattführung außerhalb des Zeitraums nach § 5 Abs. 1 Satz 2 durchführt,
- 3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 oder 4 eine Wattführung bei einer Sichtweite von unter 1.000 m durchführt,
- 4.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 oder 7 eine Wattführung bei vorliegender Unwetterwarnung, bei heraufziehendem Gewitter oder bei Gewitter durchführt,
- 5.
mehr Personen führt, als in § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 5 Satz 2 bestimmt ist,
- 6.
ein Kind entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 oder 5 an einer Wattführung teilnehmen lässt,
- 7.
die nach § 5 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 3 erforderliche Ausrüstung nicht vollständig oder nicht betriebsbereit mitführt oder
- 8.
entgegen § 5 Abs. 6 weder die Genehmigung oder die Freistellung noch den Wattführerausweis mitführt.
Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)