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§ 5 NWattFVO - Durchführung von Wattführungen, Pflichten der Wattführerinnen und Wattführer

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Wattführungen dürfen nur im Einklang mit den Anforderungen des Naturschutzrechts durchgeführt werden.2Sie dürfen nur im Zeitraum von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis einer halben Stunde nach Sonnenuntergang durchgeführt werden. 3Die Sichtweite muss bei Beginn der Wattführung mindestens 1.000 m betragen. 4Sinkt die Sichtweite während der Wattführung unter 1.000 m, so ist die Wattführung unverzüglich zu Ende zu führen. 5Vor Beginn einer Wattführung hat die Wattführerin oder der Wattführer eine aktuelle Wettervorhersage einzuholen. 6Bei Vorliegen einer Unwetterwarnung, bei heraufziehendem Gewitter und bei Gewitter darf eine Wattführung nicht begonnen werden. 7Zieht ein Gewitter während der Wattführung herauf, so ist die Wattführung unverzüglich zu Ende zu führen.

(2) 1Eine Wattführerin oder ein Wattführer darf je Wattführung höchstens 30 Personen führen. 2Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Wasserschutzpolizei Gebiete und Strecken festlegen, in oder auf denen eine Wattführerin oder ein Wattführer je Wattführung bis zu 50 Personen führen darf.3Mehrere Wattführerinnen oder Wattführer dürfen je Wattführung insgesamt höchstens 50 Personen führen. 4Eine Wattführerin oder ein Wattführer darf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an einer Wattführung nur in Begleitung einer oder eines Erziehungsberechtigten oder einer anderen volljährigen Person teilnehmen lassen. 5Sie oder er darf Kinder, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an einer Wattführung, bei der der Aufenthalt im Watt 90 Minuten übersteigt, nicht teilnehmen lassen. 6Die Wattführerin oder der Wattführer hat Personen, die der Wattführung nach ihrer oder seiner Einschätzung nicht gewachsen sind, von der Teilnahme auszuschließen. 7Sie oder er hat die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor Beginn der Wattführung über die Wetterlage sowie über Dauer, Länge und Schwierigkeitsgrad der Wattführung zu informieren.

(3) 1Die Wattführerin oder der Wattführer hat auf jeder Wattführung ein Notsignalmittel, einen Marschkompass, eine Uhr, ein Fernglas, eine Trillerpfeife, Verbandsmaterial, eine 30 m lange Rettungsleine, eine Rettungsdecke und ein Hand-Funksprechgerät zur Kontaktaufnahme mit einer empfangsbereiten Stelle an Land mitzuführen. 2Auf Wattführungen zwischen dem Festland und einer Insel ist zusätzlich ein Seekartenausschnitt der jeweiligen Strecke mitzuführen. 3Anstelle des Hand-Funksprechgeräts kann ein Mobiltelefon mitgeführt werden, wenn für das Gebiet oder die Strecke ausreichender Empfang besteht.

(4) 1Die Wattführerin oder der Wattführer hat ihre oder seine Ortskenntnisse auf aktuellem Stand zu halten. 2Vor Saisonbeginn muss die Wattführerin oder der Wattführer jedes Gebiet und jede Strecke, für die ihr oder ihm eine Genehmigung erteilt wurde, ohne ortsunkundige Dritte abgehen. 3Die Wattführerin oder der Wattführer hat eine Übersicht zu führen, in der die durchgeführten Wattführungen, die Begehung nach Satz 2 und weitere Begehungen jeweils unter Angabe des Gebiets, der Strecke und des Datums der Begehung aufzuführen sind. 4Die Übersicht ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) 1Für Wattführerinnen und Wattführer, die Wattführungen auf Gebieten durchführen, die von der Freistellung erfasst sind, sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. 2Eine Wattführerin oder ein Wattführer darf je Wattführung höchstens 50 Personen führen. 3Sie oder er hat Verbandsmaterial, einen Marschkompass und ein Mobiltelefon mitzuführen.

(6) Die Wattführerin oder der Wattführer hat die Genehmigung, die Freistellung nach § 1 Abs. 2 oder den Wattführerausweis auf Wattführungen mitzuführen.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)