NWattFVO,NI - Niedersächsische Wattführungsverordnung

Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 21011 -)

Geändert durch Verordnung vom 2. April 2014 (Nds. GVBl. S. 94)

Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl S. 158), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Genehmigungsvorbehalt1
Genehmigungsvoraussetzungen, Widerruf der Genehmigung2
Prüfungsgespräch, Prüfungsausschuss3
Erweiterung der Genehmigung, Verlängerung4
Durchführung von Wattführungen, Pflichten der Wattführerinnen und Wattführer5
Ordnungswidrigkeiten6
Übergangsbestimmungen7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten8

§ 1 NWattFVO - Genehmigungsvorbehalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Wer Führungen auf Wattflächen im niedersächsischen Wattenmeer durchführt (Wattführerin oder Wattführer), bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die Genehmigung wird für bestimmte Gebiete oder Strecken erteilt. 3Für Wattführungen zwischen den Inseln sowie zwischen dem Festland und den Inseln Borkum, Juist, Mellum, Memmert und Wangerooge wird eine Genehmigung nicht erteilt.

(2) 1Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Wasserschutzpolizei volljährige Wattführerinnen und Wattführer von dem Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 Satz 1 für Wattführungen freistellen, die in bestimmten küsten- oder inselnahen Gebieten als Bildungsveranstaltungen durchgeführt werden. 2Die Wattführerinnen und Wattführer müssen ortskundig sein und Grundkenntnisse haben über die naturräumlichen Besonderheiten des Wattenmeeres, den Naturschutz im niedersächsischen Wattenmeer sowie über die Regelungen, insbesondere Betretens- und Störungsverbote, des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Bundesnaturschutzgesetzes. 3Die nach Satz 2 erforderlichen Grundkenntnisse können insbesondere erworben werden durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder durch mehrjährige praktische Erfahrungen als Wattführerin oder Wattführer. 4Eine Freistellung ist nur für Gebiete zulässig, in denen die mit einer Wattführung verbundenen Gefahren für Leib oder Leben der geführten Personen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten weitgehend auszuschließen sind und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)

§ 2 NWattFVO - Genehmigungsvoraussetzungen, Widerruf der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    Belange der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen und

  2. 2.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller

    1. a)

      je Gebiet und je Strecke in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung an mindestens sechs Wattführungen, je Strecke zwischen dem Festland und einer Insel an mindestens drei Wattführungen in jeder Richtung, teilgenommen hat,

    2. b)

      über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um Wattführungen sicher und im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften durchzuführen, und die erforderlichen Ortskenntnisse in Bezug auf das Gebiet oder die Strecke besitzt,

    3. c)

      das 18. Lebensjahr vollendet hat,

    4. d)

      zuverlässig ist und

    5. e)

      gesundheitlich geeignet ist.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.

    einen Nachweis über die Teilnahme an Wattführungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a,

  2. 2.

    einen Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe, die durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermittelt und die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, oder einen Nachweis über gleichwertige Kenntnisse in Erster Hilfe,

  3. 3.

    das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder einen Nachweis über gleichwertige Leistungen,

  4. 4.

    ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes und

  5. 5.

    eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für die Durchführung von Wattführungen.

(3) 1Die Genehmigung wird für eine Dauer von bis zu sechs Jahren erteilt. 2Sie kann mit der Auflage versehen werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine neue ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 vorzulegen ist. 3Der Zeitpunkt darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Genehmigung liegen.

(4) Über die Genehmigung stellt die zuständige Behörde einen Wattführerausweis aus.

(5) 1Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 nicht mehr vorliegt. 2Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, so kann die zuständige Behörde neue aktuelle Nachweise nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 verlangen. 3Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)

§ 3 NWattFVO - Prüfungsgespräch, Prüfungsausschuss

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Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wird von einem Prüfungsausschuss in einem Prüfungsgespräch festgestellt. 2Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind

  1. 1.

    Ortskenntnisse in Bezug auf die Gebiete und Strecken, für die die Genehmigung beantragt ist, und die Orientierung im Wattenmeer,

  2. 2.

    die naturräumlichen Besonderheiten des Wattenmeeres,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und das richtige Verhalten in Gefahrensituationen,

  4. 4.

    der Naturschutz im niedersächsischen Wattenmeer sowie die Regelungen, insbesondere Betretens- und Störungsverbote, des Niedersächsischen Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Bundesnaturschutzgesetzes und

  5. 5.

    die Pflichten der Wattführerinnen und Wattführer nach § 5.

3Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch statt und soll etwa 120 Minuten dauern. 4Über das Prüfungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) 1Für die Durchführung der Prüfungsgespräche wird bei der zuständigen Behörde ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus

  1. 1.

    einer oder einem Beschäftigten der Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

  2. 2.

    einer fachlich geeigneten Person mit Erfahrung in der Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" und

  3. 3.

    einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten der Wasserschutzpolizei.

3Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5An dem Prüfungsgespräch nimmt eine Wattführerin oder ein Wattführer oder eine andere vergleichbar qualifizierte Person mit aktuellen Ortskenntnissen in Bezug auf die Gebiete und Strecken, für die die Genehmigung beantragt ist, mit beratender Stimme teil.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)

§ 4 NWattFVO - Erweiterung der Genehmigung, Verlängerung

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Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Wird die Erweiterung einer Genehmigung auf zusätzliche Gebiete oder Strecken beantragt, so sind die Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 nicht erneut vorzulegen. 2Das Prüfungsgespräch nach § 3 Abs. 1 ist auf die Ortskenntnisse in Bezug auf die zusätzlichen Gebiete und Strecken beschränkt.

(2) 1Die Geltungsdauer einer Genehmigung wird auf Antrag um bis zu sechs Jahre verlängert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.

    je Gebiet und je Strecke

    1. a)

      in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung mindestens vier Wattführungen, je Strecke zwischen dem Festland und einer Insel mindestens zwei Wattführungen in jeder Richtung, durchgeführt hat,

    2. b)

      in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung an mindestens sechs Wattführungen, je Strecke zwischen dem Festland und einer Insel an mindestens drei Wattführungen in jeder Richtung, teilgenommen hat oder

    3. c)

      in einem Prüfungsgespräch aktuelle Ortskenntnisse nachweist,

  2. 2.

    in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung an einem Training zur Auffrischung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Erster Hilfe mit einer Dauer von mindestens 360 Minuten teilgenommen hat,

  3. 3.

    zuverlässig ist und zum Nachweis ein aktuelles Führungszeugnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 vorlegt und

  4. 4.

    gesundheitlich geeignet ist und zum Nachweis eine aktuelle ärztliche Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 vorlegt.

2Das Prüfungsgespräch nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c findet als Einzelgespräch statt. 3Über das Prüfungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. 4§ 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)