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§ 6 NWattFVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer

  1. 1.

    eine Wattführung ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 und ohne Freistellung nach § 1 Abs. 2 durchführt,

  2. 2.

    eine Wattführung außerhalb des Zeitraums nach § 5 Abs. 1 Satz 2 durchführt,

  3. 3.

    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 oder 4 eine Wattführung bei einer Sichtweite von unter 1.000 m durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 oder 7 eine Wattführung bei vorliegender Unwetterwarnung, bei heraufziehendem Gewitter oder bei Gewitter durchführt,

  5. 5.

    mehr Personen führt, als in § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 5 Satz 2 bestimmt ist,

  6. 6.

    ein Kind entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 oder 5 an einer Wattführung teilnehmen lässt,

  7. 7.

    die nach § 5 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 3 erforderliche Ausrüstung nicht vollständig oder nicht betriebsbereit mitführt oder

  8. 8.

    entgegen § 5 Abs. 6 weder die Genehmigung oder die Freistellung noch den Wattführerausweis mitführt.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)