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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 NWattFVO - Prüfungsgespräch, Prüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wird von einem Prüfungsausschuss in einem Prüfungsgespräch festgestellt. 2Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind

  1. 1.

    Ortskenntnisse in Bezug auf die Gebiete und Strecken, für die die Genehmigung beantragt ist, und die Orientierung im Wattenmeer,

  2. 2.

    die naturräumlichen Besonderheiten des Wattenmeeres,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und das richtige Verhalten in Gefahrensituationen,

  4. 4.

    der Naturschutz im niedersächsischen Wattenmeer sowie die Regelungen, insbesondere Betretens- und Störungsverbote, des Niedersächsischen Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Bundesnaturschutzgesetzes und

  5. 5.

    die Pflichten der Wattführerinnen und Wattführer nach § 5.

3Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch statt und soll etwa 120 Minuten dauern. 4Über das Prüfungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) 1Für die Durchführung der Prüfungsgespräche wird bei der zuständigen Behörde ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus

  1. 1.

    einer oder einem Beschäftigten der Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

  2. 2.

    einer fachlich geeigneten Person mit Erfahrung in der Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" und

  3. 3.

    einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten der Wasserschutzpolizei.

3Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5An dem Prüfungsgespräch nimmt eine Wattführerin oder ein Wattführer oder eine andere vergleichbar qualifizierte Person mit aktuellen Ortskenntnissen in Bezug auf die Gebiete und Strecken, für die die Genehmigung beantragt ist, mit beratender Stimme teil.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)