Landgericht Oldenburg
Urt. v. 01.03.1996, Az.: 2 S 1333/95
Haftfplichtversicherung; Schädigungsabsicht; Schädigungsvorsatz; Kind; Beweiserleichterung bei erkennbar objektiv gefährlichem Geschehensablauf
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 01.03.1996
- Aktenzeichen
- 2 S 1333/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:1996:0301.2S1333.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 152 VVG
- § 79 VVG
- § 4 II Nr. 1 AHB
Fundstellen
- NJW-RR 1997, 92-93 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 1487-1488 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Beweiserleichterung, nach der aus einem erkennbar objektiv gefährlichen Geschehensablauf auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann, gilt bei Kindern nur eingeschränkt.
2. Ein normal entwickeltes neunjähriges Kind, das nach Erkennen erheblicher von ihm verursachter Lackschäden an einem Pkw die schädigende Handlung fortsetzt, handelt mindestens mit bedingter Schädigungsabsicht.