Landgericht Oldenburg
Urt. v. 01.03.1996, Az.: 2 S 1333/95

Haftfplichtversicherung; Schädigungsabsicht; Schädigungsvorsatz; Kind; Beweiserleichterung bei erkennbar objektiv gefährlichem Geschehensablauf

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
01.03.1996
Aktenzeichen
2 S 1333/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:1996:0301.2S1333.95.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1997, 92-93 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 1487-1488 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beweiserleichterung, nach der aus einem erkennbar objektiv gefährlichen Geschehensablauf auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann, gilt bei Kindern nur eingeschränkt.

2. Ein normal entwickeltes neunjähriges Kind, das nach Erkennen erheblicher von ihm verursachter Lackschäden an einem Pkw die schädigende Handlung fortsetzt, handelt mindestens mit bedingter Schädigungsabsicht.