Landgericht Oldenburg
Urt. v. 30.04.1996, Az.: 8. O. 496/95

Schenkung des Grundstücksanteils mittels unentgeltlichen notariellen Übertragungsvertrages ; Vorliegen groben Undanks bei geäußerter Abneigung des Schwiegersohnes gegenüber seiner Schwiegermutter; Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks; Angestrengtes Zwangsvollstreckungsverfahren als schwere Verfehlung des Beklagten gegen die Schenkerin ; Anspruch auf Rückübertragung desübereigneten Grundstücksanteils aus ungerechtfertigter Bereicherung; Zweckschenkung; Erstattungsansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag; Anspruch aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
30.04.1996
Aktenzeichen
8. O. 496/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 23891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:1996:0430.8.O.496.95.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1997, 738-739 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1998, 1-2 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Rückübertragung

In dem Rechtsstreit
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 1.03.1996
durch
die Richterin am Landgericht Kopka-Paetzke als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, seinen 75/1000 Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück ..., eingetragen im Grundbuch von ... des Amtsgerichts ..., Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... an die Klägerin zurückzuübertragen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Durch notariellen Vertrag vom 01.08.1983 übertrug die Klägerin den 150/1000 Miteigentumsanteil an ihrem Hausgrundstück ... in ... je zur Hälfte auf ihre Tochter und deren damaligen Verlobten, den Beklagten. Gem. § 4 des Vertrages erfolgte die Übertragung unentgeltlich. Am 16.06.1983 nahmen die Parteien zusammen mit der Tochter der Klägerin ein Hypothekendarlehen über 180.000,- DM auf, welches von der Klägerin und ihrer Tochter jeweils zur Hälfte getilgt wird. Bis Dezember 1983 waren die meisten Umbauarbeiten abgeschlossen. Am 08.06.1984 heiratete der Beklagte die Tochter der Klägerin. Die Eheleute trennten sich jedoch wieder im März 1993. Der Beklagte begründet das Scheitern seiner Ehe mit einer gewachsenen Abneigung gegen die Klägerin, mit den ihm aufgebürdeten Aufgaben in Haus und Garten und den finanziellen Verhältnissen. Mit Schreiben vom 07.02.1994 widerrief die Klägerin die Grundstücksschenkung an den Beklagten und begründete dies mit grobem Undank. Der Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 06.04.1994 mit, daß ihm der Grundstücksanteil nicht geschenkt, sondern ihm vielmehr wegen erbrachter Eigenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau übertragen worden sei. Außerdem habe er erhebliche Investitionen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übertragung übernommen und verlange dafür eine Entschädigung. Falls man sich nicht einigen könne, bestehe er auf ein Einräumung eines Wohnungseigentums.

2

Am 01.02.1996 hat der Beklagte beim Amtsgericht ... den Antrag gestellt, die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes ... anzuordnen, zum Zwecke der Aufhebung der Eigentümergemeinschaft.

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Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie zum Widerruf der Schenkung berechtigt sei. Sie trägt zum einen vor, daß der Beklagte anläßlich eines Versöhnungsgespräches mit seiner damaligen Ehefrau erklärt habe, er wolle erst wieder zu dieser zurückkehren, wenn die Klägerin tot sei. Gegenüber Bekannten habe er sogar geäußert, er würde auf die Klägerin draufhalten. Groben Undank zeige auch die Tatsache, daß der Kläger nach seinem Auszug aus der Wohnung eine Nutzungsentschädigung bezogen auf seinen Miteigentumsanteil von ihr gefordert habe. Die Tatsache, daß der Beklagte trotz des anhängigen Verfahrens auf Rückübertragung des Grundstücksanteils und der Erklärung der Klägerin mit Schreiben vom 11.12.1995, die auf das Grundstück bezogenen Verbindlichkeiten zu übernehmen, beim Amtsgericht den Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt hat, rechtfertige ebenfalls einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.

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Die Klägerin ist weiter der Auffassung, daß ihr auch wegen Verfehlung des Leistungszwecks, nämlich Fortbestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Klägerin, ein Rückübertragungsanspruch zustehe, und zwar aus dem Gesichtspunkts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

5

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, seinen 75/1000 Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück ... in ..., eingetragen im Grundbuch von ... des Amtsgerichts ..., Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... an die Klägerin zurückzuübertragen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet zunächst, die am 01.08.1983 erfolgte Grundstücksübertragung sei keine Schenkung gewesen, sondern sei vielmehr wegen seitens des Beklagten erbrachter Eigenleistung im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten erfolgt. Zudem sei der am 07.02.1994 erklärte Widerruf verfristet, weil die Klägerin noch nicht einmal mitgeteilt habe, wann die angeblich negativen Äußerungen des Beklagten über die Klägerin gefallen sein sollen. Was den Widerruf im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung betrifft, sei er berechtigt gewesen, diesen Antrag zu stellen, um seine eigenen Interessen zu wahren. Außerdem werde im vorliegenden Verfahren nur über den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung, nicht aber über evtl. Ansprüche des Beklagten entschieden. Schließlich sei dem Beklagten bei Beantragung der Zwangsversteigerung auch nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 23.01.1996 die Fortführung des Verfahrens beantragt hatte. Schließlich sei die Übertragung des Grundstücksanteils auch keine Schenkung gewesen, sondern deswegen erfolgt, weil der Beklagte sowohl bis zum Zeitpunkt der Übertragung als auch danach in größerem Umfang bei Arbeiten am Haus und an dem Grundstück mitgeholfen hatte. Ferner hatte der Beklagte, was unstreitig ist, zwecks Einrichtung der ausgebauten Wohnung einen Kredit bei der ... in Anspruch nehmen müssen, den er bis zum 31.03.1995 allein abgetragen hatte, danach zusammen jeweils zur Hälfte mit seiner Ehefrau. Schließlich ist zur Absicherung der Baumaßnahme bei der ... eine Lebensversicherung abgeschlossen worden, die er bis 01.04.1994 allein, danach jeweils nur zur Hälfte zu bedienen hat. Alle diese Aufwendungen, so behauptet der Beklagte, seien im Hinblick darauf getätigt worden, daß er davon ausgegangen sei, daß er und seine Ehefrau das Haus der Klägerin später einmal übernehmen würden.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten Rückübertragung des ihm gemäß Vertrag vom 01.08.1983 übertragenen Grundstücksanteils von 75/1000 verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 530 i.V.m. 812 BGB. Der notarielle Übertragungsvertrag vom 01.08.1983 beinhaltet schuldrechtlich eine Schenkung des Grundstücksanteils an den Beklagten. Die entsprechende grundbuchrechtliche Eintragung ist am 15.09.1983 ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs erfolgt. Für eine Schenkung spricht zunächst die Formulierung im sog. notariellen Übertragungsvertrag, wo in § 4 ausdrücklich die Rede davon ist, daß die Übertragung unentgeltlich erfolgt, also schenkungshalber. Soweit der Beklagte vorträgt, schon bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages habe er erhebliche Aufwendungen im Hinblick auf die Ausbauarbeiten am Objekt der Klägerin getätigt, macht dies den Übertragungsvertrag nicht zu einem entgeltlichen. Denn selbst wenn der Beklagte entsprechende Aufwendungen getätigt haben sollte, so hat er, was zwischen den Parteien unstreitig ist, immerhin seit 1980 zusammen mit seiner zukünftigen Frau in der Wohnung der Klägerin und ihres damals noch lebenden Ehemannes gelebt und hat dort kostenlos Unterkunft und Verpflegung erhalten. Mithilfe im Garten und Arbeiten im Haus sind von daher als Gegenleistung für die seitens der Klägerin und ihres Ehemannes erbrachten Leistungen zu sehen.

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Im übrigen haben die bis zur Übertragung des Grundstücksanteils und auch die danach getätigten Aufwendungen zumindest überwiegend zu solchen gezählt, den jungen Paar überhaupt Wohnraum zu schaffen, der zudem über den ihnen beiden übertragenden Anteil hinausgeht.

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Beweis dafür, daß entgegen der vertraglichen Vereinbarung gleichwohl der Grundstücksanteil, welcher dem Beklagten übertragen wurde, nicht im Wege der Schenkung, sondern entgeltlich an diesen gelangen sollte, hat der Beklagte nicht angeboten.

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Gem. § 530 BGB kann der Schenkende eine Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig gemacht hat.

14

Die Tatsache, daß der Beklagte gegenüber seiner Schwiegermutter eine wachsende Abneigung verspürt hat, was letztlich zum Scheitern der Ehe geführt haben soll, begründet sicherlich keinen groben Undank im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Soweit die Klägerin behauptet, ihr Schwiegersohn habe anläßlich eines Versöhnungespräches mit seiner Ehefrau am 11.03.1993 geäußert, er komme erst zurück, wenn die Alte (gemeint ist die Klägerin) endlich unter der Erde sei, so hat das Gericht auch insoweit Bedenken, damit bereits die Voraussetzungen eines Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks anzunehmen. Eine solche Äußerung dürfte, selbst wenn sie gefallen wäre, lediglich für die Ohren der Ehefrau bestimmt gewesen sein. Der Beklagte mußte auch nicht unbedingt damit rechnen, daß seine Ehefrau eine solche Äußerung an ihre Mutter weiterleitet. Von daher vermag das Widerrufsschreiben vom 07.02.1994 den Rückforderungsanspruch nicht auszulösen, so daß es für die Entscheidung auch nicht darauf ankam, inwieweit der Widerruf überhaupt noch rechtzeitig war oder nicht.

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Anders sieht es dagegen mit dem mit Schreiben vom 06.02.1996 erklärten Widerruf der Schenkung aus. Das Verhalten des Beklagten in dem von ihm angestrengten Zwangsvollstreckungsverfahren Anfang 1996, wie es in diesem Widerrufsschreiben angesprochen ist, stellt eine schwere Verfehlung des Beklagten gegen die Klägerin als Schenkerin dar. Denn immerhin lief im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.02.1996 noch das seitens der Klägerin angestrengte Rückübertragungsverfahren. Der Einwand des Beklagten, daß dieses Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht fortgeführt und es im übrigen auch darin nicht um seine Ersatzansprüche gegangen sei, überzeugt nicht. Denn auch der Beklagte hätte es in der Hand gehabt, durch einen entsprechenden Antrag auf den Fortgang des Verfahrens Einfluß zu nehmen, zumal dieses gerade wegen bestehender Vergleichsverhandlungen und Nachfragen bei den Gläubigern wegen eines möglichen Schuldneraustauschs ruhte. Wenn auch die Klägerin, nachdem ihr Vergleichsvorschlag vom 11.12.1995 seitens des Beklagten abgelehnt wurde, dessen Vergleichsvorschlag vom 18.01.1996 nicht zu akzeptieren vermochte und dies dem Beklagten mit Schreiben vom 23.01.1996 mitgeteilt hat, so ist es doch zu tadeln, wenn der Beklagte wegen seines 75/1000 Anteil beantragt, daß gesamte Grundstücks zwangsversteigern zu lassen und er dadurch theoretisch der Klägerin und der bei ihr lebenden Tochter und dem Enkelsohn das Heim entzieht, statt seinerseits gegenüber der Klägerin seinen vermeintlichen Ausgleichsanspruch durchzusetzen.

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Doch selbst wenn man die Voraussetzungen einer Schenkung wegen groben Undanks im Sinne des § 530 BGB als nicht gegeben ansieht, so steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückübertragung des dem Beklagten übereigneten Grundstücksanteils zu, und zwar aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alternative BGB. Danach ist der Empfänger einer Leistung zu deren Rückgabe an den Leistenden verpflichtet, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Um eine solche Zweckschenkung handelt es sich bei der Übertragung des 75/1000 Grundstücksanteil an den Beklagten. Bei dieser unentgeltlichen Schenkung, wie zuvor ausgeführt, handelt es sich um eine Leistung der Klägerin als künftige Schwiegermutter an den Beklagten. Der Erfolg, den die Klägerin 1983 nach dem Inhalt ihres Rechtsgeschäftes bezweckte, ist wegen des Scheiterns der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Beklagten nicht eingetreten. Zwar reicht grundsätzlich für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung die nur einseitige Erwartung des Leistenden nicht aus. Vielmehr ist erforderlich eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über den bezweckten Erfolg, die aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben darf (vgl. OLG Köln, NJW 1994, 1540 ff. [OLG Köln 10.11.1993 - 27 U 220/93] m.w.Nachw.). Eine Willenseinigung über den Zweck der Leistung setzt auch keine ausdrücklichen Erklärungen der an der Vermögensverschiebung beteiligten Personen voraus. Sie kann auch stillschweigend zustande kommen, wie dies vorliegend der Fall ist. Der Beklagte hat selbst mit Schriftsatz vom 31.03.1995 eingeräumt, ihm sei seinerzeit gegenüber zum Ausdruck gebracht worden, daß seine Ehefrau und einzige Tochter der Klägerin und er das gesamte Haus einmal erhalten und übernehmen würden. Eine solche für ihn zukünftig günstiger Regelung konnte aber nur dann eintreten, wenn die Ehe dann auch noch tatsächlich Bestand gehabt hätte. Zudem spricht auch die Formulierung in § 1 des notariellen Übertragungsvertrages vom 01.08.1983, wo vom Beklagten als dem Verlobten der Tochter der Klägerin die Rede ist, daß der Beklagte aufgrund der Erwartung bedacht wurde, daß er die Tochter der Klägerin ehelicht und daß diese Ehe auch auf Dauer Bestand haben und diesem die Schenkung wirtschaftlich in derselben Weise zugute kommen sollte, wie die der Tochter zugewandte Schenkung. Diese Erwartung hatte der Beklagte auch erkannt und erkennt im Grunde, wie dem vorgenannten Schriftsatz zu entnehmen ist, dies auch heute noch an. Durch die Annahme der Zuwendung hat er die Zweckbestimmung gebilligt. Da sonst kein anderer Grund erkennbar ist, weshalb seine Schwiegermutter ansonsten sich veranlaßt gesehen hätte, ihm einen Grundstücksanteil zu übertragen - vorherige Aufwendungen sind, wie ausgeführt, im Zusammenhang mit der dreijährigen kostenlosen Unterstützung der Beklagten und seiner Familie zu sehen - kann die Klägerin nach Scheitern der Ehe und Verfehlung des Schenkungszwecks nunmehr den dem Beklagten seinerzeit übertragenen Eigentumsanteils zurückfordern.

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Soweit der Beklagte erhebliche Ausgleichsansprüche gegenüber der Klägerin geltend macht, stehen ihm solche nicht zu. Unabhängig davon, ob der Beklagte tatsächlich in der von ihm behaupteten Höhe Arbeiten am Haus und Grundstück bezahlt und bzw. aufgrund eigener Arbeitsleistung erbracht hat, so scheitern solche evtl. Erstattungsansprüche aus den §§ 601 Abs. 2, 683, 670 BGB hier schon an der fehlenden Fremdgeschäftsführung, da der Beklagte die Maßnahmen im eigenen Interesse zur Verbesserung der Wohnverhältnisse seiner Familie durchgeführt hat.

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Auch ein Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet aus. Auch wenn beim Kläger seinerzeit die Vorstellung geherrscht hat, seine Ehe werde fortbestehen und letztendlich werde er zusammen mit seiner Ehefrau, die Alleinerbin der Klägerin ist, Nutznießer der zuvor getätigten Aufwendungen werden, so ist diese Vorstellung nicht vollständig entfallen. Denn zum einen hat der Beklagte zusammen mit seiner Familie bis März 1993 und folglich 10 Jahre lang das Grundstück unentgeltlich nutzen dürfen Trotz einer Eigentumsübertragung zur Größe von 75/1000 stand dem Beklagten und seiner Familie 25 % der Gesamtwohnfläche als Wohnung im Hause der Klägerin zur Verfügung, obwohl der Eigentumsanteil des Beklagten nur 7,5 % an der Gesamtwohnfläche betrug. Die Ehefrau des Beklagten und sein Sohn nutzen seit dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Ehewohnung diese auch weiterhin noch. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung entfällt von daher (vgl. insoweit OLG Hamm FamRZ 1995, 732 ff. [OLG Hamm 14.10.1994 - 29 U 120/91] m.w.Nachw.).

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Soweit der Beklagte derzeit auch weiterhin noch seitens der ... Bank jetzt ... und der ... zur Tilgung bzw. zur Zahlung der Beiträge in Anspruch genommen wird, haben sich die Gläubiger mit einem Schuldnerwechsel einverstanden erklärt.

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Von daher war dem Rückübertragungsanspruch der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Kopka-Paetzke