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  • ab 30.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 22 BMpädPrüfO - Prüfungszeugnis

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis auszustellen.

(2) Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach der AEVO vom 16.2.1999 durch die Prüfungsleistungen gemäß § 12 nachgewiesen hat.

(3) Das Zeugnis enthält außerdem

  1. a)
    die Personalien der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers,
  2. b)
    das Datum des Bestehens der Prüfung und
  3. c)
    die Unterschriften der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der/des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.