§ 22 BMpädPrüfO - Prüfungszeugnis
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BMpädPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000040
(1) Der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis auszustellen.
(2) Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach der AEVO vom 16.2.1999 durch die Prüfungsleistungen gemäß § 12 nachgewiesen hat.
(3) Das Zeugnis enthält außerdem
- a)die Personalien der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers,
- b)das Datum des Bestehens der Prüfung und
- c)die Unterschriften der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der/des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.