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§ 3 NHeimG - Beratung und Information

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
Amtliche Abkürzung
NHeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Die Heimaufsichtsbehörden beraten und informieren

  1. 1.

    die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen sowie deren Bewohnervertretungen, Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher über die jeweiligen Rechte und Pflichten,

  2. 2.

    Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und über die Rechte und Pflichten der Betreiber und der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen und

  3. 3.

    die Bewohnerinnen und Bewohner selbstbestimmter ambulant betreuter Wohngemeinschaften, deren Vermieterinnen und Vermieter und die Träger von Betreuungsdiensten, die dort Leistungen der ambulanten Versorgung erbringen oder erbringen wollen, auf Antrag über ihre Rechte und Pflichten.