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§ 8 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,

  1. 1.
    die vom Wahlrecht zum Niedersächsischen Landtag ausgeschlossen sind (§ 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes),
  2. 2.
    über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder über deren landwirtschaftliches Grundstück ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet ist.