§ 8 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,
- 1.die vom Wahlrecht zum Niedersächsischen Landtag ausgeschlossen sind (§ 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes),
- 2.über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder über deren landwirtschaftliches Grundstück ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet ist.