§ 7 BörsenratsVO - Wahlvorschlagslisten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
(1) Der Wahlausschuss nimmt für jede Wahlgruppe die gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge und die Unternehmen, denen die Personen jeweils angehören, in eine Wahlvorschlagsliste auf. Wurden nicht mehr Personen vorgeschlagen, als in einer Wahlgruppe Mitglieder zu wählen sind, so gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt. Darauf ist in der Wahlvorschlagsliste hinzuweisen.
(2) Eine Person kann nachträglich vorgeschlagen und in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen werden, wenn vor Versendung der Briefwahlunterlagen oder, wenn eine Stimmabgabe nicht im Wege der Briefwahl erfolgt, vor dem Tag der Stimmabgabe eine in die Wahlvorschlagsliste aufgenommene Person die Wählbarkeit verliert oder die Einverständniserklärung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 widerruft. Die §§ 5 und 6 sowie Absatz 1 gelten entsprechend. Der Wahlausschuss kann für die betroffene Wahlgruppe einen neuen Wahltag festsetzen.
(3) Die Wahlvorschlagslisten und deren Änderungen sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe im Sekretariat der Börsengeschäftsführung auszulegen. Die Auslegung ist bekannt zu machen.