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  • ab 28.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 12 BörsenratsVO - Nachrücken, Nachwahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Verliert ein Mitglied des Börsenrats seine Wählbarkeit in der Wählergruppe, in der es gewählt wurde, so rückt das nächste Ersatzmitglied nach. Steht ein Ersatzmitglied nicht zur Verfügung, so wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrats ein neues Mitglied nach; § 1 Abs. 1 gilt entsprechend. Nachwahl und Nachrücken erfolgen für die restliche Amtsdauer des Börsenrats.

(2) Werden mehrere Mitglieder des Börsenrats Angehörige desselben Unternehmens, so kann nur eines dieser Mitglieder im Börsenrat verbleiben. Das Unternehmen entscheidet, wer aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird eine Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Börsenrats mitgeteilt, so entscheidet das Los, das ein vom Börsenrat zu bestimmendes Mitglied zieht. Werden mehrere Mitglieder des Börsenrats Angehörige verbundener Unternehmen, so gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unternehmen eine übereinstimmende Erklärung abzugeben haben.