Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.04.2004, Az.: 4 B 66/04

Aufrechnung; einstweiliger Rechtsschutz; Erstattungsanspruch; Festsetzungsbescheid; Lastenzuschuss; rechtswidrig; Wohngeld

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
28.04.2004
Aktenzeichen
4 B 66/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufrechnung von Wohngeld durch die Antragsgegnerin.

2

Der Antrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2004 ist zulässig und begründet.

3

Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, dem - hier - öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung einerseits und dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über den erhobenen Rechtsbehelf hiervon verschont zu bleiben, andererseits. Dabei fallen die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfes entscheidend mit ins Gewicht. Ist er nach summarischer Prüfung offensichtlich erfolgversprechend, d.h. ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, so überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Dies ist hier der Fall.

4

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 23. März 2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 den Anspruch des Antragstellers auf Lastenzuschuss in Höhe von monatlich 300,00 EUR in Höhe von 150,00 EUR monatlich gegen Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Lastenzuschussleistungen in Höhe von insgesamt 386,00 EUR aufgerechnet. Rechtsgrundlage für die Aufrechnung ist § 51 Abs. 2 SGB I. Danach kann der zuständige Leistungsträger u.a. mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen müssen die nach dem Recht des jeweiligen Leistungsträgers maßgeblichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs vorliegen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Dabei muss der zu erstattende Betrag beziffert werden. Die Rückforderung ist erst dann fällig, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Vorher darf der zu erstattende Betrag nicht mit einer laufenden Leistung tatsächlich verrechnet werden (Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, Wohngeldgesetz, Stand 1.1.2003, § 30 Rn. 61; von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 50 Rn. 21).

5

Hier hat die Antragsgegnerin ihren Erstattungsanspruch gegen den Antragsteller wegen zu Unrecht erhaltener Wohngeldleistungen in Höhe von 386,00 EUR nicht entsprechend den Anforderungen des § 50 Abs. 3 SGB X durch Verwaltungsakt festgesetzt. So enthalten ihre Wohngeldbescheide keine ausdrückliche Festsetzung eines Erstattungsanspruchs sondern lediglich eine Abrechnung, in der neben den Beträgen für zustehende und bisher gezahlte Leistungen im laufenden Bewilligungszeitraum auch ein Betrag für Überzahlungen vor dem Abrechnungszeitraum angeführt wird, die rechnerisch zusammengefasst werden. Aus der Abrechnung geht auch nicht hervor, um welche Leistungen für welchen Zeitraum es sich insbesondere bei dem Überzahlungsbetrag handelt. Im Übrigen hat der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2004, mit denen das Wohngeld für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 29. Februar 2004 neu festgesetzt worden ist und die ursprünglich ergangenen Wohngeldbescheide aufgehoben worden sind, Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Selbst wenn also in diesen Bescheiden gem. § 50 Abs. 3 SGB X die zu erstattende Leistung gegen den Antragsteller festgesetzt worden wäre, wäre die Forderung aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vollziehbar und damit nicht fällig, so dass mit ihr derzeit nicht wirksam aufgerechnet werden könnte.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und ergibt sich aus dem Halbjahreswert der streitigen Wohngeldleistungen.